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Power-Point-Präsentation - 1. Internationaler BBB-Kongress ...

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12.10.2011Die Mitwirkung des BestellersSonderfall: PlanlieferungThesen:– Auch die Beistellung von Bauplänen wird nur durch eineentsprechende rechtsgeschäftliche Abrede der Vertragsparteien zurVertragspflicht.– Ob eine solche Vereinbarung getroffen wurde, ergibt sich aus demVertrag, der ggfls. auszulegen ist.– Eine Vertragsauslegung in der Weise, dass der rechtsgeschäftlicheWille der Parteien eines Vertrages über vom Besteller zu planendeBauleistungen auch ohne sonstige tatsächliche Anhaltspunktedessen Verpflichtung umfasst, die erforderlichen Pläne beizustellen,die Planlieferpflicht einem solchen Bauvertrag also gewissermaßeninhärent ist, erscheint bedenklich.Die Mitwirkung des BestellersSonderfall: PlanlieferungGegenmeinung:Die Planlieferung ist auch ohne sonstigen Anknüpfungspunkt imVertrag vertragliche Leistungspflicht, weil andernfalls das Bauwerknicht vertragsgerecht erstellt werden könne, Unternehmer bzw. derbauüberwachender Architekt nicht vertragsgerecht leisten könnten.Unzutreffend:– Zweckentsprechende Herstellung des Bauwerks liegt im Interessedes Bestellers– Interesse des Unternehmers: Realisierung seinesVergütungsanspruchs– Kein weitergehender Anspruch auf Erfüllung seiner Vertragspflichten– siehe: freie Kündigungsmöglichkeit des Bestellers (§ 649 BGB)– Interessenausgleich nach• §§ 642, 643• §§ 275, 326 Abs. 2 BGB7

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