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Bericht des Wiener Kontrollamtes - Kontrollamt der Stadt Wien

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- 31 -<br />

sche Bezirksamt für den 11. Bezirk im August 2004 die Sperre <strong>der</strong><br />

Duschen zwar angedroht aber nicht verhängt habe, in extremis zu<br />

falschen Schlussfolgerungen:<br />

Es muss seitens <strong>der</strong> magistratischen Bezirksämter darauf hingewiesen<br />

werden, dass nach den Verwaltungsverfahrensvorschriften<br />

die Behörde das jeweils gelin<strong>des</strong>te zum Erfolg führende Mittel anzuwenden<br />

hat.<br />

Im vorliegenden Fall wurden die in Frage stehenden Duschen<br />

nach <strong>der</strong> erfolgten Androhung <strong>der</strong> Sperre unter <strong>der</strong> Kontrolle <strong>des</strong><br />

Magistratischen Bezirksamtes für den 11. Bezirk unverzüglich<br />

außer Betrieb genommen; anlässlich <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>inbetriebnahme<br />

wurde ein Gutachten <strong>des</strong> Institutes für Umweltmedizin eingefor-<br />

<strong>der</strong>t, welches Gutachten den Nachweis <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten Wassergüte<br />

eindeutig erbracht hat.<br />

Die behördliche Maßnahme <strong>der</strong> Androhung <strong>der</strong> Sperre hatte somit<br />

den gewünschten Erfolg erzielt.<br />

5.5 Die Aufzählung <strong>der</strong> Beanstandungen im Rahmen <strong>der</strong> Revisionsverhandlungen - wie<br />

sie im übrigen auch aus den Verhandlungsschriften über die Revisionen <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />

Bä<strong>der</strong> in ähnlicher Form hervorgingen - sollte zeigen, dass die Amtsabordnung insbeson<strong>der</strong>e<br />

bei größeren Bä<strong>der</strong>n selbst bei nur kurzer Verhandlungsdauer immer wie<strong>der</strong><br />

eine größere Anzahl diverser Mängel zu beanstanden hatte. Zum einen ließ dieser Umstand<br />

eine gewisse Routine <strong>der</strong> Amtssachverständigen bei den Revisionen erkennen,<br />

an<strong>der</strong>erseits gab das <strong>Kontrollamt</strong> <strong>der</strong> Magistratsabteilung 44 zu bedenken, dass die<br />

Verpflichtung zur regelmäßigen Inspektion <strong>der</strong> Anlagen bei <strong>der</strong> Betreiberin liegt und<br />

nicht an die Behörde abgegeben werden kann.<br />

Es war jedoch in dem Zusammenhang festzuhalten, dass die Magistratsabteilung 44 im<br />

Regelfall bemüht war, die im Rahmen <strong>der</strong> Hygieneverhandlungen aufgezeigten Mängel

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