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Versicherungsantrag - 7degree

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Antrag auf Einzel-Transportversicherungbei der NÜRNBERGER Allgemeine Versicherungs-AGÄnderung zu Vertrag-Nr.:Hiergegen erlischt Vertrag-Nr.Beibitte Zutreffendes ankreuzen und Antrag vollständig ausfüllen!AbschlussstelleBetreuungsstelleInkassostelleAuswerterAntragsteller/Versicherungsnehmer (Name, Vorname)Firma Herr Frau Verein*) freiwillige AngabeBereits NÜRNBERGER Kunde/VSNRGeschäftsführer/persönlich haftender GesellschafterTelefon*)Straße, HausnummerTelefax*)PLZFirmensitz bzw. WohnortFalls der AntragstellerZustellung über Postfachbevorzugt, zusätzlich:Postfach-PLZPostfach-Nr.Internet (Homepage)*)E-Mail*)Vorschäden: (auch unversicherte der letzten 3 Jahre)neinArt Anzahl HöhejaVorversicherung:neinGesellschaftVersicherungsnummer Versicherungssumme Ablauf gekündigt zumjavom Antragstellervom VersichererVertragsbeginn (0.00 Uhr/Abgangstag)Vertragsablauf (24.00 Uhr/Ankunftstag)Welche Güter werden transportiert?neu gebrauchtgeneral- reparaturüberholtbedürftigPos. Art, Anzahl, Gewicht Baujahr (bei Maschinen, Motoren)1.2.3.4.5.Art, Anzahl, GewichtArt, Anzahl, GewichtArt, Anzahl, GewichtArt, Anzahl, GewichtBaujahr (bei Maschinen, Motoren)Baujahr (bei Maschinen, Motoren)Baujahr (bei Maschinen, Motoren)Baujahr (bei Maschinen, Motoren)Welche Verpackung wird verwendet?KistenVon-Haus-zu-Haus-ContainerKartonsauf Palette/n in SchrumpffolieVerschlägeVerpackung durch VerpackungsfirmaSonstigehandelsüblichunverpackt, wenn dies handelsüblich istseemäßigWelche Verladung erfolgt?(bei Seetransport)RaumladungDeckladungContainerAuf welcher Transportroute erfolgt der Transport? (von – über – nach)Wer führt den Transport durch?Spedition/FrachtführerPost/PaketdienstAntragstellerWelches Transportmittel wird eingesetzt?eigenes FahrzeugMietfahrzeugWelcher Transportweg wird benutzt?LuftwegSeewegLandwegTP049_012008_Seite 1 von 6


Versicherungssumme (Neuwert/Zeitwert)NeuwertEUR Zeitwertmit MWStohne MWStSollen auch besondere AufwendungenSteuern, Zölle, Fracht und imaginärerGewinn mitversichert werden?neinjaEUR %VertragsgrundlageDTV-Güterversicherungsbedingungen 2000 (DTV-Güter 2000/2008) – Fassung 2008Volle Deckung – Allgefahrendeckung – (nur bei handelsüblicher bzw. serienmäßiger Verpackung und Einsatz von Spedition/Frachtführer/Post/Paketdienst)eingeschränkte Deckung – dann sind insbesondere versichert: Transportmittelunfall, Brand, Blitzschlag, Explosion und höhere GewaltDTV Klassifikations- und Altersklausel (generell bei Seetransporten)Maschinenklausel 1995 (generell bei Maschinentransporten)Die Versicherung soll gelten unter Einschluss von:DTV-Bergungs- und BeseitigungsklauselDTV-Streik- und AufruhrklauselnDTV-Kriegsklauseln (gilt nur für See- und Lufttransporte)Gesamt-Vers.-SummeEURBeitragssatz‰EinmalbeitragMindestbeitrag 75,– EUREURgesetzl. Vers.-Steuer%EURGesamtbeitragEURIch beauftrage die NÜRNBERGER bzw. den zum Beitragseinzug berechtigten Vermittler, bis auf Widerruf die Beiträge zu Lasten meines Kontos einzuziehen.Institut, Ort Kontonummer BankleitzahlKontoinhaber Unterschrift des Kontoinhabers – wenn nicht Antragsteller –TP049_012008_Seite 2 von 6


Bevor Sie dieses Antragsformular unterschreiben, lesen Sie bitte auf den Folgeseiten die „Wichtigen Erklärungen des Antragstellers“ – insbesondere die„Einwilligungserklärung nach dem Bundesdatenschutzgesetz“ und das gesonderte „Merkblatt zur Datenverarbeitung“ –, die „Wichtigen Hinweise zumAntrag“, die „Hinweise und Erläuterungen“ zu den einzelnen Versicherungen sowie die „Information zur Antragstellung“. Diese Erklärungen enthalten u.a.die Ermächtigung zur Datenverarbeitung; sie sind wichtiger Bestandteil des Vertrages. Sie machen mit Ihrer Unterschrift die „Wichtigen Erklärungen“ –insbesondere die „Einwilligungserklärung nach dem Bundesdatenschutzgesetz“ und das gesonderte „Merkblatt zur Datenverarbeitung“ – zum Inhalt IhresAntrags/Ihrer Anträge.Ihr Versicherungsvermittler berät Sie in Versicherungs-/Versorgungsfragen. Die Antragsprüfung der NÜRNBERGER bewertet Ihre Angaben. Bitte beantwortenSie die Antragsfragen richtig und vollständig. Geben Sie auch solche Umstände an, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Nur