§ 6 b Lohnsicherung für Arbeiter - Arbeitsvertragsrecht der ...

§ 6 b Lohnsicherung für Arbeiter - Arbeitsvertragsrecht der ... § 6 b Lohnsicherung für Arbeiter - Arbeitsvertragsrecht der ...

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Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen© ABD, Erstellt am 26.10.2013Fassung vom 26.10.2013Teil D Sonst.RegelungenD, 11. RationalisierungAllgemeiner Teil§ 6 b§ 6 b Lohnsicherung für Arbeiter(1) Ergibt sich in den Fällen des § 3 Absatz 2 und 3 eine Lohnminderung, ist der Arbeitgeberverpflichtet, dem Arbeiter den Lohn auf der Grundlage des Sicherungsbetrages (Abs. 2) zu wahren.(2) Der Sicherungsbetrag setzt sich zusammen ausa) dem Monatstabellenlohn (§ 21 Absatz 3 ABD Teil B, 1.**),b) den in der Anmerkung Nr. 1 genannten Zulagen, die der Arbeiter für dieselbe Tätigkeit mindestensdie letzten drei Jahre vor dem in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Tag ununterbrochen bezogen hat,und, wenn sie der Arbeiter mindestens die letzten fünf Jahre vor dem in Absatz 2 Unterabsatz 2genannten Tag für mindestens die Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichenArbeitszeit (§ 15 Absatz 1 ABD Teil B, 1.**) ununterbrochen bezogen hat, den in der Anmerkung Nr.2 genannten Zulagen und Zuschlägen, die dem Arbeiter im Kalendermonat vor dem in Absatz 3Unterabsatz 2 genannten Tag zugestanden haben oder zugestanden hätten,c) dem monatlichen Durchschnitt der Zuschläge nach der Regelung über Lohnzuschläge gemäß § 29ABD Teil B, 1.**, die in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem in Absatz 3 Unterabsatz 2genannten Tag gezahlt worden sind, sofern der Arbeiter mindestens die letzten fünf Jahre vor demgenannten Tag für mindestens die Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichenArbeitszeit (§ 15 Absatz 1 ABD Teil B, 1.**) einen oder mehrere dieser Zuschläge bezogen hat, sowied) 80 v. H. des auf einen Kalendermonat bezogenen Durchschnitts der auf die durchschnittlicheregelmäßige wöchentliche Arbeitszeit oder auf eine arbeitsvertraglich vereinbarte geringeredurchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 15 Absatz 1 ABD Teil B, 1.**)entfallenden leistungsbezogenen Lohnbestandteile, die in den vorangegangenen zwölfKalendermonaten gezahlt worden sind, sofern der Arbeiter mindestens die letzten fünf Jahre vor demin Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Tag ununterbrochen leistungsbezogene Lohnbestandteilebezogen hat.(3) Für die Dauer der für den Arbeiter nach § 57 ABD Teil B, 1.** i.V.m. § 53 Absatz 2 ABD Teil A,1.** geltenden Frist – bei unter § 58 ABD Teil B, 1.** fallenden Arbeitern für die Dauer von sechsMonaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres – erhält der Arbeiter eine persönliche Zulage inHöhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem Sicherungsbetrag und den um denSozialzuschlag, um die Zeitzuschläge und um den Lohn für Überstunden, Bereitschaftsdienst undRufbereitschaft verminderten Monatslohn aus der neuen Tätigkeit. Die Frist beginnt mit dem Tag, andem der Arbeiter nach der Anordnung des Arbeitgebers die neue Tätigkeit aufzunehmen hat.(4) Der Arbeiter, der an dem nach Abs. 3 Unterabs. 2 für ihn maßgebenden Tag eineBeschäftigungszeit (§ 6 ABD Teil B, 1.**) von mehr als fünf Jahren zurückgelegt hat, erhält diepersönliche Zulage nach Abs. 3 auch nach Ablauf der für ihn nach Abs. 3 Unterabs. 1 maßgebendenFrist. Der Sicherungsbetrag vermindert sich mit jeder allgemeinen Lohnerhöhung – beginnend mit derersten allgemeinen Lohnerhöhung nach Ablauf der für den Arbeiter nach Absatz 3 Unterabsatz 1maßgebenden Frist – bei dem Arbeiter, der an dem nach Absatz 3 Unterabsatz 2 für ihn maßgebendenTaga) eine Beschäftigungszeit (§ 6 ABD Teil B, 1.**) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 50.Lebensjahr vollendet hat, insgesamt fünfmal um jeweils ein Fünftel,b) eine Beschäftigungszeit (§ 6 ABD Teil B, 1.**) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 40.

