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Bericht des Wiener Kontrollamtes - Kontrollamt der Stadt Wien

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- 107 -<br />

und sicherheitstechnische Mängel ergeben könnten, die unter Umständen unmittelbare<br />

Auswirkungen auf den Badebetrieb und die Badegäste haben.<br />

Der Leiter <strong>der</strong> Magistratsabteilung 44 hatte - nach einer eingehenden Erörterung <strong>der</strong><br />

Sachlage mit dem <strong>Kontrollamt</strong> - auf die beschriebenen Versäumnisse in <strong>der</strong> Weise reagiert,<br />

als er die in <strong>der</strong> genannten Dienstanweisung festgelegten Verpflichtungen <strong>der</strong> Betriebsleiter<br />

und Badebetriebsmeister neuerlich in Erinnerung gerufen hat. Um künftigen<br />

Versäumnissen <strong>der</strong> Pächter bei <strong>der</strong> Prüfung von technischen Anlagen und <strong>der</strong> Instandhaltung<br />

<strong>der</strong> gepachteten Anlagen zu begegnen, ist die Magistratsabteilung 44 bereits<br />

einige Zeit vor <strong>der</strong> gegenständlichen Prüfung dazu übergegangen, die vorgeschriebenen<br />

wie<strong>der</strong>kehrenden Überprüfungen selbst zu veranlassen, dabei festgestellte Anlagenmängel<br />

beheben zu lassen und den Pächtern die Kosten hiefür zu verrechnen. In<br />

Bezug auf die Instandhaltung <strong>der</strong> gepachteten Anlagen sagte die Magistratsabteilung<br />

44 zu, künftig vermehrtes Augenmerk auf die Einhaltung <strong>der</strong> Verpflichtungen <strong>der</strong><br />

Pächter zu richten.<br />

10.8 Wahrnehmung <strong>der</strong> Präventivdienste durch die Sicherheitsfachkraft<br />

10.8.1 Sämtliche Betriebseinrichtungen und die Arbeits- und Betriebsmittel in den Bä<strong>der</strong>n<br />

dürfen nach den einschlägigen ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften nur verwen-<br />

det werden, wenn die für sie vorgesehenen Abnahme- o<strong>der</strong> Erstprüfungen durchgeführt<br />

wurden und keine Mängel vorhanden sind, die eine Verwendung verbieten. Für die peri-<br />

odischen Kontrollen bzw. wie<strong>der</strong>kehrenden Überprüfungen sind in <strong>der</strong> Regel bestimmte<br />

Intervalle vorgesehen. Die Ergebnisse sind in Prüfungsbefunden mit zwingenden Min-<br />

<strong>des</strong>tinhalten festzuhalten.<br />

Die von <strong>der</strong> Magistratsabteilung 44 zur Wahrnehmung <strong>der</strong> Funktion einer Sicherheitsfachkraft<br />

eingesetzte Firma hatte im Jahr 2000 in Anlehnung an § 37 Abs 5 ASchG damit<br />

begonnen, für je<strong>des</strong> Arbeitsmittel einen Prüfplan zu erstellen, in dem das Arbeitsmittel,<br />

<strong>der</strong> Aufstellungsort <strong>des</strong> Arbeitsmittels, die gesetzlich o<strong>der</strong> in ÖNormen geregelten<br />

Intervalle <strong>der</strong> periodischen Kontrollen bzw. wie<strong>der</strong>kehrenden Überprüfungen, das Datum<br />

<strong>der</strong> letzten Überprüfung sowie die Prüfinstanz festgehalten werden.

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