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Bericht des Wiener Kontrollamtes - Kontrollamt der Stadt Wien

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etwa jene <strong>der</strong> Kenntnis und Umsetzung aller relevanten Gesetze und Vorschriften, abverlangt.<br />

Wie bei <strong>der</strong> Analyse festzustellen war, haben die Obliegenheiten im Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> Erfüllung hygienischer und sicherheitstechnischer Betriebserfor<strong>der</strong>nisse - wie<br />

die Gewährleistung <strong>des</strong> betrieblichen Brandschutzes, die Veranlassung von wie<strong>der</strong>kehrenden<br />

Prüfungen technischer Anlagen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe, die Behebung<br />

von Sicherheitsmängeln etc. - nicht zuletzt durch die zunehmende Komplexität <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Grundlagen sukzessive eine Bedeutung und Dimension erreicht, <strong>der</strong> die Ausbildung<br />

und die Leistungskapazität <strong>der</strong> Badebetriebsmeister nicht mehr in vollem Umfang<br />

gerecht wird. Diese Einschätzung wurde auch durch die mit den Badebetriebsmeistern<br />

geführten Gespräche anlässlich <strong>der</strong> Anlagenbegehungen untermauert.<br />

6.4 Die dauerhafte und nachhaltige Prävention von Sicherheits- und Hygienemängeln<br />

ließ es nach Meinung <strong>des</strong> <strong><strong>Kontrollamt</strong>es</strong> angezeigt erscheinen, die Aufgaben <strong>der</strong> Betriebsführung<br />

zu überdenken. Es wäre zu überlegen, inwieweit die Badebetriebsmeister<br />

insbeson<strong>der</strong>e von <strong>der</strong> Verantwortung für die Umsetzung <strong>der</strong> gesetzlichen Vorschriften<br />

befreit und diese Pflichten auf die Betriebsleiter bzw. eine an<strong>der</strong>e geeignete Organisationseinheit<br />

übertragen werden könnten.<br />

6.5 Die gem. § 73 ASchG zu erfüllenden Aufgaben <strong>der</strong> Präventivdienste wurden einer<br />

externen Sicherheitsfachkraft - nämlich <strong>der</strong> Trenkwal<strong>der</strong> Personaldienste AG - übertragen.<br />

Die Tätigkeit <strong>der</strong> Sicherheitsfachkräfte erstreckt sich lt. § 77 ASchG auf den vor-<br />

beugenden Gesundheitsschutz, wobei vor allem durch die Beobachtung <strong>der</strong> betrieblichen<br />

Vorgänge auf mögliche Zusammenhänge zwischen Arbeit und Gesundheit zu<br />

achten ist. Zu diesem Zweck hat die Sicherheitsfachkraft die Arbeitsstätte zu begehen<br />

und die nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften erfor<strong>der</strong>liche Ermittlung und Beurteilung<br />

<strong>der</strong> Gefahren und <strong>der</strong> festgelegten Maßnahmen zu überprüfen und anzupassen.<br />

Neben dem Badebetriebsmeister ist die externe Sicherheitsfachkraft somit die zweite<br />

Person, <strong>der</strong> explizit die Verpflichtung auferlegt ist, die Umsetzung aller für das jeweilige<br />

Bad sicherheitsrelevanten Maßnahmen durch einen Augenschein vor Ort zu kontrollieren.

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