so stellen Sie sicher,dass Ihr Versicherungsschutz auch tatsächlich wirksam ist. Verletzen Sie diese vorvertragliche Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann dieNÜRNBERGER je nach Verschuldensgrad vom Vertrag zurücktreten, ihn anfechten oder kündigen und ggf. Leistungen verweigern. Bitte beachten Sie hierzudie gesonderte Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG (Anzeigepflicht) auf den Folgeseiten.Ort, DatumUnterschrift (Vor- und Zuname) des Antragstellers und der gesetzlichen Vertreter,falls Antragsteller minderjährigBevor Sie den Erhalt der Verbraucherinformationen bestätigen, lesen Sie bitte die „Information zur Antragstellung“ auf den Folgeseiten.Die Verbraucherinformationen habe ich (in Papierform oder/und in elektronischer Form wie z.B. CD, DVD, USB) vollständig erhalten und bin mit derAushändigung in dieser Form einverstanden.Ort, DatumUnterschrift (Vor- und Zuname) des Antragstellers und der gesetzlichen Vertreter,falls Antragsteller minderjährigEinwilligungserklärung für an Sie gerichtete Telefon- und E-Mail-WerbungIch bin jederzeit widerruflich damit einverstanden nicht damit einverstanden, dass ich künftig sowohl im Rahmen des beantragten Versicherungsverhältnissesals auch über sonstige Versicherungs- und Finanzdienstleistungen von Unternehmen der NÜRNBERGER VERSICHERUNGSGRUPPEtelefonisch oder/und per E-Mail informiert und beraten werde. Diese Einwilligungserklärung kann jederzeit widerrufen werden. Dies hat keinenEinfluss auf ein künftiges oder bestehendes Vertragsverhältnis mit Unternehmen der NÜRNBERGER VERSICHERUNGSGRUPPE. Die “Informationenzur Einwilligungserklärung für an Sie gerichtete Telefon- und E-Mail-Werbung“ – auf den Folgeseiten – habe ich gelesen und zur Kenntnis genommen.Mit meiner Unterschrift mache ich diese Erklärung zum Inhalt meines Antrags/meiner Anträge.Ort, DatumUnterschrift (Vor- und Zuname) des AntragstellersDatenschutz-/EinwilligungserklärungDer Antragsteller hatte Gelegenheit, vom Inhalt des „Merkblatts zur Datenverarbeitung“ durch Einsichtnahme oder Aushändigung Kenntnis zu nehmen.VerbraucherinformationenIch habe dem Antragsteller bzw. dessen gesetzlichen Vertreter(n) die Verbraucherinformationen in folgender Form zur Verfügung gestellt:Papier Datenträger (z.B. CD, DVD, USB) E-MailDie Richtigkeit der obigen Angaben wird hiermit bestätigt. Ich bescheinige ferner, dass nach Prüfung der Angaben die Unterschriften im Antrag eigenhändiggeleistet wurden und versichere, dass mir keine den schriftlichen Antragserklärungen widersprechenden Umstände bekannt sind. Insbesondere erkläreich hiermit, dass alle Angaben des Antragstellers wertungsfrei in den Antrag aufgenommen wurden.Ort, DatumUnterschrift des VermittlersTP049_012008_Seite 3 von 6


Beantwortung der Antragsfragen und gesonderte Belehrung nach §19 Abs. 5 VVG (Anzeigepflicht)Die Antragsfragen sind nach bestem Wissen richtig undvollständig beantwortet.Mir ist bekannt, dass bis zur Abgabe meiner Vertragserklärungalle mir bekannten gefahrerheblichen Umstände,nach denen in Textform gefragt ist, wahrheitsgemäß undvollständig anzugeben sind. Sollte ich nach meiner Vertragserklärung,aber vor Vertragsannahme, in Textform nachgefahrerheblichen Umständen gefragt werden, bin ich insoweitzur Anzeige verpflichtet. Ich weiß, dass die Gesellschaftbei unzutreffenden oder unvollständigen Angabenje nach Verschuldensgrad vom Vertrag zurücktreten, ihnanfechten oder kündigen und ggf. Leistungen verweigernkann.Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertraglicheAnzeigepflicht verletzt wird?1. Rücktritt und Wegfall des VersicherungsschutzesVerletze ich die vorvertragliche Anzeigepflicht, kann dieGesellschaft vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht,wenn ich nachweise, dass weder Vorsatz noch grobeFahrlässigkeit vorliegt.Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht hatdie Gesellschaft kein Rücktrittsrecht, wenn sie den Vertragauch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wennauch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.Erklärt die Gesellschaft den Rücktritt nach Eintritt desVersicherungsfalles, bleibt sie dennoch zur Leistungverpflichtet, wenn ich nachweise, dass der nicht odernicht richtig angegebene Umstand– weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles– noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflichtursächlich war. Die Leistungspflicht entfällt jedoch, wennich die Anzeigepflicht arglistig verletzt habe.Bei einem Rücktritt steht der Gesellschaft der Teil desBeitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden derRücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.2. KündigungKann die Gesellschaft nicht vom Vertrag zurücktreten,weil ich die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfachfahrlässig oder schuldlos verletzt habe, kann die Gesellschaftden Vertrag unter Einhaltung einer Frist von1 Monat kündigen.Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn dieGesellschaft den Vertrag auch bei Kenntnis der nichtangezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,geschlossen hätte.3. VertragsänderungKann die Gesellschaft nicht zurücktreten oder kündigen,weil sie den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigtenGefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungenauf mein Verlangen Vertragsbestandteil. Habeich die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden dieanderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil.Habe ich die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werdendie anderen Bedingungen erst ab der laufenden VersicherungsperiodeVertragsbestandteil.Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag ummehr als 10% oder schließt die Gesellschaft die Gefahrabsicherungfür den nicht angezeigten Umstand aus,kann ich den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugangder Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen.Auf dieses Recht werde ich in einer gesondertenMitteilung hingewiesen.4. Ausübung der Rechte der GesellschaftDie Gesellschaft kann ihre Rechte zum Rücktritt, zurKündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb einesMonats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mitdem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft von der Verletzungder Anzeigepflicht, die das von ihr geltend gemachte Rechtbegründet, Kenntnis erlangt. Bei der Ausübung dieserRechte sind die Umstände anzugeben, auf die sich dieErklärung stützt. Zur Begründung kann die Gesellschaftnachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diesedie eben genannte Frist nicht verstrichen ist.Die Gesellschaft kann sich auf die Rechte zum Rücktritt,zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen,wenn sie den nicht angezeigten Gefahrumstand oder dieUnrichtigkeit der Anzeige kannte.Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderungerlöschen mit Ablauf von 5 Jahren nachVertragsabschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle,die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Fristbeträgt 10 Jahre, wenn ich die Anzeigepflicht vorsätzlichoder arglistig verletzt habe.5. Stellvertretung durch eine andere PersonLasse ich mich bei Abschluss des Vertrages durch eineandere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht,des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderungund der Ausschlussfrist für die Ausübung der Rechteder Gesellschaft, die Kenntnis und Arglist meines Stellvertretersals auch meine eigene Kenntnis und Arglist zuberücksichtigen. Ich kann mich darauf, dass die Anzeigepflichtnicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletztworden ist, nur berufen, wenn weder meinem Stellvertreternoch mir Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurLast fällt.Hinweis: Bitte prüfen Sie die Angaben und Erklärungen, dieSie oder der Vermittler für Sie in diesen Antrag oder inandere Schriftstücke geschrieben haben, auf Richtigkeitund Vollständigkeit.TP049_012008_Seite 4 von 6