<strong>Arbeitsvertragsrecht</strong> <strong>der</strong> bayerischen (Erz-)Diözesen© ABD, Erstellt am 26.10.2013Fassung vom 26.10.2013Teil D Sonst.RegelungenD, 11. RationalisierungAllgemeiner Teil<strong>§</strong> 6 b<strong>§</strong> 6 b <strong>Lohnsicherung</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeiter</strong>(1) Ergibt sich in den Fällen des <strong>§</strong> 3 Absatz 2 und 3 eine Lohnmin<strong>der</strong>ung, ist <strong>der</strong> Arbeitgeberverpflichtet, dem <strong>Arbeiter</strong> den Lohn auf <strong>der</strong> Grundlage des Sicherungsbetrages (Abs. 2) zu wahren.(2) Der Sicherungsbetrag setzt sich zusammen ausa) dem Monatstabellenlohn (<strong>§</strong> 21 Absatz 3 ABD Teil B, 1.**),b) den in <strong>der</strong> Anmerkung Nr. 1 genannten Zulagen, die <strong>der</strong> <strong>Arbeiter</strong> <strong>für</strong> dieselbe Tätigkeit mindestensdie letzten drei Jahre vor dem in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Tag ununterbrochen bezogen hat,und, wenn sie <strong>der</strong> <strong>Arbeiter</strong> mindestens die letzten fünf Jahre vor dem in Absatz 2 Unterabsatz 2genannten Tag <strong>für</strong> mindestens die Hälfte <strong>der</strong> durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichenArbeitszeit (<strong>§</strong> 15 Absatz 1 ABD Teil B, 1.**) ununterbrochen bezogen hat, den in <strong>der</strong> Anmerkung Nr.2 genannten Zulagen und Zuschlägen, die dem <strong>Arbeiter</strong> im Kalen<strong>der</strong>monat vor dem in Absatz 3Unterabsatz 2 genannten Tag zugestanden haben o<strong>der</strong> zugestanden hätten,c) dem monatlichen Durchschnitt <strong>der</strong> Zuschläge nach <strong>der</strong> Regelung über Lohnzuschläge gemäß <strong>§</strong> 29ABD Teil B, 1.**, die in den letzten zwölf Kalen<strong>der</strong>monaten vor dem in Absatz 3 Unterabsatz 2genannten Tag gezahlt worden sind, sofern <strong>der</strong> <strong>Arbeiter</strong> mindestens die letzten fünf Jahre vor demgenannten Tag <strong>für</strong> mindestens die Hälfte <strong>der</strong> durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichenArbeitszeit (<strong>§</strong> 15 Absatz 1 ABD Teil B, 1.**) einen o<strong>der</strong> mehrere dieser Zuschläge bezogen hat, sowied) 80 v. H. des auf einen Kalen<strong>der</strong>monat bezogenen Durchschnitts <strong>der</strong> auf die durchschnittlicheregelmäßige wöchentliche Arbeitszeit o<strong>der</strong> auf eine arbeitsvertraglich vereinbarte geringeredurchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (<strong>§</strong> 15 Absatz 1 ABD Teil B, 1.**)entfallenden leistungsbezogenen Lohnbestandteile, die in den vorangegangenen zwölfKalen<strong>der</strong>monaten gezahlt worden sind, sofern <strong>der</strong> <strong>Arbeiter</strong> mindestens die letzten fünf Jahre vor demin Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Tag ununterbrochen leistungsbezogene Lohnbestandteilebezogen hat.(3) Für die Dauer <strong>der</strong> <strong>für</strong> den <strong>Arbeiter</strong> nach <strong>§</strong> 57 ABD Teil B, 1.** i.V.m. <strong>§</strong> 53 Absatz 2 ABD Teil A,1.** geltenden Frist – bei unter <strong>§</strong> 58 ABD Teil B, 1.** fallenden <strong>Arbeiter</strong>n <strong>für</strong> die Dauer von sechsMonaten zum Schluss eines Kalen<strong>der</strong>vierteljahres – erhält <strong>der</strong> <strong>Arbeiter</strong> eine persönliche Zulage inHöhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem Sicherungsbetrag und den um denSozialzuschlag, um die Zeitzuschläge und um den Lohn <strong>für</strong> Überstunden, Bereitschaftsdienst undRufbereitschaft vermin<strong>der</strong>ten Monatslohn aus <strong>der</strong> neuen Tätigkeit. Die Frist beginnt mit dem Tag, andem <strong>der</strong> <strong>Arbeiter</strong> nach <strong>der</strong> Anordnung des Arbeitgebers die neue Tätigkeit aufzunehmen hat.