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Ausbildung zum Diplom- Luftfahrtsachverständigen

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Wo wohnt ein Pilot?Wohnsitz, Wohnung und das FG HessenEinen Ehepartner wird man nicht so einfach losStB Lothar AbrakatDie hessischen Finanzrichter hatten übereinen weiteren Pilotenfall zu entscheiden.Das taten sie kräftig und rechtskräftig mitUrteil vom 8.3.2012 - 3K 3210/09.Ein Wohnsitz besteht da, wo jemand eineWohnung unter Bedingungen inne hat, diedarauf schließen lassen, dass er die Wohnungbeibehalten und benutzen wird. Dabeikann nach ständiger Rechtsprechung in derRegel davon ausgegangen werden, dass einEhepartner die Wohnung, in der seine Familiewohnt, auch benutzen und daher dort einenWohnsitz haben wird. Insoweit handelt essich um eine widerlegbare Sachverhaltsvermutung.Die negative Feststellungslast liegtbeim Steuerpflichtigen.Der Kläger war im Streitzeitraum als Pilotund u.a. als Ausbilder in Dubai stationiert. Ermietete dort ein Ein-Zimmer-Appartement.Seinen Wohnsitz in Deutschland meldeteer bei der dortigen Gemeinde ab. Als neueWohnung gab er die Wohnung in Dubai an,wobei er zur Briefzustellung eine „P.O.Box“besaß. In Dubai war er krankenversichert,erwarb dort eine Fahrerlaubnis, eröffneteein Konto bei der Emirates Bank und kauftein Dubai ein Handy mit einem Vertrag derdortigen Telefongesellschaft.Aufgrund dieser Umstände erhielt er die Bescheinigungfür beschränkte einkommensteuerpflichtigenArbeitnehmer in Deutschland.Lediglich der Arbeitslohn, der auf dieim Inland ausgeübten Tätigkeiten entfiel,wurde nun in Deutschland versteuert.Wohl eher der geringere Anteil. Aus nichtnäher bekannt gemachten Gründen wurdedie deutsche Steuerfahndung aktiv. Dieseerstellte ein Bewegungsprofil, dass dasFinanzamt zu einer anderen Auffassungkommen ließ. Diese neue Auffassung teiltedann auch später das Finanzgericht.Neben den vorerwähnten Fakten in Dubaikam es <strong>zum</strong> Ergebnis, dass der Pilot in derbetreffenden Zeit seinen deutschen Wohnsitzbeibehalten habe. Eine behaupteteTrennung der Eheleute sei nicht glaubhaftgemacht worden. So sprächen insbesonderedie gemeinsamen Urlaube (in sechsJahren insgesamt 21 an der Zahl), die beschlagnahmtenFotos, die Vollmacht für dasBankkonto des jeweils anderen Ehegatten,die häufigen Bargeldabhebungen mit derKarte des Klägers am EC-Automaten desFamilienwohnsitzes, gegen eine Trennung.Die klägerische Einlassung hinsichtlich derfehlenden PKW-Nutzung durch den Klägersei unglaubhaft. Er hatte sein Auto nicht absondernnur auf die Ehefrau umgemeldet.Die häufigen Betankungen der Fahrzeugeaus dem Familienverband (am Flughafen)sprächen für eine intakte Ehe.Darüber hinaus gäbe es noch zahlreicheweitere Indizien, die für diese Annahmesprächen.Darüber schwiegen die Richter und genossen.© StB Lothar AbrakatImpressum:Herausgeber:Verband der <strong>Luftfahrtsachverständigen</strong> e.V.Geschwister-Scholl-Straße 8, D-70806 KornwestheimTel. +49 (0) 7154-2 16 54Fax +49 (0) 7154-18 38 24E-Mail: gs@luftfahrt-sv.deInternet: www.luftfahrt-sv.de / www.aviationnews.deVerlag, Gestaltung, Anzeigen und Vertrieb:token GmbH & Co.KGLudwigstraße 57, 70176 StuttgartTel: 0711 678 99 0Fax: 0711 678 99 99Email: info@token-vc.comAnzeigen, Leserbriefe und Abo-Bestellungen bitte an E-Mail: info@aviationnews.deRedaktion: Rolf-Rainer Barenberg (V.I.S.P.), Lothar Abrakat, Wolfgang Hirsch, Harald MeyerLektorat: Vorstand VDL e.V.Grafik-Design: token GmbH & Co.KGDruckvorstufe: token GmbH & Co.KGDruck: C. Maurer Druck und VerlagEs gilt die Anzeigenpreisliste vom 01.01.2012Verbreitete Auflage: 4.000 StückErscheinungsweise: März, Juni, September, DezemberCopyright: Nachdruck mit Quellenangabe gestattet, Belegexemplar an den HerausgeberSteuerrechtaviation news 15

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