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Power-Point-Präsentation - 1. Internationaler BBB-Kongress ...

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12.10.2011Die Mitwirkung des BestellersMitwirkung als VertragspflichtVertragspflichten des Bestellers– HauptleistungspflichtenZahlung der vereinbarten VergütungAbnahme– Schutz- und Obhutspflichten (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB)Zwischenergebnis:Die Mitwirkung des Bestellers gehört weder zu seinenHauptleistungspflichten, noch besteht sie idR in der Erfüllungallgemeiner, dem Gebot der Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter desVertragspartners entspringender Schutz und Obhutspflichten iSd § 241Abs. 2 BGB.Die Mitwirkung des BestellersMitwirkung als VertragspflichtGrundsatzDie auf die zweckentsprechende Verwirklichung des Bauvorhabensgerichteten Mitwirkung dient dem eigenen Interesse des Bestellers. Sie istkeine vertragliche, dem Unternehmer gegenüber bestehendeVerbindlichkeit, sondern eine auf Verhaltenserwartungen eigener Artberuhende „Pflicht des Bestellers gegen sich selbst“.2

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