Information zur AntragstellungFür die weitere Bearbeitung Ihres Antrags ist es wichtig, ob Sie die Verbraucherinformationengemäß der Informationspflichten nach §7 des Versicherungsvertragsgesetzes(VVG) vollständig erhalten haben.Die Verbraucherinformationen umfassen:– Das Produktinformationsblatt nach §4 (ab 1.7.2008) der Verordnung überInformationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)– Allgemeine Informationen nach §1 VVG-InfoV– Vertragsspezifische Informationen– Allgemeine Vertragsdaten– Informationen über die wesentlichen Leistungsmerkmale und die für denTarif gültigen vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen– Vertragsbedingungen– Die jeweiligen Vertragsbedingungen– Die Besonderen Vertragsbedingungen sowie Klauseln– Den Anhang zu den Allgemeinen Bedingungen– Das Merkblatt zur Datenverarbeitung– Allgemeine Hinweise.AntragsmodellWenn Sie die Verbraucherinformationen vollständig erhalten haben und dies imAntragsformular bestätigen, stellen Sie einen Antrag auf den von Ihnen gewünschtenVersicherungsschutz. Die NÜRNBERGER kann Ihren Antrag in diesem Fall sofortannehmen, sofern keine anderweitigen Gründe entgegenstehen.Sollten Ihnen die Verbraucherinformationen vor der Antragstellung nicht vollständigvorliegen, handelt es sich – sofern Sie nicht gesondert auf einzelne noch fehlendeUnterlagen ausdrücklich verzichten – nicht um einen Antrag, sondern um eineAufforderung an die NÜRNBERGER zur Vorlage eines an Sie gerichteten Antrags.Der Versicherungsschein kann in diesem Fall nicht sofort ausgestellt werden.Sie erhalten den gewünschten, an Sie gerichteten Antrag auf Abschluss desVersicherungsvertrages, sofern keine anderweitigen Gründe entgegenstehen.Dieser Antrag enthält die vollständigen Verbraucherinformationen.Dem an Sie gerichteten Antrag liegt eine sogenannte Annahmeerklärung bei.Sind Sie mit dem Antrag einverstanden, nehmen Sie diesen an, indem Sie dieAnnahmeerklärung unterschrieben zurück an die NÜRNBERGER senden. Sieerhalten erst dann den Versicherungsschein.WiderrufsrechtSie haben nach §8 Versicherungsvertragsgesetz ein Widerrufsrecht von 2 Wochen.Diese Frist beginnt unabhängig von den eben genannten Verfahrensweisen amTag nach dem Zugang des Versicherungsscheins, der vollständigen Verbraucherinformationensowie der Belehrung über das Widerrufsrecht und dessen Rechtsfolgen.Dem Versicherungsschein bzw. dem an Sie gerichteten Antrag der NÜRNBERGERliegen alle Verbraucherinformationen (nochmals) bei.InvitatiomodellKann die NÜRNBERGER Ihren Antrag aus eben genannten Gründen nur zugeänderten Bedingungen annehmen, erhalten Sie von der NÜRNBERGER einenan Sie gerichteten Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages mit denerforderlichen Änderungen und den dazugehörigen vollständigen Verbraucherinformationen.Informationen zur Einwilligungserklärung für an Sie gerichtete Telefon- und E-Mail-WerbungMenschen, ihr Leben und ihre Ansprüche ändern sich – ebenso die gesetzlichenSicherungssysteme. Daran orientieren sich auch unsere Versicherungs- undFinanzdienstleistungen, die wir stets anpassen und natürlich für Sie immer wiederoptimieren.Damit wir Sie in allen Fragen zu Versicherungen und Produkten der Finanzdienstleistungauch telefonisch oder per E-Mail aktuell auf dem Laufenden haltenkönnen, brauchen wir Ihr Einverständnis.Stimmen Sie der Telefon- und E-Mail-Werbung zu, erfolgt das freiwillig undohne jeglichen Einfluss auf den beantragten Vertrag und evtl. bereitsbestehende Verträge bei Unternehmen der NÜRNBERGER VERSICHERUNGS-GRUPPE.Sie können diese Einwilligungserklärung jederzeit widerrufen. Hierfür rufenSie uns bitte unter Telefon 0911 531-5 an oder senden Sie eine E-Mail an:widerspruch_dialogmarketing@nuernberger.deNÜRNBERGER Allgemeine Versicherungs-AG · Aufsichtsrat: Hans-Peter Schmidt (Vorsitzender)Vorstand: Dr. Armin Zitzmann (Sprecher), Walter Bockshecker, Henning von der Forst, Dr. Wolf-Rüdiger Knocke, Dr. Hans-Joachim Rauscher, Dr. Werner RuppSitz und Registergericht Nürnberg HR B 774Deutsche Bank AG Nürnberg (BLZ 760 700 12) 0627844 00Anschrift der Generaldirektion: 90334 Nürnberg, Ostendstraße 100 · 90482 Nürnberg, Ostendstraße 100 · Telefon 0911 531-5, Fax 531-3206info@nuernberger.de, www.nuernberger.deTP049_012008_Seite 6 von 6
DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000 – Volle Deckung(DTV-Güter 2000/2008) Fassung 2008Inhalt§ 1 Interesse/Gegenstand der Versicherung§ 2 Umfang der Versicherung§ 3 Verschulden des Versicherungsnehmers§ 4 Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers§ 5 Gefahränderung§ 6 Änderung oder Aufgabe der Beförderung§ 7 Obliegenheiten vor Schadeneintritt§ 8 Dauer der Versicherung§ 9 Lagerungen§ 10 Versicherungssumme, Versicherungswert§ 11 Versicherungsschein§ 12 Beitrag§ 13 Versicherung für fremde Rechnung (für Rechnung, wen esangeht)§ 1 Interesse/Gegenstand der Versicherung1. Versicherbares Interesse1.1 Gegenstand der Güterversicherung kann jedes in Geld schätzbareInteresse sein, das jemand daran hat, dass die Güter dieGefahren der Beförderung sowie damit verbundener Lagerungenbestehen.1.2 Versichert sind die im Vertrag genannten Güter und/oder sonstigeAufwendungen und Kosten.1.3 Außer und neben den Gütern kann insbesondere auch versichertwerden das Interesse bezüglichdes imaginären Gewinns,des Mehrwerts,des Zolls,der Fracht,der Steuern und Abgaben,sonstiger Kosten.1.4 Der Versicherungsnehmer kann das eigene (Versicherung füreigene Rechnung) oder das Interesse eines Dritten (Versicherungfür fremde Rechnung) versichern. Näheres regelt § 13.§ 2 Umfang der Versicherung1. Versicherte Gefahren und SchädenDer Versicherer trägt alle Gefahren, denen die Güter während derDauer der Versicherung ausgesetzt sind, sofern nichts anderesbestimmt ist.Der Versicherer leistet ohne Franchise Ersatz für Verlust oderBeschädigung der versicherten Güter als Folge einer versichertenGefahr.2. Besondere Fälle2.1 Vorreise oder RetourgüterVorreise- oder Retourgüter sind zu den gleichen Bedingungenversichert wie andere Güter. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmersnachzuweisen, dass der Schaden während des versichertenTransports entstanden ist, bleibt unberührt.2.2 Beschädigte GüterSind die Güter bei Beginn der Versicherung beschädigt, so leistetder Versicherer für den Verlust oder die Beschädigung nur Ersatz,wenn die vorhandene Beschädigung ohne Einfluss auf den währenddes versicherten Zeitraums eingetretenen Schaden war.3. Versicherte Aufwendungen und Kosten3.1 Der Versicherer ersetzt auch3.1.1 den Beitrag zur großen Havarie, den der Versicherungsnehmeraufgrund einer nach Gesetz, den York Antwerpener Regeln,den Rhein-Regeln IVR oder anderen international anerkanntenHavarie-Regeln aufgemachten Dispache zu leisten hat, soweitdurch die Havarie-Maßregel ein versicherter Schaden abgewendetwerden sollte.§ 14 Veräußerung der versicherten Sache§ 15 Bestimmungen für den Schadenfall§ 16 Andienung des Schadens, Verwirkung§ 17 Ersatzleistung§ 18 Rechtsübergang§ 19 Abandon des Versicherers§ 20 Sachverständigenverfahren§ 21 Grenzen der Haftung§ 22 Fälligkeit und Zahlung der Entschädigung§ 23 Übergang von Ersatzansprüchen§ 24 Verjährung§ 25 Mitversicherung§ 26 Anzuwendendes Recht und Vertragssprache§ 27 SchlussbestimmungÜbersteigt der Beitragswert den Versicherungswert und entsprichtdieser der Versicherungssumme, so leistet der Versicherer vollenErsatz bis zur Höhe der Versicherungssumme. Die Bestimmungenüber die Unterversicherung sowie Ziffer 3.3 bleiben unberührt.Im Rahmen dieser Bedingungen hält der Versicherer den Versicherungsnehmerfrei von Ersatzansprüchen und Aufwendungen, diesich aus der vertraglichen Vereinbarung der Both-to-Blame-Collision-Clause ergeben;3.1.2 Schadenabwendungs-, Schadenminderungs-, Schadenfeststellungskosten,und zwar3.1.2.1 Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines versichertenSchadens, wenn der Schaden unmittelbar droht odereingetreten ist, soweit der Versicherungsnehmer sie nach denUmständen für geboten halten durfte;3.1.2.2 Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer beim Eintrittdes Versicherungsfalls gemäß den Weisungen des Versicherersmacht;3.1.2.3 Kosten der Ermittlung und Feststellung des versichertenSchadens sowie Kosten durch einen für diese Zwecke beauftragtenDritten, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umständenfür geboten halten durfte oder soweit er sie gemäß den Weisungendes Versicherers macht;3.1.3 die Kosten der Umladung, der einstweiligen Lagerung sowiedie Mehrkosten der Weiterbeförderung infolge eines Versicherungsfallsoder versicherten Unfalls des Transportmittels, soweit derVersicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten haltendurfte oder er sie gemäß den Weisungen des Versicherersaufwendet und diese Kosten nicht bereits unter Ziffer 3.1.2 fallen.3.2 Die Aufwendungen und Kosten gemäß Ziffern 3.1.2.1 und3.1.2.2 hat der Versicherer auch dann zu tragen, wenn sie erfolg-losbleiben.3.3 Die Aufwendungen und Kosten nach Ziffern 3.1.1 und 3.1.2 sindohne Rücksicht darauf zu ersetzen, ob sie zusammen mit anderenEntschädigungen die Versicherungssumme übersteigen.3.4 Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass der Versichererfür die Entrichtung von Beiträgen zur großen Havarie die Bürgschaftoder Garantie übernimmt, den Einschluss zur großen Havarievorleistet und den für Aufwendungen zur Schadenabwendungund -minderung sowie zur Schadenfeststellung erforderlichen Betragvorschießt.4. Nicht versicherte Gefahren4.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren4.1.1 des Kriegs, Bürgerkriegs oder kriegsähnlicher Ereignisse undsolche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichenVerwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandenseinvon Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;TP092_002_012008 O201 txt