13.07.2015 Aufrufe

Power-Point-Präsentation - 1. Internationaler BBB-Kongress ...

Power-Point-Präsentation - 1. Internationaler BBB-Kongress ...

Power-Point-Präsentation - 1. Internationaler BBB-Kongress ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

12.10.2011Mitwirkung und MitverschuldenObliegenheitsverletzung als MitverschuldenTatbestandliche Voraussetzungen für Mitverschulden durchObliegenheitsverletzungg• Verstoß gegen eine Obliegenheit iSd § 254 Abs. 1 BGBWeiter ObliegenheitsbegriffBetrifft auch Mitverursachung bei deliktischen AnsprüchenAusreichend: Missachtung der zur Abwendung von Schäden gebotenenSorgfalt in eigenen Angelegenheiten (Verschulden gegen sich selbst)• Obliegenheitsverletzung kausal für Schadenseintritt• Schutzzweck der verletzten Obliegenheit betroffenBeispiel (BGH, Urt. v. 13.0<strong>1.</strong>2004 – XI ZR 355/02):Der vertraglich zur Beratung verpflichtete Schädiger kann sich nicht daraufberufen, den Beratenen treffe ein Mitverschulden an den Folgen seinerfehlerhaften Beratung, weil er auf die Richtigkeit der Beratung vertraut habe,obwohl er den Fehler der Beratung hätte erkennen können.• Verschulden des Geschädigten (gegen sich selbst)Mitwirkung und MitverschuldenObliegenheitsverletzung durchErfüllungsgehilfen• Anknüpfungspunkt § 254 Abs. 2 S. 2 BGB– Verweis auf § 278 BGB („...findet entsprechende Anwendung.“)– Gilt auch für die Obliegenheitsverstöße nach § 254 Abs. 1 BGB– Problem: Rechtsgrund- oder RechtsfolgeverweisungNach BGH: Rechtsgrundverweisung• Bei Rechtsgrundverweisung: ZusätzlicheZurechnungsvoraussetzungen gemäß § 278 BGB– Sonderverbindung: „Verbindlichkeit“ = Obliegenheit?Wohl ja: Entsprechende Anwendung– Einschaltung: Der Gehilfe muss vom Besteller zur Wahrnehmungder Obliegenheit eingeschaltet sein.12

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!