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Ausbildung zum Diplom- Luftfahrtsachverständigen

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Drei Piloten, ein Zimmer unddas Finanzgericht HessenWohnen oder übernachten?StB Lothar AbrakatDas ist der kleine feine Unterschied, deroffenbar auch das FG Hessen umtreibt. Esgeht dabei um sog. „Standby-Zimmer“ einesPiloten bzw. einer Flugbegleiterin.Nach dem Urteil des FG Hessen vom12.4.2012 - 3 K 1061/09 (Rev. zugelassen)sind die Ausstattung und die Art der tatsächlichenNutzung geeignete Kriterien zurBeurteilung, ob die Wohnung lediglich <strong>zum</strong>„Übernachten“ dient oder ob sie die darüberhinausgehende Funktion des „Wohnens“erfüllen.Unter einer Wohnung sind Räumlichkeitenzu verstehen, die objektiv <strong>zum</strong> dauerhaftenWohnen geeignet und bestimmt sind. Siemüssen eine selbständige Lebensführungermöglichen, also so ausgestattet sein, dasssie ihren Bewohnern eine dauerhafte Bleibebieten (Eine abgeschlossene Wohnungi. S. des Bewertungsgesetzes ist dabei nichterforderlich – als Hinweis für den Kundigen).Das Innehaben setzt voraus, dass erüber die Wohnung jederzeit verfügen kannund er sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit,wenn auch in größeren Zeitabständen,aufsucht. Eine Mindestzahl an Aufenthaltstagenim Jahr ist insoweit nicht erforderlich,die Nutzung der Wohnung muss jedoch zuWohnzwecken erfolgen.Im Urteilsfall verbrachte der Kläger, ein Pilot,zusammen mit zwei anderen Piloten,in einem ca. 12 - 15 qm großen „Standby-Zimmer“ in der Kelleretage des Hauses einerFamilie bei dienstlichen Aufenthalten inDeutschland bis zu drei Nächten im Monat.Das Bad befand sich am Ende des Gangesund wurde von den anderen Piloten undden Familienangehörigen mitgenutzt.Das Zimmer war von den Piloten mit einemdoppelstöckigen Bett, einer Couch, einemRegal, einem Schrank und einem kleinenTisch möbliert worden. Zur Ausstattung gehörteauch noch ein Fernseher, aber keineKochgelegenheit oder Kühlschrank.Auch existierte kein schriftlicher Mietvertrag.Alle Beteiligten verfügten jeweils übereinen Haustürschlüssel, aber nur einer verfügteüber den Zimmerschlüssel. Sowohldie Tür zwischen Kellerbereich und Treppenhausals auch die des „Standby-Zimmers“waren stets verschlossen.Das Zimmer wurde gelegentlich auch fürFamilien- und Gästebesuche der Familiegenutzt. Als Miete zahlte der Kläger jeweils50,00 Euro im Monat, Heizung undNebenkosten inklusive. Die Reinigung desZimmers erfolgte durch den Vermieter. Entgegender Ansicht des Finanzamtes sahdas FG Hessen in der Anmietung und Nutzungdieses Zimmers keinen inländischenWohnsitz.Das Zimmer sei zwar objektiv <strong>zum</strong> dauerhaftenWohnen geeignet, der Kläger habeaber nicht jederzeit über die Wohnung verfügenkönnen.Dabei sei der Umstand von Bedeutung,dass das Zimmer im maßgeblichen Zeitraummindestens in zwei Fällen von Gästender Familie zu Übernachtungszweckengenutzt worden sei. Da alle drei Piloten das„Standby-Zimmer“ zudieser Zeit nicht benötigthatten, habees tatsächlich keinenKonflikt hinsichtlichder Nutzung des Zimmersgegeben (Anm:Nach den Feststellungen<strong>zum</strong> Sachverhaltgab es ein Doppelstockbettfür die dreiPiloten). Da § 8 AOeine abstrakte Verfügungsmöglichkeitüber die Wohnungvoraussetze, sei es fürdie Beurteilung desFalls aber von Interesse,ob die drei Pilotenim Konfliktfall einRecht auf tatsächlicheNutzung des Zimmersin Deutschlandgehabt hatten. Dannfiel den Richtern nochein, dass die tatsächlicheNutzung desZimmers ja nicht zuWohnzwecken, sondernnur zu Übernachtungszweckenerfolgt. Da schon derBegriff „wohnen“ mehr als nur „übernachten“sei, könne von einer Nutzung zuWohnzwecken nicht ausgegangen werden,wenn sich die Nutzung der Wohnungnur auf das reine Übernachten beschränke.Ob die Richter selbst übernächtigt warenoder was sie die gezogenen Schlüsse ziehenließ? In einem Urteil vom 13.12.2010(3K 1060/09) hatte dasselbe Gerichtrechtskräftig entschieden, das eine sog.„Standby-Wohnung“ einer ansonsten imAusland lebenden Flugbegleiterin zu einerunbeschränkten Steuerpflicht in Deutschlandführen kann. Dieses Verfahren ist alsMusterverfahren beim BFH anhängig.Das heißt: wach bleiben.© StB Lothar AbrakatSteuerrechtaviation news 13

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