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Versicherungsantrag - 7degree

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DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000(DTV-Güter 2000/2008, Fassung 2008)Kriegsklausel für die Versicherung von Seetransporten sowie von Lufttransporten imVerkehr mit dem Ausland nach den DTV-Güter 2000/20081. Umfang der Versicherung1.1 Mitversichert sind in Abänderung von § 2 Ziffer 4.1.1 der DTV-Güter 2000/2008 Verlust oder Beschädigung der versicherten Güterals Folge von1.1.1 Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlichen Ereignissen und solchen,die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichenVerwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandenseinvon Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;1.1.2 Beschlagnahme, Entziehung oder sonstigen Eingriffen vonhoher Hand als Folge der in Ziffer 1.1.1 genannten Gefahren.2. AusschlüsseVon der Versicherung ausgeschlossen bleiben2.1 Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter als Folge vonBeschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoherHand, soweit sie auf Gesetzen und Verordnungen beruhen, die beiBeginn des Transports gelten;2.2 Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter – und zwarohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen – als Folge einerfeindlichen Verwendung sowie aus dem Vorhandensein vonKernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung,chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischenWellen,Kriegswerkzeugen;2.3 Kosten, die dadurch entstehen, dass infolge einer versichertenGefahr die Reise nicht angetreten, unterbrochen oder nicht fortgesetztwird, ein Hafen angelaufen wird oder die Güter ausgeladen,gelagert oder mit einem anderen Transportmittel weiterbefördertwerden, es sei denn, diese Kosten gehören nach den York AntwerpenerRegeln zur versicherten großen Havarie.2.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleiben die Bestimmungenüber ausgeschlossene Gefahren und Schäden gemäß § 2 Ziffern4.1.2 bis 4.1.6 und Ziffer 5 der DTV-Güter 2000/2008 unberührt.3. Beginn und Ende der Versicherung bei Seetransporten3.1 Die Versicherung gegen die in Ziffer 1 genannten Gefahren beginnt,sobald sich die Güter zur Beförderung an Bord des Seeschiffsbefinden.3.2 Die Versicherung endet, sobald die Güter im Bestimmungshafendas Seeschiff verlassen haben, spätestens aber für nicht ausgeladeneGüter nach Ablauf von 15 Tagen nach Ankunft des Seeschiffsim Bestimmungshafen.3.3 Verlässt das Seeschiff den Bestimmungshafen wieder, ohnedass die Güter ausgeladen wurden, so beginnt die Versicherung mitdem Wiederauslaufen erneut. Die Weiterreise ist dem Versichererunverzüglich anzuzeigen und ein zu vereinbarender Zuschlagsbeitragzu entrichten.3.4 Endet der Frachtvertrag an einem anderen Ort als dem daringenannten Bestimmungshafen, gilt dieser Ort als Bestimmungshafen.Werden die Güter später nach dem im Frachtvertrag genanntenoder einem anderen Bestimmungshafen weiterbefördert, so ist auchdie Weiterreise versichert, wenn sie vor ihrem Beginn angezeigtund ein Zuschlagsbeitrag entrichtet wird. Unverschuldetes Unterlassender Anzeige beeinträchtigt den Versicherungsschutz fürdie Weiterreise nicht.Die Versicherung für die Weiterreise beginnt, sobald die Güter sichan Bord des weiterbefördernden Seeschiffs befinden. Wurden dieGüter nicht ausgeladen, so beginnt die Versicherung für die Weiterreisemit dem Wiederauslaufen.3.5 Werden die Güter in einem Zwischenhafen oder an einem Zwischenplatzumgeladen, ruht die Versicherung nach Ablauf von15 Tagen nach Ankunft des Seeschiffs im Zwischenhafen, gleichgültig,ob die Güter im Zwischenhafen/-platz an Land oder zu Wasserlagern. Die Versicherung tritt erst wieder in Kraft, sobald dieGüter sich an Bord des Seeschiffs befinden, mit dem die Weiterreiseerfolgen soll.3.6 Für das Ende der Versicherung in den Fällen der Ziffern 3.3 bis3.5 gilt Ziffer 3.2 entsprechend.3.7 Die Versicherung gegen die Gefahren, die sich aus der feindlichenVerwendung oder dem Vorhandensein von Minen oder treibendenoder gesunkenen Torpedos ergeben, besteht auch, wennsich die Güter an Bord eines Wasserfahrzeugs befinden, das siezum oder vom Seeschiff befördert. Bei einer Beförderung vom Seeschiffendet sie jedoch spätestens nach Ablauf von 60 Tagen nachdem Ausladen aus dem Seeschiff, sofern nicht ausdrücklich etwasanderes mit dem Versicherer vereinbart und ein Zuschlagsbeitragentrichtet wurde.3.8 Bestehen die Güter aus mehreren Teilen, so beginnt und endetdie Versicherung für jedes Teil nach den vorstehenden Bestimmungen.3.9 Die gemäß den Ziffern 3.2, 3.5 und 3.7 zu vereinbarenden Fristenbeginnen mit dem Ablauf des Ankunftstags des Seeschiffs.3.10 Ein Seeschiff im Sinne dieser Klausel ist ein Schiff, das währendder Beförderung der versicherten Güter einen Teil seiner Reiseüber See zurückzulegen hat.Ein Seeschiff gilt als angekommen, wenn es am Kai oder einemsonstigen Liegeplatz im Hafengebiet festgemacht oder geankerthat. Steht dort kein Liegeplatz zur Verfügung, so ist das Schiff angekommen,wenn es im Hafengebiet oder außerhalb zum erstenMal geankert oder festgemacht hat.4. ReiseänderungDem Versicherer gebührt ein zu vereinbarender Zuschlagsbeitrag,wenn sich durch eine Reiseänderung die versicherten Gefahren erhöhen.5. Kündigung5.1 Die Versicherung der in Ziffer 1 bezeichneten Gefahren kannjederzeit mit einer Frist von 2 Tagen vor Beginn des versichertenTransports vom Versicherer schriftlich gekündigt werden.5.2 Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von 4 Wochen nachder Kündigung des Versicherers seinerseits den ganzen Vertrag miteiner Frist von 1 Woche schriftlich kündigen.5.3 Die Kündigung des führenden Versicherers gilt gleichzeitig füralle Mitbeteiligten.6. Lufttransporte im Verkehr mit dem AuslandFür Transporte mit Luftfahrzeugen gelten diese Bestimmungen entsprechend.7. Postsendungen/Kurierdienste7.1 Die Bestimmungen dieser Klausel gelten auch für Postsendungenund Kurierdienste.7.2 Erfolgt der See- oder Lufttransport als Postsendung oder perKurierdienst, beginnt die Versicherung mit der Übergabe der Güteran die Postanstalt oder den Kurierdienst und endet mit ihrer Auslieferungdurch die Postanstalt oder den Kurierdienst an den Adressaten.TP095_002_012008 O201 txt

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