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Power-Point-Präsentation - 1. Internationaler BBB-Kongress ...

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12.10.2011Die Mitwirkung des BestellersMitwirkung als VertragspflichtVertragspflichten des Bestellers– HauptleistungspflichtenZahlung der vereinbarten VergütungAbnahme– Schutz- und Obhutspflichten (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB)Zwischenergebnis:Die Mitwirkung des Bestellers gehört weder zu seinenHauptleistungspflichten, noch besteht sie idR in der Erfüllungallgemeiner, dem Gebot der Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter desVertragspartners entspringender Schutz und Obhutspflichten iSd § 241Abs. 2 BGB.Die Mitwirkung des BestellersMitwirkung als VertragspflichtGrundsatzDie auf die zweckentsprechende Verwirklichung des Bauvorhabensgerichteten Mitwirkung dient dem eigenen Interesse des Bestellers. Sie istkeine vertragliche, dem Unternehmer gegenüber bestehendeVerbindlichkeit, sondern eine auf Verhaltenserwartungen eigener Artberuhende „Pflicht des Bestellers gegen sich selbst“.2


12.10.2011Die Mitwirkung des BestellersMitwirkung als VertragspflichtFolgeEs gibt keine, einen durchsetzbaren Anspruch begründende „originäre“Vertragspflicht des Bestellers zur Mitwirkung. Sie entsteht vielmehr nurdurch entsprechende rechtsgeschäftliche Vereinbarungen derVertragsparteien, die ausdrücklich oder konkludent getroffen werdenkönnen.Die Mitwirkung des BestellersMitwirkung als VertragspflichtBeispiele für vertragliche Mitwirkungsabreden:• Vereinbarungen über die (termingerechte) Lieferung von Bauplänen• Vornahme von Auswahlentscheidungen (Bemusterungen)• KoordinierungsmaßnahmenBei Einbeziehung der VOB/B:• § 2 Abs. 5, Abs. 6 VOB/B: Gebot der Verhandlung überNachtragsvergütung• § 3 Abs. 1 VOB/B: Beistellung von nötigen Unterlagen(BGH, Urt. v. 22.03.1984 – VII ZR 50/82: Planlieferung)3


12.10.2011Die Mitwirkung des BestellersMitwirkung als VertragspflichtRechtsfolgen:– Einklagbarer Anspruch des Unternehmers– Bei Nichterfüllung• Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 286 BGB• Rücktritt gemäß § 323 Abs. 1 BGB (§ 325 BGB)• Bei Unmöglichkeit: Anspruch auf Gegenleistung (Vergütung)abzgl. Ersparter Aufwendungen und anderweitigem Erwerb - §326 Abs. 2 BGBDie Mitwirkung des BestellersMitwirkung als ObliegenheitObliegenheiten:– Gesetzlich nicht definiert– Verhaltenserwartungen eigener Art als „Pflicht gegen sich selbst“– Typische Rechtsfolge einer Obliegenheitsverletzung:Teilweiser oder vollständiger Rechts- bzw. Einwendungsverlust– Gesetzliche Vorschriften (Auswahl):• § 254 Abs. 2 S. 1 BGB• §§ 293 ff. BGB• § 651d Abs. 2 BGB• § 377 HGB• §§ 28, 81 VVG4


