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Ausbildung zum Diplom- Luftfahrtsachverständigen

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MineralölsteuergesetzStB Lothar AbrakatEin Vercharterer ist kein entlastungsberechtigterVerwender. Nur der Belastungsträgerkann als eigentlicher Verwender die Steuerentlastungbeantragen.So lautet das am 10.10.2012 veröffentlicheUrteil des BFH (Urteil v. 17.7.2012 - VII R26/09) zur Steuerbegünstigung nach § 4Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a MinöStV i.V.m.§ 50 Abs. 1 MinöStG. Danach wird einesteuerliche Begünstigung nur für Luftfahrtbetriebsstoffegewährt, die von Luftfahrtunternehmenfür die gewerbsmäßige Beförderungvon Personen oder Sachen oderfür die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungeneingesetzt werden.Einem Unternehmen, das kein Luftfahrtunternehmenist, und ein eigenes Flugzeugflugbereit, versichert und vollgetankt nebsteinem Piloten anderen Unternehmen imRahmen eines Chartervertrages für beliebigeFlüge im Werkflugverkehr zur Verfügungstellt, steht für das auf diesen Flügenverbrauchte Mineralöl kein Anspruch aufBefreiung von der Mineralölsteuer zu.Eine Mineralölsteuerentlastung kommtdeshalb nicht in Betracht, weil das Unternehmenselbst keine Luftfahrt-Dienstleistungenerbringt und nicht Verwender desMineralöls ist. Verwender ist der Charterer,der während des Charterzeitraums dieSachherrschaft über das Flugzeug ausübt.Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin)hält, verwaltet und verchartert Flugzeugeund betreibt alle damit zusammenhängendenGeschäfte. Ein ihr von einemanderen Unternehmen aufgrund einesLeasing-Vertrags zur Verfügung gestelltesFlugzeug verchartert sie an Unternehmenund Personen. Vertraglich schuldet sie dabeinicht den Transport von Personen oderWaren gegenüber den Charterern, sondernlediglich die Zurverfügungstellungeines flugbereiten, versicherten und vollgetanktenFlugzeugs nebst eines Piloten. DerKunde kann das Luftfahrzeug im Rahmendes Charterzeitraums zu beliebigen Flügenim Rahmen der gesetzlichen Bestimmungennutzen.Das Finanzgericht (FG) urteilte: Es steht keinAnspruch auf die begehrte Erstattung zu.Allerdings sei der Begriff der „Luftfahrt“weit und umfassend auszulegen, so dassdie Steuerbegünstigung nicht auf Luftfahrtunternehmenbeschränkt werden könne.Zu begünstigen sei daher jeder Flug einesLuftfahrzeugs zur kommerziellen Zwecken.Im Streitfall habe die Klägerin ihr Flugzeugsamt Besatzung lediglich vermietet. Diessei keine Luftfahrt. Ihre Tätigkeit ende amBoden mit der Bereitstellung des Flugzeugs.Im Hinblick auf die mit den Flügenverfolgten begünstigten Zwecke sei aufdie jeweiligen Mieter des Flugzeugs abzustellen.Im Streitfall habe nicht die Klägerin,sondern der jeweilige Kunde das Flugzeugzu kommerziellen Zwecken genutzt.Das Hauptzollamt (HZA) schließt sich imWesentlichen der Argumentation des FGan. Die in Art. 8 RL 92/81/EWG und Art.14 Abs. 1 RL 2003/96/EG festgelegte Begünstigungerfasse mit dem Ziel der Schaffunggleicher Wettbewerbsbedingungennur die Luftverkehrsbranche. Soweit dieKlägerin ihr Flugzeug an Unternehmen vercharterthabe, sei damit ein steuerbegünstigterTatbestand nicht erfüllt. Allein durchdie Vermietung ihres Flugzeugs verwendedie Klägerin keinen Luftfahrtbetriebsstoffim Rahmen der Luftfahrt oder für die entgeltlicheErbringung von Dienstleistungen.Somit sei sie auch nicht entlastungsberechtigt.Hinsichtlich der Begünstigung sei ausschließlichauf die Mieter des Flugzeugsabzustellen, die zur Gewährung der Steuerbefreiungselbst Luftfahrtunternehmensein müssten. Im Streitfall habe auch derHauptkunde der Klägerin eine Vergütungbeantragt. Von der Stellung eines Vergütungsantragessei die Klägerin vom HZAnicht abgehalten worden, so dass das Urteildes EuGH vom 19. Mai 2011 C-452/09nicht einschlägig sei. Auch bestehe keinunmittelbarer aus dem Unionsrecht abzuleitenderAnspruch auf die begehrte Steuerentlastung.Der BFH hatte im Verlaufe des Verfahrensdem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung18 aviation news Steuerrecht

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