Bericht des Wiener Kontrollamtes - Kontrollamt der Stadt Wien
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sche Bezirksamt für den 11. Bezirk im August 2004 die Sperre <strong>der</strong><br />
Duschen zwar angedroht aber nicht verhängt habe, in extremis zu<br />
falschen Schlussfolgerungen:<br />
Es muss seitens <strong>der</strong> magistratischen Bezirksämter darauf hingewiesen<br />
werden, dass nach den Verwaltungsverfahrensvorschriften<br />
die Behörde das jeweils gelin<strong>des</strong>te zum Erfolg führende Mittel anzuwenden<br />
hat.<br />
Im vorliegenden Fall wurden die in Frage stehenden Duschen<br />
nach <strong>der</strong> erfolgten Androhung <strong>der</strong> Sperre unter <strong>der</strong> Kontrolle <strong>des</strong><br />
Magistratischen Bezirksamtes für den 11. Bezirk unverzüglich<br />
außer Betrieb genommen; anlässlich <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>inbetriebnahme<br />
wurde ein Gutachten <strong>des</strong> Institutes für Umweltmedizin eingefor-<br />
<strong>der</strong>t, welches Gutachten den Nachweis <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten Wassergüte<br />
eindeutig erbracht hat.<br />
Die behördliche Maßnahme <strong>der</strong> Androhung <strong>der</strong> Sperre hatte somit<br />
den gewünschten Erfolg erzielt.<br />
5.5 Die Aufzählung <strong>der</strong> Beanstandungen im Rahmen <strong>der</strong> Revisionsverhandlungen - wie<br />
sie im übrigen auch aus den Verhandlungsschriften über die Revisionen <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />
Bä<strong>der</strong> in ähnlicher Form hervorgingen - sollte zeigen, dass die Amtsabordnung insbeson<strong>der</strong>e<br />
bei größeren Bä<strong>der</strong>n selbst bei nur kurzer Verhandlungsdauer immer wie<strong>der</strong><br />
eine größere Anzahl diverser Mängel zu beanstanden hatte. Zum einen ließ dieser Umstand<br />
eine gewisse Routine <strong>der</strong> Amtssachverständigen bei den Revisionen erkennen,<br />
an<strong>der</strong>erseits gab das <strong>Kontrollamt</strong> <strong>der</strong> Magistratsabteilung 44 zu bedenken, dass die<br />
Verpflichtung zur regelmäßigen Inspektion <strong>der</strong> Anlagen bei <strong>der</strong> Betreiberin liegt und<br />
nicht an die Behörde abgegeben werden kann.<br />
Es war jedoch in dem Zusammenhang festzuhalten, dass die Magistratsabteilung 44 im<br />
Regelfall bemüht war, die im Rahmen <strong>der</strong> Hygieneverhandlungen aufgezeigten Mängel