12.10.2011Die Mitwirkung des BestellersMitwirkung als ObliegenheitKonsequenzen:– Der Begriff der Obliegenheit entzieht sich einer generellen Definition.– Genauer: Es kommt darauf an, welche zumutbaren Verhaltensweisender Rechtsinhaber vernünftigerweise zur Wahrung seinerRechtsposition einhalten würde.– Maßstab für die Entstehung und den Inhalt der Obliegenheit ist alsodie Rechtsfolge, deren Vermeidung ihre Einhaltung dient.Die Mitwirkung des BestellersBauvertragliche Mitwirkungsobliegenheiten• Anknüpfungspunkt § 642 BGB:Handlungen oder Unterlassen des Bestellers, von deren Erbringung bzw.Ausbleiben die vertragsgerechte Fertigstellung der Bauleistung abhängt.• Einzelne Mitwirkungsobliegenheiten iSd § 642– Planlieferung– Beibringung der erforderlichen Genehmigungen– Bereitstellung eines baureifen Grundstückes– Bereitstellung tauglicher Vorunternehmerleistungen (BGH, Urt. v.2<strong>1.</strong>10.1999 – VII ZR 185/98)– Reaktion auf Bedenkenhinweise– Kooperative Bearbeitung und Bescheidung von Nachträgen– Auswahlentscheidungen– Abruf der geschuldeten Leistung– Koordinierung unterschiedlicher Gewerke5


12.10.2011Die Mitwirkung des BestellersBauvertragliche MitwirkungsobliegenheitenRechtsfolgen mangelnder Mitwirkung (Obliegenheit)• Ansprüche AN aus §§ 642, 643, 645 BGB– Entschädigung nach § 642 BGB bei Annahmeverzug– Kündigung nach § 643 BGB – Vergütung nach § 645 BGB• Leistungsverweigerungsrecht AN nach Treu und Glauben• Kein Verzug AN• Aber: Kein Schadensersatzanspruch AN aus § 286 Abs. 1 BGB bzw.§ 6 Abs. 6 VOB/BDie Mitwirkung des BestellersSonderfall: PlanlieferungBGH, Urt. v. 27.06.1985 – VII ZR 23/84BGH, Urt. v. 23.10.1986 1986 – VII ZR 267/85BGH, Urt. v. 2<strong>1.</strong>10.1999 – VII ZR 185/98Planlieferung als Vertragspflicht:Der Besteller „schuldet“ dem Unternehmer zuverlässige Pläneoder er „hat“ diese zu stellen.Zuletzt: BGH, Urteil vom 27.1<strong>1.</strong>2008 – VII ZR 206/06Offen gelassen; jedenfalls Obliegenheit6


12.10.2011Die Mitwirkung des BestellersSonderfall: PlanlieferungThesen:– Auch die Beistellung von Bauplänen wird nur durch eineentsprechende rechtsgeschäftliche Abrede der Vertragsparteien zurVertragspflicht.– Ob eine solche Vereinbarung getroffen wurde, ergibt sich aus demVertrag, der ggfls. auszulegen ist.– Eine Vertragsauslegung in der Weise, dass der rechtsgeschäftlicheWille der Parteien eines Vertrages über vom Besteller zu planendeBauleistungen auch ohne sonstige tatsächliche Anhaltspunktedessen Verpflichtung umfasst, die erforderlichen Pläne beizustellen,die Planlieferpflicht einem solchen Bauvertrag also gewissermaßeninhärent ist, erscheint bedenklich.Die Mitwirkung des BestellersSonderfall: PlanlieferungGegenmeinung:Die Planlieferung ist auch ohne sonstigen Anknüpfungspunkt imVertrag vertragliche Leistungspflicht, weil andernfalls das Bauwerknicht vertragsgerecht erstellt werden könne, Unternehmer bzw. derbauüberwachender Architekt nicht vertragsgerecht leisten könnten.Unzutreffend:– Zweckentsprechende Herstellung des Bauwerks liegt im Interessedes Bestellers– Interesse des Unternehmers: Realisierung seinesVergütungsanspruchs– Kein weitergehender Anspruch auf Erfüllung seiner Vertragspflichten– siehe: freie Kündigungsmöglichkeit des Bestellers (§ 649 BGB)– Interessenausgleich nach• §§ 642, 643• §§ 275, 326 Abs. 2 BGB7


