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Bericht des Wiener Kontrollamtes - Kontrollamt der Stadt Wien

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und sparsamer Weise besorgen. Außerdem hat er seine Mitarbeiter dabei anzuleiten,<br />

ihnen erfor<strong>der</strong>lichenfalls Weisungen zu geben, aufgetretene Fehler und Missstände - allenfalls<br />

unter Erteilung von Belehrungen und Ermahnungen - abzustellen. Der Leiter <strong>der</strong><br />

Dienststelle hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken <strong>der</strong> einzelnen ihm unterstellten<br />

Organisationseinheiten zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung<br />

sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.<br />

Aus diesen Bestimmungen gehen die Verpflichtung zur Dienstaufsicht und die Kontrollpflicht<br />

<strong>des</strong> Dienststellenleiters deutlich hervor, wobei diese Pflichten nur zu einem gewissen<br />

Teil auf ihm unterstellte Organisationseinheiten delegierbar sind.<br />

12.4.2 Wie eine Erörterung <strong>der</strong> Aufsichts- und Kontrollpflichten in Bezug auf die Gewährleistung<br />

<strong>der</strong> Hygiene und <strong>der</strong> Sicherheit in den Bä<strong>der</strong>n mit dem Leiter <strong>der</strong> Magis-<br />

tratsabteilung 44 ergab, sei dieser wohl bemüht, nach Möglichkeit je<strong>des</strong> seiner Bä<strong>der</strong><br />

zumin<strong>des</strong>t einmal jährlich zu besuchen. Seine Kontrollpflichten erfülle er jedoch nicht im<br />

Rahmen dieser Besuche etwa in Form von Kontrollgängen, son<strong>der</strong>n erachte diese<br />

durch mehrere an<strong>der</strong>e Maßnahmen und Vorgangsweisen als sichergestellt.<br />

So sei die Betriebsorganisation <strong>der</strong> Magistratsabteilung 44 dezentral aufgebaut, wobei -<br />

wie schon mehrmals dargelegt - die Betriebsleiter weitgehend autonom für die ord-<br />

nungsgemäße und gesetzeskonforme Betriebsführung verantwortlich sind. Mit <strong>der</strong> übergeordneten<br />

Stellung <strong>des</strong> Leiters <strong>der</strong> Gruppe Betrieb und Technische Angelegenheiten<br />

seien sowohl die erfor<strong>der</strong>lichen betrieblichen Koordinationspflichten und weit gehend<br />

auch die Aufsichts- und Kontrollpflichten gewahrt. Eine Übersicht über alle wesentlichen<br />

technischen Maßnahmen - so auch über sämtliche Mo<strong>der</strong>nisierungs-, Adaptierungsund<br />

Instandhaltungsmaßnahmen - verschaffe er sich dadurch, dass ihm im Rahmen<br />

seiner Kompetenz zur Genehmigung dieser Maßnahmen die diesbezüglichen Anträge<br />

aller Betriebsleiter vorzulegen sind.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Kontrolle <strong>der</strong> gesetzeskonformen Durchführung <strong>der</strong> wie<strong>der</strong>kehrenden<br />

Prüfungen von Anlagen, Arbeits- und Betriebsmitteln existiere eine organisatorische Re-

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