13.07.2015 Aufrufe

Ausbildung zum Diplom- Luftfahrtsachverständigen

Ausbildung zum Diplom- Luftfahrtsachverständigen

Ausbildung zum Diplom- Luftfahrtsachverständigen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

vorgelegt, die in sein Urteil einflossen undstellte fest:Die Revision der Klägerin ist unbegründet.Ihr steht kein Anspruch auf Befreiung vonder Mineralölsteuer zu, denn sie betreibtkein Luftfahrtunternehmen, dessen Gegenstanddie gewerbsmäßige Beförderungvon Personen oder Sachen ist. Auchist sie nicht als entlastungsberechtigterVerwender anzusehen.Hinsichtlich der Luftfahrtbetriebsstoffe, dieim Rahmen der Vercharterung des Flugzeugsan die jeweiligen Kunden verwendetworden ist, ist die Klägerin nicht alsentlastungsberechtigter Verwender anzusehen.Wer ein aufgetanktes Flugzeug lediglichvermietet, überlässt die Sachherrschaftüber die Luftfahrtbetriebsstoffe sowie derenkonkrete Verwendung einem Dritten,der aufgrund des zu entrichtenden Entgeltsfür die Nutzungsüberlassung eigentlicherBelastungsträger der Steuer wird.Deshalb ist es systemgerecht, diesen alseigentlichen Verwender anzusehen, der imFall der Verwendung des Luftfahrtbetriebsstoffszu den von Gesetzes wegen begünstigenZwecken eine Steuerentlastungbean-tragen kann. Nach dem Hinweis desHZA ist dies im Streitfall auch erfolgt.Der Klägerin steht ein Entlastungsanspruchhinsichtlich der Luftfahrtbetriebsstoffe, dieauf den von ihren Kunden durchgeführtenFlügen verbraucht worden sind, nicht zu,weil nicht sie, sondern ihre Kunden (Charterer)Verwender des Flugbenzins sind.Daran vermag auch der Umstand nichtszu ändern, dass die Klägerin das Flugzeugeinschließlich eines Piloten verchartert hat.Die Sachherrschaft über das Flugzeug unddie zur Durchführung der Flüge erforderlichenLuftfahrtbetriebsstoffe übten somitdie Charterer aus, denen es oblag, im Rahmendes durchzuführenden Werkflugverkehrsdie Einsatzstoffe und Einsatzzeitenfestzulegen. Für die Beurteilung der Verwendereigenschafteines Charterers kannes keinen Unterschied machen, ob er dasLuftfahrzeug vom Vercharterer mit oderohne Pilot mietet. Dieser Rechtsauffassungsteht der Umstand nicht entgegen, dassder Pilot die Durchführung eines Fluges,z.B. aufgrund einer nicht erteilten Landeerlaubnis,schlechter Wetterbedingungenoder noch zu behebender technischerMängel ablehnen kann. Diese auf Einzelfällebeschränkte Dispositionsmöglichkeitkann die vertragsmäßig festgelegte Befugnisdes Charterers zur Bestimmung derFlugziele und Einsatzzeiten nicht in einemsolchen Maß verdrängen, dass mineralölsteuerlichder Vercharterer als Verwenderangesehen werden müsste.Nach ihrem eigenen Vortrag und den Feststellungendes FG schuldet die Klägerinkeine Beförderungsdienstleistungen, sondernlediglich die Zurverfügungstellungeines vollgetankten Luftfahrzeugs nebstPiloten. Soweit ihre Kunden nach den Feststellungendes FG ihren Werkverkehr mitdem Flugzeug abwickeln, erbringen auchsie keine Luftfahrt-Dienstleistungen. EinVergütungsanspruch, der sich aus der unmittelbarenAnwendung des Unionsrechtsergeben könnte, ist somit nicht ersichtlich.Es ist systemgerecht, dass der eigentlicheVerwender die Steuerentlastung beantragenkann. Im Übrigen könnte der Verchartererbezüglich der Abfassung seinerCharterverträge einmal über die Möglichkeitdes Trockencharters nachdenken, alsoVermietung ohne Treibstoff, der so dannvom Charterer zu bezahlen wäre.Berlin – Bern – Bochum© Lothar AbrakatSteuerrechtaviation news 19

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!