12.10.2011Die Mitwirkung des BestellersSonderfall: Reaktion auf BedenkenhinweisBedenkenhinweispflicht – Rechtliche Grundlagen• Herleitung aus §§ 4 Abs. 3, 13. Abs. 3 VOB/B• Nach Treu und Glauben (§ 242 BGBI) entsprechend anwendbarauf BGB Bauvertrag• Rechtssystematisch: Enthaftungstatbestand• Problem: Enthaftung auch ohne Mitteilung, wenn AN dieUnzulänglichkeit der Leistungsvorgaben des AG nicht erkennenkonnte?BedenkenhinweispflichtFallkonstellationenFall 1: Der Bedenkenhinweis wird erteilt; der Besteller weistden Unternehmer an, wie geplant zu bauen• Faktisch: Teilkündigung• Enthaftung nach § 13 Abs. 3 VOB/B• AN darf Ausführung verweigern, wenn andernfalls– gesetzliche o. behördliche Bestimmungen verletzt– Gefahren für Leib und Leben geschaffen oder– oder schwerste Baumängel drohen würden• Ggfls.: Kündigung AN aus wichtigem Grund8


12.10.2011BedenkenhinweispflichtFallkonstellationenFall 1: Der Bedenkenhinweis wird erteilt; der Besteller weistden Unternehmer an, wie geplant zu bauen• Besonderheiten BGB-Bauvertrag– Kein Anordnungsrecht AG– Entscheidung AG = Mitwirkungsobliegenheit– Dann: rechtsgeschäftliche Einigung– Auf § 13 Abs. 3 VOB/B kommt es nicht anBedenkenhinweispflichtFallkonstellationenFall 2: Der Bedenkenhinweis unterbleibt• AN baut wie geplant– Werkleistung mangelhaft– AN haftet nur dann nicht, wenn er die Unzulänglichkeit derLeistungsvorgaben des AG trotz gebotener Prüfung nicht erkennenkonnte.• AN baut, wie er es – abweichend von den Leistungsvorgaben desAG - für richtig hält– Vertragsverstoß, wenn Beschaffenheitsvereinbarungen missachtetwerden– Ggfls.: Billigung durch widerspruchslose Entgegennahme9


12.10.2011BedenkenhinweispflichtFallkonstellationenFall 3: Der Bedenkenhinweis wird erteilt; der Besteller weistden Unternehmer an, die für die Verwirklichung desfunktionalen Erfolges erforderlichen Leistungenauszuführen.• Verlangen und Ausführung = rechtsgeschäftlichen Einigung– Erneute Bedenkenhinweispflicht• Vergütung BGB-Bauvertrag:– Vereinbarung (§ 631 Abs. 1 BGB), sonst übliche Vergütung (§ 632Abs. 2 BGB)– GGfls.: Auslegung – Vertragspreise (vgl.: § 2 Abs. 6 VOB/B)• Vergütung VOB/B-Vertrag– Nach h.M.: § 2 Abs. 6 VOB/BBedenkenhinweispflichtFallkonstellationenFall 3: Der Bedenkenhinweis wird erteilt; der Besteller reagiertnicht• AN muss Entscheidung des AG einholen =Mitwirkungsobliegenheit AG• Rechte AN bei Verstoß AG– Rechte aus §§ 642, 643, 645 BGB– Ggfls.: Schadensersatz nach § 280 Abs. 1, 2; § 286 BGB– Leistungsverweigerungsrecht g g AN– Kein Vergütungsanspruch– Keine Ansprüche aus GoA (nicht „ohne Auftrag“)– Anspruch aus § 313 Abs. 2 BGB – Störung derGeschäftsgrundlage10


