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Versicherungsantrag - 7degree

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4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfristnoch mit der Zahlung in Verzug, so ist der Versicherer von derVerpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall vor derZahlung eintritt. Der Versicherer kann den Vertrag fristlos kündigen,wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf von weiteren zweiWochen noch immer in Verzug ist. Der Versicherer kann dennochden vereinbarten Beitrag verlangen.Auf die in dieser Ziffer vorgesehenen Rechtsfolgen kann sich derVersicherer nur berufen, wenn der Versicherungsnehmer schriftlichdarauf hingewiesen worden ist.§ 13 Versicherung für fremde Rechnung (für Rechnung, wen esangeht)1. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag imeigenen Namen für einen anderen, mit oder ohne Benennung derPerson des Versicherten, schließen (Versicherung für fremdeRechnung).Wird die Versicherung für einen anderen genommen, so ist, auchwenn der andere benannt wird, anzunehmen, dass der Vertragschließendenicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen fürfremde Rechnung handelt.Wird die Versicherung für Rechnung „wen es angeht“ genommenoder ist sonst aus dem Vertrag zu entnehmen, dass unbestimmtgelassen werden soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichertist, so finden die Bestimmungen über die Versicherung für fremdeRechnung Anwendung, wenn sich ergibt, dass fremdes Interesseversichert ist.2. Die Rechte aus dem Vertrag stehen dem Versicherten zu. DieAushändigung eines Versicherungsscheins kann jedoch nur derVersicherungsnehmer verlangen. Der Versicherte kann ohne Zustimmungdes Versicherungsnehmers über seine Rechte nurverfügen und diese Rechte nur gerichtlich geltend machen, wenn erim Besitz eines Versicherungsscheins ist.3. Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, die dem Versichertenaus dem Vertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen. Istein Versicherungsschein ausgestellt, so ist der Versicherungsnehmerohne Zustimmung des Versicherten zur Annahme derZahlung sowie zur Übertragung der Rechte des Versicherten nurbefugt, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist. Der Versichererist zur Zahlung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet,wenn dieser ihm gegenüber nachweist, dass der Versicherteseine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat.4. Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versichertenoder, falls über das Vermögen des Versicherten das Insolvenzverfahreneröffnet ist, der Insolvenzmasse den Versicherungsscheinauszuliefern, bevor er wegen der ihm gegen den Versicher-ten inBezug auf die versicherte Sache zustehenden Ansprüche befriedigtist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der Entschädigungsforderunggegen den Versicherer und nach der Einziehung derForderung aus der Entschädigungssumme vor dem Versichertenund dessen Gläubigern befriedigen.5. Der Versicherer kann gegen die Entschädigungsforderung eineForderung, die ihm gegen den Versicherungsnehmer zusteht, insoweitaufrechnen, als sie auf der für den Versicherten genommenenVersicherung beruht.6. Kenntnis, Kennen müssen, Verhalten und/oder Verschulden desVersicherten und des Versicherungsnehmers stehen einandergleich.6.1 Auf die Kenntnis oder das Kennen müssen des Versichertenkommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen geschlossenist. Das Gleiche gilt, wenn eine rechtzeitige Benachrichtigungdes Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.6.2 Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag desVersicherten geschlossen und bei der Schließung den Mangel desAuftrags dem Versicherer nicht angezeigt, so braucht dieser denEinwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossenist, nicht gegen sich gelten zu lassen.7. Die Versicherung gilt nicht zugunsten des Verfrachters, desFrachtführers, des Lagerhalters oder Spediteurs.§ 14 Veräußerung der versicherten Sache1. Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert,tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seinesEigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebendenRechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, die auf diezur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiodeentfällt, als Gesamtschuldner.Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sichgelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.2. Ist ein Versicherungsschein ausgestellt worden, entfällt die Mithaftungdes Erwerbers für die Zahlung des Beitrags und derNebenkosten. Bei Ausstellung eines Versicherungsscheins kannsich der Versicherer auch nicht auf Leistungsfreiheit gemäß § 12Ziffer 4. wegen Nichtzahlung des Beitrags berufen, es sei denn,dass der Erwerber den Grund für die Leistungsfreiheit kannte oderhätte kennen müssen.3. Wird die Entschädigungsforderung verpfändet, so findet dieBestimmung der Ziffer 2. Satz 2 zugunsten des Pfandgläubigersentsprechende Anwendung.4. Der Versicherer ist nicht berechtigt, das Versicherungsverhältniswegen Veräußerung der versicherten Güter zu kündigen.5. Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versichererdie Veräußerung anzuzeigen.6. Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mitsofortiger Wirkung zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt,wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlenderKenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherunginnerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.7. Im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses nachZiffer 6. ist der Veräußerer zur Zahlung des Beitrags verpflichtet;eine Haftung des Erwerbers für den Beitrag besteht nicht.§ 15 Bestimmungen für den Schadenfall1. SchadenanzeigeDer Versicherungsnehmer hat jedes Schadenereignis dem Versichererunverzüglich anzuzeigen.2. Abwendung und Minderung des SchadensBei Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmerden Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern. Erhat dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen und solcheWeisungen einzuholen, soweit die Umstände es gestatten.3. Anweisungen des Versicherers; Havariekommissar3.1 Der Versicherungsnehmer hat die Anweisungen des Versicherersfür den Schadenfall zu befolgen, den im Versicherungsscheinoder im Versicherungszertifikat bestimmten Havariekommissarunverzüglich zur Schadenfeststellung hinzuzuziehen und dessenHavarie-Zertifikat dem Versicherer einzureichen.3.2 Aus wichtigem Grund kann anstelle des vorgesehenen Havariekommissarsder nächste Lloyd´s Agent hinzugezogen werden.4. AuskunfterteilungDer Versicherungsnehmer hat dem Versicherer jede Auskunft zuerteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangsder Leistungspflicht erforderlich ist. Er ist verpflichtet, alleBeweismittel, die für die spätere Aufklärung des Schadenhergangsvon Bedeutung sein können oder für die Geltendmachung vonRegressansprüchen notwendig sind, zu beschaffen und sicherzustellen.5. Rechtsfolgen einer ObliegenheitsverletzungVerletzt der Versicherungsnehmer eine der in den Ziffern 2. bis 4.genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist derVersicherer ohne gesonderte Mitteilung dieser Rechtsfolgen an denVersicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei. DerVersicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzungder Obliegenheit weder für den Eintritt des Versicherungsfalls nochfür den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlichwar.

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