Bericht des Wiener Kontrollamtes - Kontrollamt der Stadt Wien
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und sparsamer Weise besorgen. Außerdem hat er seine Mitarbeiter dabei anzuleiten,<br />
ihnen erfor<strong>der</strong>lichenfalls Weisungen zu geben, aufgetretene Fehler und Missstände - allenfalls<br />
unter Erteilung von Belehrungen und Ermahnungen - abzustellen. Der Leiter <strong>der</strong><br />
Dienststelle hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken <strong>der</strong> einzelnen ihm unterstellten<br />
Organisationseinheiten zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung<br />
sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.<br />
Aus diesen Bestimmungen gehen die Verpflichtung zur Dienstaufsicht und die Kontrollpflicht<br />
<strong>des</strong> Dienststellenleiters deutlich hervor, wobei diese Pflichten nur zu einem gewissen<br />
Teil auf ihm unterstellte Organisationseinheiten delegierbar sind.<br />
12.4.2 Wie eine Erörterung <strong>der</strong> Aufsichts- und Kontrollpflichten in Bezug auf die Gewährleistung<br />
<strong>der</strong> Hygiene und <strong>der</strong> Sicherheit in den Bä<strong>der</strong>n mit dem Leiter <strong>der</strong> Magis-<br />
tratsabteilung 44 ergab, sei dieser wohl bemüht, nach Möglichkeit je<strong>des</strong> seiner Bä<strong>der</strong><br />
zumin<strong>des</strong>t einmal jährlich zu besuchen. Seine Kontrollpflichten erfülle er jedoch nicht im<br />
Rahmen dieser Besuche etwa in Form von Kontrollgängen, son<strong>der</strong>n erachte diese<br />
durch mehrere an<strong>der</strong>e Maßnahmen und Vorgangsweisen als sichergestellt.<br />
So sei die Betriebsorganisation <strong>der</strong> Magistratsabteilung 44 dezentral aufgebaut, wobei -<br />
wie schon mehrmals dargelegt - die Betriebsleiter weitgehend autonom für die ord-<br />
nungsgemäße und gesetzeskonforme Betriebsführung verantwortlich sind. Mit <strong>der</strong> übergeordneten<br />
Stellung <strong>des</strong> Leiters <strong>der</strong> Gruppe Betrieb und Technische Angelegenheiten<br />
seien sowohl die erfor<strong>der</strong>lichen betrieblichen Koordinationspflichten und weit gehend<br />
auch die Aufsichts- und Kontrollpflichten gewahrt. Eine Übersicht über alle wesentlichen<br />
technischen Maßnahmen - so auch über sämtliche Mo<strong>der</strong>nisierungs-, Adaptierungsund<br />
Instandhaltungsmaßnahmen - verschaffe er sich dadurch, dass ihm im Rahmen<br />
seiner Kompetenz zur Genehmigung dieser Maßnahmen die diesbezüglichen Anträge<br />
aller Betriebsleiter vorzulegen sind.<br />
Hinsichtlich <strong>der</strong> Kontrolle <strong>der</strong> gesetzeskonformen Durchführung <strong>der</strong> wie<strong>der</strong>kehrenden<br />
Prüfungen von Anlagen, Arbeits- und Betriebsmitteln existiere eine organisatorische Re-