Power-Point-Präsentation - 1. Internationaler BBB-Kongress ...
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12.10.2011Die Mitwirkung des BestellersSonderfall: Reaktion auf BedenkenhinweisBedenkenhinweispflicht – Rechtliche Grundlagen• Herleitung aus §§ 4 Abs. 3, 13. Abs. 3 VOB/B• Nach Treu und Glauben (§ 242 BGBI) entsprechend anwendbarauf BGB Bauvertrag• Rechtssystematisch: Enthaftungstatbestand• Problem: Enthaftung auch ohne Mitteilung, wenn AN dieUnzulänglichkeit der Leistungsvorgaben des AG nicht erkennenkonnte?BedenkenhinweispflichtFallkonstellationenFall 1: Der Bedenkenhinweis wird erteilt; der Besteller weistden Unternehmer an, wie geplant zu bauen• Faktisch: Teilkündigung• Enthaftung nach § 13 Abs. 3 VOB/B• AN darf Ausführung verweigern, wenn andernfalls– gesetzliche o. behördliche Bestimmungen verletzt– Gefahren für Leib und Leben geschaffen oder– oder schwerste Baumängel drohen würden• Ggfls.: Kündigung AN aus wichtigem Grund8
12.10.2011BedenkenhinweispflichtFallkonstellationenFall 1: Der Bedenkenhinweis wird erteilt; der Besteller weistden Unternehmer an, wie geplant zu bauen• Besonderheiten BGB-Bauvertrag– Kein Anordnungsrecht AG– Entscheidung AG = Mitwirkungsobliegenheit– Dann: rechtsgeschäftliche Einigung– Auf § 13 Abs. 3 VOB/B kommt es nicht anBedenkenhinweispflichtFallkonstellationenFall 2: Der Bedenkenhinweis unterbleibt• AN baut wie geplant– Werkleistung mangelhaft– AN haftet nur dann nicht, wenn er die Unzulänglichkeit derLeistungsvorgaben des AG trotz gebotener Prüfung nicht erkennenkonnte.• AN baut, wie er es – abweichend von den Leistungsvorgaben desAG - für richtig hält– Vertragsverstoß, wenn Beschaffenheitsvereinbarungen missachtetwerden– Ggfls.: Billigung durch widerspruchslose Entgegennahme9
- Seite 2 und 3: 12.10.2011Die Mitwirkung des Bestel
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- Seite 12 und 13: 12.10.2011Mitwirkung und Mitverschu
- Seite 14 und 15: 12.10.2011Mitwirkung und Mitverschu
12.10.2011Die Mitwirkung des BestellersSonderfall: Reaktion auf BedenkenhinweisBedenkenhinweispflicht – Rechtliche Grundlagen• Herleitung aus §§ 4 Abs. 3, 13. Abs. 3 VOB/B• Nach Treu und Glauben (§ 242 BGBI) entsprechend anwendbarauf BGB Bauvertrag• Rechtssystematisch: Enthaftungstatbestand• Problem: Enthaftung auch ohne Mitteilung, wenn AN dieUnzulänglichkeit der Leistungsvorgaben des AG nicht erkennenkonnte?BedenkenhinweispflichtFallkonstellationenFall 1: Der Bedenkenhinweis wird erteilt; der Besteller weistden Unternehmer an, wie geplant zu bauen• Faktisch: Teilkündigung• Enthaftung nach § 13 Abs. 3 VOB/B• AN darf Ausführung verweigern, wenn andernfalls– gesetzliche o. behördliche Bestimmungen verletzt– Gefahren für Leib und Leben geschaffen oder– oder schwerste Baumängel drohen würden• Ggfls.: Kündigung AN aus wichtigem Grund8