12.10.2011Mitwirkung und MitverschuldenGrundlagenAnknüpfungspunkt § 254 BGB:Anwendungsbereich– Nach dem Wortlaut: Nur Schadensersatzansprüche– Entsprechende Anwendung (§ 242 BGB) auf• Nacherfüllung (Bezuschussung)• Erstattung Selbstvornahmekosten und Vorschuss• MinderungVoraussetzungen– Verstoß gegen Rechtspflicht zur Vermeidung oder Minderung desSchadens– VerschuldenMitwirkung und MitverschuldenObliegenheitsverletzung als MitverschuldenObliegenheiten iSd § 254 BGB– Mitverschulden (gegen sich selbst) bei der Verursachung desSchadens (§ 254 Abs. 1 BGB)– Warnungsobliegenheit (§ 254 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB)– Obliegenheit zur Schadensabwendung oder -minderung (§ 254 Abs.2 S. 1 Alt. 2 BGB)11


12.10.2011Mitwirkung und MitverschuldenObliegenheitsverletzung als MitverschuldenTatbestandliche Voraussetzungen für Mitverschulden durchObliegenheitsverletzungg• Verstoß gegen eine Obliegenheit iSd § 254 Abs. 1 BGBWeiter ObliegenheitsbegriffBetrifft auch Mitverursachung bei deliktischen AnsprüchenAusreichend: Missachtung der zur Abwendung von Schäden gebotenenSorgfalt in eigenen Angelegenheiten (Verschulden gegen sich selbst)• Obliegenheitsverletzung kausal für Schadenseintritt• Schutzzweck der verletzten Obliegenheit betroffenBeispiel (BGH, Urt. v. 13.0<strong>1.</strong>2004 – XI ZR 355/02):Der vertraglich zur Beratung verpflichtete Schädiger kann sich nicht daraufberufen, den Beratenen treffe ein Mitverschulden an den Folgen seinerfehlerhaften Beratung, weil er auf die Richtigkeit der Beratung vertraut habe,obwohl er den Fehler der Beratung hätte erkennen können.• Verschulden des Geschädigten (gegen sich selbst)Mitwirkung und MitverschuldenObliegenheitsverletzung durchErfüllungsgehilfen• Anknüpfungspunkt § 254 Abs. 2 S. 2 BGB– Verweis auf § 278 BGB („...findet entsprechende Anwendung.“)– Gilt auch für die Obliegenheitsverstöße nach § 254 Abs. 1 BGB– Problem: Rechtsgrund- oder RechtsfolgeverweisungNach BGH: Rechtsgrundverweisung• Bei Rechtsgrundverweisung: ZusätzlicheZurechnungsvoraussetzungen gemäß § 278 BGB– Sonderverbindung: „Verbindlichkeit“ = Obliegenheit?Wohl ja: Entsprechende Anwendung– Einschaltung: Der Gehilfe muss vom Besteller zur Wahrnehmungder Obliegenheit eingeschaltet sein.12


12.10.2011Mitwirkung und MitverschuldenDas Glasfassadenurteil• Anknüpfungspunkt: Baumangel als Schadensursache• Voraussetzungen für zurechenbares Mitverschulden– Planungsfehler des Architekten– Lieferung tauglicher Pläne = Obliegenheit iSd § 254 BGBKriterium: Die Zurverfügungsstellung von tauglichen Bauplänen dient demInteresse des Bestellers an der zweckentsprechenden Herstellung desBauwerks und soll dem Unternehmer die mangelfreie Ausführung dergeschuldeten Bauleistung ermöglichen.– Schutzzweck der verletzten ObliegenheitBewahrung des Unternehmers/Bauüberwachers vor der Herstellung einermangelhafter Bauleistung. Unerheblich: Bauüberwacher soll Besteller vorSchäden aus mangelhafter Planung bewahren– Verschuldenszurechnung (§ 278 BGB)Architekt war zur Wahrnehmung der Obliegenheit eingeschaltetKeine Feststellungen: Obliegenheit = SonderverbindungMitwirkung und MitverschuldenAusblickSonderfall: Mitverschulden des Bestellers durch fehlerhafteBauüberwachung?Voraussetzungen:– Bauüberwachung als Obliegenheit iSd § 254 BGB?Denkbar: Die Bauüberwachung dient dem Interesse des Bestellers an derzweckentsprechenden Herstellung des Bauwerks = SchadensvermeidungAber: Besteller verletzt keine „Pflicht gegen sich selbst“, wenn er auf dieBauüberwachung ganz verzichtet. Obliegenheit deshalb: SorgfältigeBauüberwachung?– Obliegenheitsverletzung g kausal für Schadenseintritt?Ja! Baumangel wäre bei fehlerfreier Bauüberwachung vermieden worden.– Schutzzweck der Obliegenheit betroffen?Nein! Kein Bezug zur Herstellungsverpflichtung des Unternehmers. Diefehlerfreie Bauüberwachung dient nicht dazu, den Unternehmer vor derGefahr einer schädigenden Handlung = Herstellung einer mangelhaftenBauleistung zu bewahren.13


