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Bericht des Wiener Kontrollamtes - Kontrollamt der Stadt Wien

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- 103 -<br />

Die Pächterin <strong>der</strong> Minigolfanlage än<strong>der</strong>te die Widmung <strong>der</strong> beiden Kioske inzwischen<br />

jedoch dahingehend, dass im Prüfungszeitpunkt neben <strong>der</strong> Ausgabe <strong>der</strong> Minigolfgeräte<br />

auch ein Buffetbetrieb für Eis und Getränke geführt wurde. Für diese Zwecke nahm die<br />

Konzessionsinhaberin die WC-Anlagen außer Betrieb und stellte in den Räumlichkeiten<br />

vier Tiefkühltruhen und einen Kühlschrank auf.<br />

10.7.1.1 Sowohl <strong>der</strong> zuständige Betriebsleiter als auch <strong>der</strong> Badebetriebsmeister duldeten<br />

die widmungsfremde Verwendung <strong>der</strong> Kioske durch die Pächterin bis zum Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> Begehung durch das <strong>Kontrollamt</strong> ohne Einwand, obwohl ihnen mit <strong>der</strong> bereits angeführten<br />

Dienstanweisung über das Tätigkeitsprofil <strong>der</strong> Betriebsleiter und <strong>der</strong> Badebetriebsmeister<br />

vom 11. Juli 1997 die Aufsicht über die Vertragseinhaltung durch die<br />

Pächter sowie über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und technischen<br />

Richtlinien ausdrücklich übertragen worden war.<br />

Stellungnahme <strong>der</strong> Magistratsabteilung 44:<br />

Die Magistratsabteilung 44 wird bis Saisonbeginn 2006 im Schaf-<br />

bergbad für eine <strong>der</strong> Verwendung entsprechende Widmung <strong>der</strong><br />

beiden Kioske <strong>der</strong> Minigolfanlage sorgen.<br />

10.7.1.2 Wegen <strong>der</strong> fehlenden Dokumentation in <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>spannungshauptverteilung<br />

konnte im Zuge <strong>der</strong> Begehung <strong>des</strong> Schafbergba<strong>des</strong> jener Stromkreis, <strong>der</strong> die beiden Ki-<br />

oske versorgte, trotz intensiver Recherchen nicht eruiert werden.<br />

Die Kioske waren offensichtlich lediglich über eine frei gespannte Leitung mit dem Elektroverteiler<br />

verbunden, die darüber hinaus eine Entfernung von rd. 10 m in einer Höhe<br />

von rd. 2,30 m zwischen dem Restaurant und dem Kiosk überbrückte.<br />

Gemäß <strong>der</strong> ÖVE-EN 1 Teil 3 ist für frei gespannte Leitungen und Kabel eine ausreichende<br />

Zugentlastung vorzusehen. Überdies müssen sie min<strong>des</strong>tens drei Meter über<br />

<strong>der</strong> Standfläche außerhalb <strong>des</strong> Handbereiches liegen. Beide Bestimmungen waren in<br />

diesem Fall nicht erfüllt.

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