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Bericht des Wiener Kontrollamtes - Kontrollamt der Stadt Wien

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Die Einschau in die Aufzeichnungen <strong>der</strong> Sicherheitsfachkraft zeigte in einigen Bä<strong>der</strong>n,<br />

dass in den Prüfplan einzelne prüfpflichtige Arbeitsmittel nicht aufgenommen worden<br />

waren und darin angegebene Überprüfungsintervalle fallweise nicht mit den Bescheidauflagen<br />

<strong>der</strong> Betriebsbewilligungen korrespondierten. So fehlten in den Aufzeichnungen<br />

etwa die jährlich zu prüfenden so genannten Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel und<br />

sonstigen mechanischen Einrichtungen, wie etwa die Feuerschutztüren o<strong>der</strong> ortsfeste<br />

und bewegliche Arbeitsmaschinen.<br />

Im Hallenbad Simmering fiel auf, dass lt. dem Prüfplan <strong>der</strong> Sicherheitsfachkraft die<br />

Chlorgaswarnanlage halbjährlich und die Chlorgasanlage jährlich zu prüfen waren, obzwar<br />

im Bescheid über die Betriebsbewilligung vom 20. März 1989 Prüfintervalle von<br />

drei bzw. sechs Monaten vorgeschrieben waren.<br />

Nach Meinung <strong>des</strong> <strong><strong>Kontrollamt</strong>es</strong> war ein <strong>der</strong>artiger Prüfplan - abgesehen von den vor-<br />

genannten Mängeln - ein taugliches Instrument, um die Prüfpflichten und die Überprüfungstermine<br />

in jedem Bad übersichtlich darzustellen. Positiv fiel auf, dass die Sicher-<br />

heitsfachkraft die Auflistung <strong>der</strong> Prüfpflichten nicht auf die Anlagen und Arbeitsmittel <strong>der</strong><br />

Badeanlage beschränkte, son<strong>der</strong>n auch auf solche <strong>der</strong> Pächter <strong>der</strong> Magistratsabteilung<br />

44 ausgedehnt hatte.<br />

Das <strong>Kontrollamt</strong> regte an, die Prüfpläne dahingehend zu ergänzen, dass neben den<br />

Überprüfungsterminen und -intervallen auch die bei den Überprüfungen festgestellten<br />

Mängel sowie die vom Badbetreiber infolge <strong>der</strong> Überprüfung und Befundung veranlass-<br />

ten Mangelbehebungsmaßnahmen in die Aufzeichnungen aufgenommen werden. Dies,<br />

um einerseits gegenüber <strong>der</strong> Hygienebehörde je<strong>der</strong>zeit einen lückenlosen Nachweis<br />

über die Erfüllung allfälliger Bescheidauflagen vorweisen zu können, an<strong>der</strong>erseits um<br />

auch für innerbetriebliche Zwecke eine Übersicht über alle Anlagen, die damit verbundenen<br />

Pflichten sowie die innerhalb <strong>der</strong> Bestandsdauer vorgenommen Reparaturen und<br />

Instandhaltungsmaßnahmen zu erhalten, wobei dies auch als Verzeichnis <strong>der</strong> Gewährleistungsfristen<br />

<strong>der</strong> Arbeitsmittel und Betriebseinrichtungen brauchbar wäre. Ein <strong>der</strong>artiger<br />

Prüfplan sah das <strong>Kontrollamt</strong> außerdem als praktikable Grundlage für stichprobenweise<br />

Kontrollen durch das Management an. Das <strong>Kontrollamt</strong> vertrat die Meinung, dass

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