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Bericht des Wiener Kontrollamtes - Kontrollamt der Stadt Wien

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über brennbare Flüssigkeiten - VbF, BGBl. II Nr. 240/91, die Verordnung über Sicherheits-<br />

und Gesundheitsschutzdokumente - DOK-VO, BGBl. II Nr. 478/96, die Verordnung<br />

über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz - VGÜ, BGBl. II Nr. 27/97, und<br />

die Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen - SVP-VO, BGBl. II Nr. 172/96,<br />

als die wesentlichsten gesetzlichen Grundlagen hervorzuheben waren.<br />

In Bezug auf die Errichtung, Än<strong>der</strong>ung, Erhaltung und widmungsgerechte Verwendung<br />

<strong>der</strong> baulichen Anlagen in den städtischen Bä<strong>der</strong>n ist die <strong><strong>Wien</strong>er</strong> Bauordnung, LGBl.Nr.<br />

11/30, in <strong>der</strong> für die jeweilige Badeanlage geltenden Fassung samt den entsprechenden<br />

Nebengesetzen (wie das <strong><strong>Wien</strong>er</strong> Garagengesetz, das <strong><strong>Wien</strong>er</strong> Aufzugsgesetz, das<br />

<strong><strong>Wien</strong>er</strong> Ölfeuerungsgesetz) anzuwenden.<br />

Einen breiten Raum nehmen die Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb <strong>der</strong><br />

technischen Anlagen, wie Elektro-, Lüftungs-, Heizungs-, Wasseraufbereitungsanlagen,<br />

Aufzüge etc. sowie die per Gesetz für verbindlich erklärten Normen bzw. Richtlinien ein.<br />

Hervorzuheben waren das Elektrotechnikgesetz, die dazu erlassenen Elektrotechnik-<br />

verordnungen sowie die Elektroschutzverordnung, das <strong><strong>Wien</strong>er</strong> Gasgesetz sowie die<br />

Dampfkesselverordnung.<br />

3.2 Zu erwähnen war, dass sich das <strong>Kontrollamt</strong> bei seiner Prüfung auf jene gesetzliche<br />

Grundlagen stützte, <strong>der</strong> dem gültigen Anlagenkonsens im jeweiligen Errichtungszeit-<br />

raum <strong>der</strong> Bä<strong>der</strong> bzw. <strong>der</strong>en Einrichtungen und Erweiterungen zu Grunde lag. Im Fall<br />

<strong>der</strong> Bauvorschriften ging <strong>der</strong> Anlagenkonsens aus den betreffenden Bau- und Benüt-<br />

zungsbewilligungen <strong>der</strong> Baubehörde bzw. aus den Fertigstellungsanzeigen, hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Hygienevorschriften aus den Bescheiden <strong>der</strong> magistratischen Bezirksämter über die<br />

Betriebsanlagengenehmigungen bzw. den allenfalls auf Grund <strong>der</strong> periodischen Bä<strong>der</strong>revisionen<br />

erlassenen Bescheiden hervor.<br />

3.3 Wenngleich die Badeanlagen formal am Anlagenkonsens zu beurteilen sind, haben<br />

sich die magistratischen Bezirksämter wie auch die Amtssachverständigen <strong>der</strong> Magistratsabteilungen<br />

15 und 36 im Rahmen <strong>der</strong> periodischen Überprüfungen im Bereich <strong>der</strong><br />

Bä<strong>der</strong>hygiene und <strong>des</strong> ArbeitnehmerInnenschutzes grundsätzlich am Status präsens

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