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Versicherungsantrag - 7degree

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3. Das Recht, sich durch Zahlung der Versicherungssumme zubefreien, erlischt, wenn die Erklärung dem Versicherungsnehmernicht binnen 1 Woche nach dem Zeitpunkt, in dem der Versicherervon dem Versicherungsfall und seinen unmittelbaren FolgenKenntnis erlangt hat, zugeht.4. Der Versicherer erwirbt durch die Zahlung keine Rechte an denversicherten Gegenständen.§ 20 SachverständigenverfahrenBei Streit über Ursache oder Höhe des Schadens können beideParteien deren Feststellung durch Sachverständige verlangen.1. In diesem Fall benennen beide Parteien unverzüglich je einenSachverständigen. Jede Partei kann die andere unter Angabe desvon ihr benannten Sachverständigen zur Benennung des zweitenSachverständigen schriftlich auffordern. Wird der zweite Sachverständigenicht binnen 4 Wochen nach Empfang der Aufforderungbestimmt, so kann ihn die auffordernde Partei durch die IndustrieundHandelskammer - hilfsweise durch die konsularische Vertretungder Bundesrepublik Deutschland - benennen lassen, in derenBezirk sich die Güter befinden.2. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrenseinen Dritten als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wirdder Obmann auf Antrag einer Partei oder beider Parteien durch dieIndustrie- und Handelskammer - hilfsweise durch die konsularischeVertretung der Bundesrepublik Deutschland -, in deren Bezirk sichdie Güter befinden, ernannt.3. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen alle Angabenenthalten, die je nach Aufgabenstellung, für eine Beurteilung derUrsache des Schadens und der Ersatzleistung des Versicherersnotwendig sind.4. Die Sachverständigen legen beiden Parteien gleichzeitig ihreFeststellungen vor. Weichen diese voneinander ab, so übergibt derVersicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet überdie streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungender Sachverständigen gezogenen Grenzen und legtseine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig vor.5. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kostendes Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. Diese Regelunggilt auch, wenn sich die Parteien auf ein Sachverständigenverfahreneinigen. Sofern der Versicherer das Sachverständigenverfahrenverlangt, trägt er die Gesamtkosten des Verfahrens.6. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannssind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbarvon der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.7. Wenn die Sachverständigen oder der Obmann die Feststellungennicht treffen können oder wollen oder sie ungewöhnlich verzögern,so sind andere Sachverständige zu benennen.§ 21 Grenzen der Haftung1. Der Versicherer haftet für den während der Dauer der Versicherungentstandenen Schaden nur bis zur Höhe der Versicherungssumme.2. Ziffer 1. gilt auch für jeden späteren Versicherungsfall. SofernEntschädigungen zur Wiederherstellung oder Ausbesserung derbeschädigten Güter geleistet sind oder Aufwendungen und Kostennach § 2 Ziffern 3.1.1 und 3.1.2 gemacht worden oder eine Verpflichtungdes Versicherungsnehmers für derartige Aufwendungenentstanden sind, wird die Versicherungssumme nicht um derartigeLeistungen und Verpflichtungen vermindert.3. Die Regelung nach § 2 der Ziffer 3.3 bleibt unberührt.§ 22 Fälligkeit und Zahlung der Entschädigung1. Der Versicherer hat die Entschädigung binnen zwei 2 Wochennach ihrer abschließenden Feststellung zu zahlen. War eine endgültigeFeststellung der Höhe des Schadens innerhalb eines Monatsseit der Andienung des Schadens nicht möglich, so kann derVersicherungsnehmer eine Abschlagzahlung in Höhe des Betragsverlangen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.2. Die Entstehung des Anspruchs auf Abschlagzahlung verschiebtsich um den Zeitraum, um den die Feststellung der Leistungspflichtdes Versicherers dem Grund oder der Höhe nach durch Verschuldendes Versicherungsnehmers verzögert wurde.3. Die Entschädigungsleistung ist in der Währung der Versicherungssummezu bewirken.§ 23 Übergang von Ersatzansprüchen1. Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz desSchadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf denVersicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer denSchaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmersgeltend gemacht werden. Der Versicherungsnehmerist verpflichtet, dem Versicherer die zur Geltendmachungdes Anspruchs erforderliche Auskunft zu erteilen und ihm die zumBeweis des Anspruchs dienenden Urkunden, soweit sie sich inseinem Besitz befinden, auszuliefern und ihm auch auf Verlangeneine öffentlich beglaubigte Urkunde über den Übergang des Anspruchsauszustellen; die Kosten hat der Versicherer zu tragen.Im Fall der großen Havarie gilt Abs. 1 entsprechend. Der Anspruchdes Versicherungsnehmers auf die ihm zustehende Vergütung gehtjedoch bereits mit seiner Entstehung auf den Versicherer über,soweit der Versicherer für Aufopferungen haftet. Übersteigt dieVergütung die vom Versicherer geleisteten Entschädigungen undAufwendungen, so ist der Überschuss an den Versicherungsnehmerauszuzahlen.2. Kann von einem mit der Abwicklung des Transports beauftragtenDritten Ersatz des Schadens nicht verlangt werden, weil dessengesetzliche Haftung über das verkehrsübliche Maß hinaus durchVertrag beschränkt oder ausgeschlossen ist, ist der Versichererinsoweit von der Verpflichtung zur Leistung frei. Dies gilt nicht,wenn der Versicherungsnehmer auf die Beschränkung oder denAusschluss der Haftung keinen Einfluss nehmen konnte.3. Auch nach dem Übergang des Regressanspruchs auf den Versichererist der Versicherungsnehmer verpflichtet, für die Minderungdes Schadens zu sorgen, gegebenenfalls durch die Zurückbehaltungvon Geldleistungen wie der Fracht. Er hat den Versicherer beider Geltendmachung des Anspruchs zu unterstützen und alleNachrichten, Informationen und Belege, die der Durchsetzung desRegressanspruches dienlich sein können, unverzüglich dem Versichererzu übergeben. Die Kosten hat der Versicherer zu tragen undauf Verlangen vorzuschießen.§ 24 Verjährung1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, indem die Leistung verlangt werden kann, im Fall der großen Havariemit dem Schluss des Jahrs, in dem der Beitrag des Versicherungsnehmersdurch eine den Anforderungen des § 2 Ziffer 3.1.1entsprechende Dispache geltend gemacht wird.2. Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versichererangedient worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang einerschriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.§ 25 Mitversicherung1. Bei Versicherungen, die von mehreren Versicherern übernommensind, haften diese stets nur für ihren Anteil und nicht alsGesamtschuldner, auch wenn der Einzelversicherungsschein oderdas Zertifikat von einem Versicherer für alle Versicherer gezeichnetist.2. Die vom führenden Versicherer mit dem Versicherungsnehmergetroffenen Vereinbarungen sind für die Mitversicherer verbindlich.Dies gilt insbesondere zugunsten des Versicherungsnehmers fürdie Schadenregulierung. Der führende Versicherer ist jedoch ohneZustimmung der Mitversicherer, von denen jeder Einzeln zu entscheidenhat, nicht berechtigtzur Erhöhung des Versicherungsscheinmaximums;zum Einschluss der gemäß § 2 Ziffern 4.1.1 bis 4.1.3 ausgeschlossenenGefahren (siehe § 2 Ziffer 4.2);zur Änderung der Versicherungsscheinwährung;zur Änderung der Kündigungsbestimmungen.

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