Bericht des Wiener Kontrollamtes - Kontrollamt der Stadt Wien
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diesen Bereichen nicht mehr - wie § 38 BHygV verlangt - leicht zu reinigen waren, bestand<br />
dort auch Verletzungsgefahr durch scharfkantige Bruchstellen.<br />
Stellungnahme <strong>der</strong> Magistratsabteilung 44:<br />
Schäden an Verfliesungen, die ein Verletzungsrisiko darstellen,<br />
werden im Regelfall sofort nach Erkennen zumin<strong>des</strong>t provisorisch<br />
repariert. Maßnahmen kleineren Umfanges - wie etwa die Ergänzung<br />
von Silikonfugen, die Entfernung von Kalkansätzen etc. -<br />
werden am nächstfolgenden Reinigungstag getroffen. Eine generelle<br />
Instandsetzung von Bereichen wird erst im Zuge von größeren<br />
Sanierungsmaßnahmen während <strong>der</strong> Betriebssperre o<strong>der</strong> bei<br />
Generalsanierungen durchgeführt. Die vom <strong>Kontrollamt</strong> aufgezeigten<br />
Fliesenschäden wurden bereits behoben.<br />
7.3.2 In mehreren Bä<strong>der</strong>n war zu beobachten, dass in den WC-Anlagen für Männer Pissoirsteine<br />
verwendet werden. Diese wurden nicht nur zur Verbesserung <strong>des</strong> Geruchs<br />
verwendet, son<strong>der</strong>n sollten offenbar auch einen Eindruck von Sauberkeit vermitteln.<br />
Entsprechend einer Information <strong>der</strong> "Umweltberatung" (Verband Österreichischer Umweltberatungsstellen)<br />
über die Entbehrlichkeit dieser Produkte aus hygienischer Sicht<br />
und wegen ihrer problematischen Inhaltsstoffe empfahl das <strong>Kontrollamt</strong> <strong>der</strong> Magistratsabteilung<br />
44, diese Steine nicht mehr zu verwenden.<br />
Stellungnahme <strong>der</strong> Magistratsabteilung 44:<br />
Der Empfehlung <strong>des</strong> <strong><strong>Kontrollamt</strong>es</strong>, Pissoirsteine nicht mehr zu<br />
verwenden, wird nach Verbrauch <strong>der</strong> Restbestände nachgekommen<br />
werden.<br />
7.3.3 In den WC-Anlagen für Damen im Kleinkin<strong>der</strong>bereich <strong>des</strong> Laaerbergba<strong>des</strong> fehlten<br />
bei <strong>der</strong> Begehung Abfalleimer für gebrauchte Hygieneartikel. Es wurde dem Betriebspersonal<br />
empfohlen, diese unverzüglich aufzustellen, um auch dort dem § 39 Abs 2 <strong>der</strong><br />
BHygV zu entsprechen.