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Versicherungsantrag - 7degree

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Merkblatt zur DatenverarbeitungVorbemerkungVersicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe derelektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassensich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln;auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaftvor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigenmanuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenenDaten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz(BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und-nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschriftsie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. DasBDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn diesim Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnissesoder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht odersoweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speicherndenStelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dassdas schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschlussder Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.EinwilligungserklärungUnabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden lnteressenabwägungund im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für dieDatenverarbeitung ist in Ihren <strong>Versicherungsantrag</strong> eine Einwilligungserklärungnach dem BDSG aufgenommen worden. Diese giltüber die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endetjedoch – außer in der Lebens- und Unfallversicherung – schon mitAblehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf,der allerdings den Grundsätzen von Treu und Glaubenunterliegt. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganzoder teilweise gestrichen, kommt es unter Umständen nicht zueinem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweisegestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitungund -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen,wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.SchweigepflichtentbindungserklärungDaneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die – wie z. B.beim Arzt – einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnisdes Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In derLebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung)ist daher im Antrag auch eine Schweigepflichtentbindungsklauselenthalten.Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für dieDatenverarbeitung und -nutzung nennen.1. Datenspeicherung bei Ihrem VersichererWir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendigsind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten).Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wieKundennummer (Partnernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer,Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls dieAngaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigenoder eines Arztes geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfallspeichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf.auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Gradder Berufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstattüber einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherungden Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten).2. Datenübermittlung an RückversichererIm Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stetsauf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten.Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversichererim In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigenebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angabenvon uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzesund des Risikos und Risikozuschlags sowie imEinzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei derRisiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch diedafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt.In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer,denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.3. Datenübermittlung an andere VersichererNach dem Versicherungsvertragsgesetz hat die versicherte Personbei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall demVersicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklungwichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehörenz. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungenüber gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende,abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zuverhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben der versichertenPerson aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungenzum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein,andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechendeAuskünfte auf Anfragen zu erteilen.Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen,gesetzlicher Forderungsübergang sowie Teilungsabkommen) einesAustausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern.Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wieName und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzesund des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöheund Schadentag.4. Zentrale HinweissystemeBei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendigsein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltsoder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragenan den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versichererzu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versichererzu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der DeutschenVersicherungswirtschaft und beim Verband der privatenKrankenversicherung zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme indiese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken,die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, alsonur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele:Haftpflichtversicherer Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen,bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht.Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung.Kfz-Versicherer Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählensowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchsbesteht.Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung.Lebensversicherer Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw.Annahme mit Beitragszuschlag- aus versicherungsmedizinischen Gründen,- aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer,- wegen verweigerter Nachuntersuchung.- Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durchden Versicherer. Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmerwegen geforderter Beitragszuschläge.Zweck: RisikoprüfungRechtsschutzversicherer vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablaufdurch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfälleninnerhalb von 12 Monaten. Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherernach mindestens drei Versicherungsfällen innerhalb von 36Monaten. vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablaufbei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischenInanspruchnahme der Versicherung.Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei derAntragstellung.IS020_102007 O301 txt

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