(4) Der <strong>Arbeiter</strong>, <strong>der</strong> an dem nach Abs. 3 Unterabs. 2 <strong>für</strong> ihn maßgebenden Tag eineBeschäftigungszeit (<strong>§</strong> 6 ABD Teil B, 1.**) von mehr als fünf Jahren zurückgelegt hat, erhält diepersönliche Zulage nach Abs. 3 auch nach Ablauf <strong>der</strong> <strong>für</strong> ihn nach Abs. 3 Unterabs. 1 maßgebendenFrist. Der Sicherungsbetrag vermin<strong>der</strong>t sich mit je<strong>der</strong> allgemeinen Lohnerhöhung – beginnend mit <strong>der</strong>ersten allgemeinen Lohnerhöhung nach Ablauf <strong>der</strong> <strong>für</strong> den <strong>Arbeiter</strong> nach Absatz 3 Unterabsatz 1maßgebenden Frist – bei dem <strong>Arbeiter</strong>, <strong>der</strong> an dem nach Absatz 3 Unterabsatz 2 <strong>für</strong> ihn maßgebendenTaga) eine Beschäftigungszeit (<strong>§</strong> 6 ABD Teil B, 1.**) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 50.Lebensjahr vollendet hat, insgesamt fünfmal um jeweils ein Fünftel,b) eine Beschäftigungszeit (<strong>§</strong> 6 ABD Teil B, 1.**) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 40.


<strong>Arbeitsvertragsrecht</strong> <strong>der</strong> bayerischen (Erz-)Diözesen© ABD, Erstellt am 26.10.2013Fassung vom 26.10.2013Teil D Sonst.RegelungenD, 11. RationalisierungAllgemeiner Teil<strong>§</strong> 6 b S.2Lebensjahr vollendet hat, insgesamt viermal um jeweils ein Viertel,c) die Voraussetzungen <strong>der</strong> Buchstaben a und b nicht erfüllt, insgesamt dreimal um jeweils ein Drittel<strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> Lohnbestandteile, die nach Absatz 2 Buchstaben b und c bei <strong>der</strong> Errechnung desSicherungsbetrages zu berücksichtigen waren. Eine Vermin<strong>der</strong>ung unterbleibt bei dem <strong>Arbeiter</strong>, <strong>der</strong> andem nach Absatz 3 Unterabsatz 2 <strong>für</strong> ihn maßgebenden Tag eine Beschäftigungszeit (<strong>§</strong> 6 ABD Teil B,1.**) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet hat. Der jeweiligeSicherungsbetrag erhöht sich <strong>für</strong> den <strong>Arbeiter</strong>, <strong>der</strong>a) an dem nach Absatz 3 Unterabsatz 2 <strong>für</strong> ihn maßgebenden Tag eine Beschäftigungszeit (<strong>§</strong> 6 ABDTeil B, 1.**) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet hat, jeweils umvier Viertel,b) unter Unterabsatz 2 Buchstabe a fällt, jeweils um drei Viertel,c) unter Unterabsatz 2 Buchstabe b fällt, jeweils um die Hälfte,d) an dem nach Absatz 3 Unterabsatz 2 <strong>für</strong> ihn maßgebenden Tag eine Beschäftigungszeit (<strong>§</strong> 6 ABDTeil B, 1.**) von mehr als zehn Jahren zurückgelegt hat, jeweils um ein Viertel <strong>der</strong> sich aus einerallgemeinen Lohnerhöhung ergebenden Mehrbeträge des Lohnes im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe aaus <strong>der</strong> neuen Tätigkeit. Der Anspruch auf die persönliche Zulage entfällt, wenn <strong>für</strong> mindestens zwölfzusammenhängende Kalen<strong>der</strong>monate keine persönliche Zulage mehr angefallen ist, weil <strong>der</strong> um denSozialzuschlag, um die Zeitzuschläge und um den Lohn <strong>für</strong> Überstunden, Bereitschaftsdienst undRufbereitschaft vermin<strong>der</strong>te jeweilige Monatslohn aus <strong>der</strong> neuen Tätigkeit den Sicherungsbetrag nichtunterschritten hat o<strong>der</strong> hätte.