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Bericht des Wiener Kontrollamtes - Kontrollamt der Stadt Wien

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nelle Umstrukturierungsmaßnahmen - wie vom <strong>Kontrollamt</strong> empfohlen<br />

- die im <strong>Bericht</strong> aufgezeigten Kontrolldefizite bereinigt werden<br />

können.<br />

12.5 Übereinstimmung <strong>des</strong> Bauzustan<strong>des</strong> und <strong>der</strong> Anlagen <strong>der</strong> städtischen Bä<strong>der</strong> mit<br />

den heutigen Normen und Standards<br />

12.5.1 Dazu war zunächst zu bemerken, dass den Bä<strong>der</strong>n sowie <strong>der</strong>en technischer<br />

Ausrüstung - mit Ausnahme <strong>der</strong> im vorliegenden <strong>Bericht</strong> genannten Bereiche, die ohne<br />

entsprechen<strong>der</strong> Bewilligung errichtet und betrieben wurden - ein gültiger Bau- und Anlagenkonsens<br />

zu Grunde lag. Die verschiedenen Gebäude und Anlagen wurden in<br />

unterschiedlichen Zeiträumen errichtet und müssen im Sinn <strong>der</strong> Grundsätze <strong>des</strong> Verwaltungsverfahrensrechtes<br />

den rechtlichen Erfor<strong>der</strong>nissen im Zeitpunkt <strong>der</strong> Erteilung<br />

<strong>der</strong> jeweiligen behördlichen Bewilligungen entsprechen. Nur in wenigen Fällen werden<br />

Anlagenbetreiber durch neuere Gesetze und Vorschriften verpflichtet, ihre Anlagen an-<br />

zupassen. Im Fall <strong>der</strong> städtischen Bä<strong>der</strong> wurden <strong>der</strong>artige Erfor<strong>der</strong>nisse auch von den<br />

magistratischen Bezirksämtern im Rahmen <strong>der</strong> jährlichen Revisionen u.a. in Bescheid-<br />

form fallweise vorgeschrieben.<br />

Ferner war zu berücksichtigen, dass das BHygG aus dem Jahr 1976 stammt und mit<br />

Än<strong>der</strong>ungen im Jahr 1996 die aktuelle Rechtslage vorschreibt. Gemäß den Übergangsbestimmungen<br />

dieses Gesetzes unterliegen alle Bä<strong>der</strong>, also auch jene, die schon vor<br />

dem Jahr 1976 betrieben wurden, rückwirkend den Bestimmungen <strong>des</strong> BHygG 1976<br />

idgF. Es war daher davon auszugehen, dass die städtischen Bä<strong>der</strong> den aktuellen hygie-<br />

nischen Rechtsnormen entsprachen. Zweck <strong>der</strong> Wasseraufbereitung ist es, die Übertragung<br />

von Infektionskrankheiten zu verhin<strong>der</strong>n. Die beste Voraussetzung hiefür ist die<br />

Beachtung <strong>der</strong> bun<strong>des</strong>gesetzlichen Bestimmungen, die nach allgemeiner Anschauung<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> Hygiene ein hohes Niveau haben.<br />

12.5.2 Im Fall <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> städtischen Bä<strong>der</strong> auf <strong>der</strong>en Übereinstimmung mit<br />

den heutigen Standards hinsichtlich Bauzustand, Attraktivität und Ausstattung ergab<br />

sich naturgemäß ein an<strong>der</strong>es Bild. So musste davon ausgegangen werden, dass etwa<br />

Bä<strong>der</strong> aus den Anfängen <strong>des</strong> 20. Jahrhun<strong>der</strong>ts - wie z.B. das Jörgerbad und das Ama-

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