Vorwort zur 24. Ergänzungslieferung Handbuch Soziale ...

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VorwortVorwortzur 24. ErgänzungslieferungHandbuch Soziale PflegeversicherungModul 2: Rechts- und MaterialsammlungMit der 24. Lieferung wird zunächst die aktuellste Fassung der Begutachtungs-Richtlinien (BRi) in der Fassung des Beschlusses der Spitzenverbände vom16. April 2013 aufgenommen. Der GKV-Spitzenverband hat unter Beteiligungdes Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen,der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Bundesverbände der Pflegeberufeund der behinderten Menschen, der Bundesarbeitsgemeinschaft der FreienWohlfahrtspflege, der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Trägerder Sozialhilfe, der Kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, der Bundesverbändeprivater Alten- und Pflegeheime sowie der Verbände der privatenambulanten Dienste zunächst am 8. Juni 2009 die Begutachtungs-Richtlinienerstmals in der Neufassung beschlossen. Die Begutachtungs-Richtlinien dienender Zielsetzung, bundesweit eine Begutachtung nach einheitlichen Kriterien zugewährleisten und eine hohe Qualität der für die Feststellung der Pflegebedürftigkeitmaßgebenden Gutachten der Medizinischen Dienste sicherzustellen. DieNeufassung 2013 war aufgrund der umfangreichen Änderungen des SGB XIdurch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) notwendig geworden. Mitdem PNG (vgl. BGBl. I 2012 S. 2246) will der Gesetzgeber insbesondere wiederdie Probleme demenzkranker pflegebedürftiger Versicherter mildern. Heutesind bereits circa 2,4 Millionen Menschen pflegebedürftig; viele von ihnen sindan Demenz erkrankt. Das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit(§ 18) wird beschleunigt. Soweit eine Begutachtung durch Ärzte des MDK ausKapazitätsgründen nicht kurzfristig möglich ist, hat die Pflegekasse dem Antragstellermindestens drei unabhängige Gutachter zu benennen; dieser hat einAuswahlrecht innerhalb einer Woche. Danach hat die Pflegekasse beschleunigtzu entscheiden. Dies alles hat auch zwingend erhebliche Änderungen der BRizufolge, dem die Spitzenverbände hiermit nachgekommen sind. Interessant isthierbei, dass die Spitzenverbände diese Neufassung dem BMG zur Genehmigungvorgelegt haben, diese sich aber anscheinend zeitlich erheblich hinzieht. Insoweitwerden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit hier wohl deren Anwendung auchselbstständig von Amts wegen auf ihre Kollision mit höherrangigem Recht prüfenmüssen.Darüber hinaus wird mit der Lieferung der Bericht des Expertenbeirats zurkonkreten Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in der Fassungvom 27. Juni 2013 in Auszügen abgedruckt; die vollständige Fassung lässtPflegerecht · 24. Nachtragslieferung · November 2013 Vorwort ■ 3

<strong>Vorwort</strong><strong>Vorwort</strong><strong>zur</strong> <strong>24.</strong> <strong>Ergänzungslieferung</strong><strong>Handbuch</strong> <strong>Soziale</strong> PflegeversicherungModul 2: Rechts- und MaterialsammlungMit der <strong>24.</strong> Lieferung wird zunächst die aktuellste Fassung der Begutachtungs-Richtlinien (BRi) in der Fassung des Beschlusses der Spitzenverbände vom16. April 2013 aufgenommen. Der GKV-Spitzenverband hat unter Beteiligungdes Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen,der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Bundesverbände der Pflegeberufeund der behinderten Menschen, der Bundesarbeitsgemeinschaft der FreienWohlfahrtspflege, der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Trägerder Sozialhilfe, der Kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, der Bundesverbändeprivater Alten- und Pflegeheime sowie der Verbände der privatenambulanten Dienste zunächst am 8. Juni 2009 die Begutachtungs-Richtlinienerstmals in der Neufassung beschlossen. Die Begutachtungs-Richtlinien dienender Zielsetzung, bundesweit eine Begutachtung nach einheitlichen Kriterien zugewährleisten und eine hohe Qualität der für die Feststellung der Pflegebedürftigkeitmaßgebenden Gutachten der Medizinischen Dienste sicherzustellen. DieNeufassung 2013 war aufgrund der umfangreichen Änderungen des SGB XIdurch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) notwendig geworden. Mitdem PNG (vgl. BGBl. I 2012 S. 2246) will der Gesetzgeber insbesondere wiederdie Probleme demenzkranker pflegebedürftiger Versicherter mildern. Heutesind bereits circa 2,4 Millionen Menschen pflegebedürftig; viele von ihnen sindan Demenz erkrankt. Das Verfahren <strong>zur</strong> Feststellung der Pflegebedürftigkeit(§ 18) wird beschleunigt. Soweit eine Begutachtung durch Ärzte des MDK ausKapazitätsgründen nicht kurzfristig möglich ist, hat die Pflegekasse dem Antragstellermindestens drei unabhängige Gutachter zu benennen; dieser hat einAuswahlrecht innerhalb einer Woche. Danach hat die Pflegekasse beschleunigtzu entscheiden. Dies alles hat auch zwingend erhebliche Änderungen der BRizufolge, dem die Spitzenverbände hiermit nachgekommen sind. Interessant isthierbei, dass die Spitzenverbände diese Neufassung dem BMG <strong>zur</strong> Genehmigungvorgelegt haben, diese sich aber anscheinend zeitlich erheblich hinzieht. Insoweitwerden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit hier wohl deren Anwendung auchselbstständig von Amts wegen auf ihre Kollision mit höherrangigem Recht prüfenmüssen.Darüber hinaus wird mit der Lieferung der Bericht des Expertenbeirats <strong>zur</strong>konkreten Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in der Fassungvom 27. Juni 2013 in Auszügen abgedruckt; die vollständige Fassung lässtPflegerecht · <strong>24.</strong> Nachtragslieferung · November 2013 <strong>Vorwort</strong> ■ 3


<strong>Vorwort</strong>sich auf der CD <strong>zur</strong> Lieferung einsehen. An die ursprünglichen Vorarbeiten desBeirats aus dem Jahre 2009 hat der Expertenbeirat <strong>zur</strong> konkreten Ausgestaltungdes neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in seinen Beratungen ab dem 1. März2012 inhaltlich angeknüpft und verbliebene offene Fragen, die für die politischenBeratungen bedeutsam sind, geklärt. Alle maßgeblichen Organisationen,hochkarätigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Sachverständigeaus der Pflege waren im Expertenbeirat vertreten. Sie haben ihre spezifischeKompetenz engagiert eingebracht und sich dabei als ein Gremium von Expertinnenund Experten verstanden, das fachlich ausgerichtete Pflege-Empfehlungen<strong>zur</strong> Entscheidungsfindung der Politik gibt. Mit dem Abschlussbericht wird nunein fachlich stimmiges Konzept vorgelegt, das aus Beiratssicht Grundlage fürdie in der neuen Legislaturperiode erforderlichen politischen Beratungen undgesetzgeberischen Maßnahmen sein sein sollte. Mit diesem Bericht kann diezukünftige Politik dieses Ziel ggf. zeitnah erreichen.Remagen, im November 2013DIE VERFASSER<strong>Vorwort</strong> ■ 4

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