(5) Wird mit dem <strong>Arbeiter</strong> <strong>für</strong> die neue Tätigkeit eine geringere durchschnittliche regelmäßigewöchentliche Arbeitszeit als die Arbeitszeit vereinbart, die <strong>der</strong> <strong>Arbeiter</strong> nach <strong>der</strong> am Tage vor <strong>der</strong>Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Beschäftigung bestehenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung durchschnittlichregelmäßig wöchentlich zu leisten hatte, ist <strong>der</strong> maßgebende Sicherungsbetrag in demselbenVerhältnis zu kürzen, wie die Arbeitszeit herabgesetzt worden ist.(6) Die persönliche Zulage wird neben dem Monatslohn aus <strong>der</strong> neuen Tätigkeit gezahlt. Sie ist keineständige Lohnzulage im Sinne des <strong>§</strong> 21 Absatz 4 Satz 1 ABD Teil B, 1.** <strong>§</strong> 30 Absatz 3 ABD Teil B,1.** gilt entsprechend. Die persönliche Zulage wird bei <strong>der</strong> Bemessung des Sterbegeldes (<strong>§</strong> 47 ABDTeil B, 1.**) berücksichtigt.(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht, wenn <strong>der</strong> <strong>Arbeiter</strong> seine Zustimmung zu einerFortbildungsmaßnahme o<strong>der</strong> Umschulungsmaßnahme entgegen <strong>§</strong> 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 verweigerto<strong>der</strong> die Fortbildung bzw. Umschulung aus einem von ihm zu vertretenden Grund abbricht. Diepersönliche Zulage entfällt, wenn <strong>der</strong> <strong>Arbeiter</strong> die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit ohnetriftige Gründe ablehnt. Die persönliche Zulage entfällt ferner, wenn <strong>der</strong> <strong>Arbeiter</strong> einen Anspruch aufBezug einer ungekürzten Altersrente nach <strong>§</strong><strong>§</strong> 236, 236 a o<strong>der</strong> 237 a SGB VI o<strong>der</strong> eine entsprechendeLeistung einer Zusatzversorgung hat.(8) Bei <strong>Lohnsicherung</strong> nach den vorstehenden Abs. finden die Vorschriften über dieÄn<strong>der</strong>ungskündigung keine Anwendung.Anmerkungen zu Absatz 2:1. Zulagen im Sinne des Buchstabe. b erster Halbsatz sind:


<strong>Arbeitsvertragsrecht</strong> <strong>der</strong> bayerischen (Erz-)Diözesen© ABD, Erstellt am 26.10.2013Fassung vom 26.10.2013Teil D Sonst.RegelungenD, 11. RationalisierungAllgemeiner Teil<strong>§</strong> 6 b S.3– Vorarbeiter-, Vorhandwerker- und Lehrgesellenzulagen nach <strong>§</strong> 3 Regelung über das Lohngruppenverzeichnis zum ABD Teil B**.– Zulagen nach Fußnoten zu Tätigkeitsmerkmalen <strong>der</strong> Regelung über das Lohngruppenverzeichnis zum ABD Teil B**.2. Zulagen und Zuschläge im Sinne des Buchstabe b zweiter Halbsatz sind: Wechselschicht- und Schichtzulagen nach <strong>§</strong> 29 a ABD TeilB, 1.** und den Son<strong>der</strong>regelungen hierzu.3. Eine Zulage/ein Zuschlag gilt auch dann als im Sinne des Buchstaben b ununterbrochen bezogen, wenn <strong>der</strong> <strong>Arbeiter</strong> sievorübergehend– wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs, wegen einer Maßnahme i. S. d. <strong>§</strong> 37Absatz 1 Unterabsatz 2 ABD Teil A, 1.** o<strong>der</strong> wegen Arbeitsbefreiung,– wegen Ableistung des Grundwehrdienstes, von Wehrübungen o<strong>der</strong> des Zivildienstes, wegen Mutterschaftsurlaubs o<strong>der</strong> wegenElternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, aus sonstigen Gründen bis zu insgesamt zwei Monaten nicht erhalten hat.Entsprechendes gilt <strong>für</strong> die in Buchstabe d genannten Lohnbestandteile.**in <strong>der</strong> bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung

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