Bericht des Wiener Kontrollamtes - Kontrollamt der Stadt Wien
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brennbaren Flüssigkeiten auch Calciumhypochlorit in Gebinden von zusammen rd.<br />
150 kg gelagert. Auf Grund <strong>der</strong> brandför<strong>der</strong>nden Eigenschaft und <strong>der</strong> Entzündungsgefahr<br />
empfahl das <strong>Kontrollamt</strong>, diese Chemikalie nicht gemeinsam mit brennbaren Materialien<br />
zu lagern.<br />
Stellungnahme <strong>der</strong> Magistratsabteilung 44:<br />
Im Amalienbad werden - <strong>der</strong> Empfehlung <strong>des</strong> <strong><strong>Kontrollamt</strong>es</strong> folgend<br />
- die Calciumhypochlorit-Gebinde bereits in eigenen Auffangwannen<br />
getrennt von brennbaren Flüssigkeiten aufbewahrt.<br />
11.3.3 Im Jörgerbad war nach Ansicht <strong>des</strong> <strong><strong>Kontrollamt</strong>es</strong> eine Gefährdung <strong>des</strong>halb<br />
nicht auszuschließen, weil in unmittelbarer Nähe <strong>des</strong> Gasmesserraumes brennbare<br />
Flüssigkeiten u.a. mit rd. 330 Liter Flüssigkeiten <strong>der</strong> Gefahrenklasse 1 lagerten. Das Lager<br />
gegen den Gasmesserraum war nur mit einer Gittertür abgegrenzt.<br />
Stellungnahme <strong>der</strong> Magistratsabteilung 44:<br />
Im Jörgerbad wurde das Gittertor zwischen Gasmesserraum und<br />
Lager durch eine Brandschutztüre ersetzt.<br />
12. Beantwortung weiterer Fragestellungen <strong>des</strong> Prüfersuchens<br />
Die Einschau im Hinblick auf die Beantwortung <strong>der</strong> im Prüfersuchen enthaltenen Fragen<br />
führte zu folgendem Ergebnis:<br />
12.1 Die Organisation zur Einhaltung <strong>der</strong> einschlägigen Gesetze und Vorschriften betreffend<br />
die Sicherheit und Hygiene in öffentlichen Bä<strong>der</strong>n <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Wien</strong><br />
12.1.1 Wie bereits in Pkt. 6.1 <strong>des</strong> vorliegenden <strong>Bericht</strong>es dargelegt, ist die Einhaltung<br />
<strong>der</strong> Gesetze und Vorschriften für Bä<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Dienstanweisung vom 11. Juli 1997<br />
über das Tätigkeitsprofil <strong>der</strong> Betriebsleiter, Badebetriebsmeister und sonstigen Mitarbeiter<br />
im Bad geregelt. So sind die Betriebsleiter verpflichtet, die zur Einhaltung <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
und behördlichen Vorschriften und Bescheidauflagen notwendigen Maßnahmen<br />
umzusetzen und die Bestimmungen <strong>der</strong> ÖNormen und sonstiger Richtlinien anzuwenden.