12.10.2011Mitwirkung und MitverschuldenAusblickSonderfall: Mitverschulden des Bestellers durch fehlerhafteVorarbeiten?• Beachte: Ob Vorarbeiten von einem Vorunternehmer ausgeführtwerden, spielt erst für die Anwendung des § 278 BGB eine Rolle.• Voraussetzung (1): Bereitstellung mangelfreier Vorarbeiten alsObliegenheit iSd § 254 BGB?Denkbar: Die mangelfreie Ausführung von Vorarbeiten dient dem Interessedes Bestellers an der zweckentsprechenden Herstellung des Bauwerks =SchadensvermeidungSo: BGH, Urt. v. 2<strong>1.</strong>10.1999 – VII ZR 185/98 (Vorunternehmerfehler =Obliegenheitsverletzung iSd § 642 BGB)Kontrollüberlegung: Führt der Besteller die Vorarbeiten selbst aus (GU),verletzt er eine „Pflicht gegen sich selbst“, wenn er mangelhaft arbeitet.Mitwirkung und MitverschuldenAusblickSonderfall: Mitverschulden des Bestellers durch fehlerhafteVorarbeiten?Voraussetzung (2):• Schutzzweck der Obliegenheit betroffen?Denkbar: Bezug zur Herstellungsverpflichtung des (Nach-) Unternehmers, weiler den geschuldeten Werkerfolg allein wegen einer mangelhaften Vorarbeitverfehlen kann.Kontrollüberlegung: Mithaftung GU nach § 254 Abs. 1 BGB naheliegend undgerecht, wenn das Gewerk des SU nur deshalb mangelhaft ist, weil der GUseine Vorarbeiten – für den SU erkennbar - mangelhaft ausgeführt hatAber: Die Bereitstellung mangelfreier Vorleistungen dient nicht in gleicherWeise wie bspw. die Beistellung von tauglichen Bauplänen dazu, denUnternehmer vor der Gefahr einer schädigenden Handlung = Herstellung einermangelhaften Bauleistung zu bewahren. Der Unternehmer muss sich nach denBauplänen richten; die Vorarbeiten muss er „hinnehmen“.14


12.10.2011Mitwirkung und MitverschuldenAusblickSonderfall: Mitverschulden des Bestellers durch fehlerhafteVorunternehmerleistungen?• Ausgangspunkt: Kein Verschulden des Bestellers• Verschuldenszurechnung gemäß § 278 BGB– Sonderverbindung (-)Erbringung Vorarbeiten keine „Verbindlichkeit“ iSd § 278 BGB• Verschuldenszurechnung entsprechend § 278 BGB– Sonderverbindung (+)§ 254 Abs. 1 BGB knüpft die Berücksichtigung eines Mitverschuldens nichtan das Bestehen einer Verbindlichkeit. Für die Entstehung des Schadens(Baumangel) spielt es keine Rolle, ob der Besteller dieschadensbegründenden Vorarbeiten schuldete oder nicht.– Einschaltung Vorunternehmer (+)15

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