Bericht des Wiener Kontrollamtes - Kontrollamt der Stadt Wien
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Die Pächterin <strong>der</strong> Minigolfanlage än<strong>der</strong>te die Widmung <strong>der</strong> beiden Kioske inzwischen<br />
jedoch dahingehend, dass im Prüfungszeitpunkt neben <strong>der</strong> Ausgabe <strong>der</strong> Minigolfgeräte<br />
auch ein Buffetbetrieb für Eis und Getränke geführt wurde. Für diese Zwecke nahm die<br />
Konzessionsinhaberin die WC-Anlagen außer Betrieb und stellte in den Räumlichkeiten<br />
vier Tiefkühltruhen und einen Kühlschrank auf.<br />
10.7.1.1 Sowohl <strong>der</strong> zuständige Betriebsleiter als auch <strong>der</strong> Badebetriebsmeister duldeten<br />
die widmungsfremde Verwendung <strong>der</strong> Kioske durch die Pächterin bis zum Zeitpunkt<br />
<strong>der</strong> Begehung durch das <strong>Kontrollamt</strong> ohne Einwand, obwohl ihnen mit <strong>der</strong> bereits angeführten<br />
Dienstanweisung über das Tätigkeitsprofil <strong>der</strong> Betriebsleiter und <strong>der</strong> Badebetriebsmeister<br />
vom 11. Juli 1997 die Aufsicht über die Vertragseinhaltung durch die<br />
Pächter sowie über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und technischen<br />
Richtlinien ausdrücklich übertragen worden war.<br />
Stellungnahme <strong>der</strong> Magistratsabteilung 44:<br />
Die Magistratsabteilung 44 wird bis Saisonbeginn 2006 im Schaf-<br />
bergbad für eine <strong>der</strong> Verwendung entsprechende Widmung <strong>der</strong><br />
beiden Kioske <strong>der</strong> Minigolfanlage sorgen.<br />
10.7.1.2 Wegen <strong>der</strong> fehlenden Dokumentation in <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>spannungshauptverteilung<br />
konnte im Zuge <strong>der</strong> Begehung <strong>des</strong> Schafbergba<strong>des</strong> jener Stromkreis, <strong>der</strong> die beiden Ki-<br />
oske versorgte, trotz intensiver Recherchen nicht eruiert werden.<br />
Die Kioske waren offensichtlich lediglich über eine frei gespannte Leitung mit dem Elektroverteiler<br />
verbunden, die darüber hinaus eine Entfernung von rd. 10 m in einer Höhe<br />
von rd. 2,30 m zwischen dem Restaurant und dem Kiosk überbrückte.<br />
Gemäß <strong>der</strong> ÖVE-EN 1 Teil 3 ist für frei gespannte Leitungen und Kabel eine ausreichende<br />
Zugentlastung vorzusehen. Überdies müssen sie min<strong>des</strong>tens drei Meter über<br />
<strong>der</strong> Standfläche außerhalb <strong>des</strong> Handbereiches liegen. Beide Bestimmungen waren in<br />
diesem Fall nicht erfüllt.