Wichtige Erklärungen des Antragstellers1. Einwilligungserklärung nach dem BundesdatenschutzgesetzIch willige ein, dass der Versicherer im erforderlichen Umfang Daten, diesich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (Beiträge,Versicherungsfälle, Risiko-/Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversichererzur Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung sowiezur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere Versichererund/oder an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.zur Weitergabe dieser Daten an andere Versicherer übermittelt. DieseEinwilligung gilt auch unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages sowiefür entsprechende Prüfungen bei anderweitig beantragten (Versicherungs-)Verträgen und bei künftigen Anträgen.Ich willige ferner ein, dass die Unternehmen der NÜRNBERGER VERSICHE-RUNGSGRUPPE meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdatenin gemeinsamen Datensammlungen führen und an die für mich zuständigenVermittler weitergeben, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführungmeiner Versicherungsangelegenheiten dient.Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen und Rückversicherer übermitteltwerden; an Vermittler dürfen sie nur weitergegeben werden, soweit es zurVertragsgestaltung erforderlich ist.Ich willige ein, dass der Versicherer bei Vertragsabschluss, im Rahmen derVertragsabwicklung sowie bei Zahlungsverzug Informationen über meinallgemeines Zahlungsverhalten von einer Auskunftei (z.B. Bürgel, Infoscore,Creditreform) einholt und nutzt. Ebenso willige ich ein, dass zum gleichenZweck von der INFORMA oder ggf. weiteren vergleichbaren Unternehmeneine in einem Scorewert zusammengefasste Einschätzung meiner Zahlungsfähigkeit,die auf der Grundlage mathematisch-statistischer Verfahren(beruhend auf Erfahrungswerten) erzeugt wird, eingeholt und genutzt wird.Ich kann meine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.Außerdem ist der Versicherer verpflichtet, mir Auskunft zu geben über diezu meiner Person gespeicherten Daten, deren Herkunft und Empfängersowie zum Zweck der Speicherung. Zur Überprüfung meiner dort gespeichertenDaten kann ich mich auch direkt mit den Auskunft gebendenUnternehmen in Verbindung setzen. Die Adressen dieser Firmen sowieweitere Informationen finden sich im Merkblatt zur Datenverarbeitung.Ohne Einfluss auf den Vertrag und jederzeit widerrufbar willige ich weiterein, dass die Vermittler meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- undLeistungsdaten darüber hinaus für die Beratung und Betreuung auch insonstigen Finanzdienstleistungen nutzen dürfen.Diese Einwilligung gilt nur, wenn ich bei Antragstellung vom Inhalt desMerkblatts zur Datenverarbeitung Kenntnis nehmen konnte, das mirzusammen mit weiteren gesetzlich vorgesehenen Verbraucherinformationen– auf Wunsch auch sofort – überlassen wird.2. BindungsfristVorbehaltlich meines Widerrufsrechts nach §8 Versicherungsvertragsgesetz halteich mich 1 Monat an den Antrag gebunden. Diese Bindungsfrist beginnt mit demTag der Antragstellung.3. WiderrufsrechtMein Vertrag gilt nach §8 Versicherungsvertragsgesetz auf der Grundlage desVersicherungsscheins und der für meinen Vertag maßgeblichen Verbraucherinformationen(z.B. Versicherungsbedingungen) als abgeschlossen, wenn ichnicht innerhalb von 2 Wochen nach Überlassung dieser Unterlagen sowie nachZugang der gesetzlich vorgesehenen Widerrufsbelehrung in Textform (z.B. Brief,Fax, E-Mail) widerrufe. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit meines Widerrufs istdessen Absendedatum.4. Zweitschrift des AntragsNach Unterzeichnung des Antragsformulars kann ich die Aushändigung einerZweitschrift des <strong>Versicherungsantrag</strong>s an mich verlangen.5. BeitragszahlungKommt der Versicherungsvertrag zustande, ist der erste oder einmalige Beitrag(Einlösungsbeitrag) unverzüglich nach Abschluss des Vertrages zu zahlen, jedochnicht vor dem mit mir vereinbarten Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge(Folgebeiträge) sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstag an die Gesellschaftzu zahlen.Ich stimme mit meiner Unterschrift zu, dass der Versicherungsschutz gegebenenfallsbereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. In diesem Fall bin ich damiteinverstanden, dass bei einem Widerruf die Beiträge, die auf die Zeit vor Ablaufder Widerrufsfrist entfallen, von der Gesellschaft einbehalten werden können.Wichtige Hinweise zum Antrag1. Vertragsrechtliche BestimmungenDie gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach dem Antrag einschließlichden sonstigen Anlagen zum Antrag, den unter „Hinweise und Erläuterungen“ zuden einzelnen Versicherungen genannten Allgemeinen Versicherungsbedingungen,Besonderen Bedingungen und Klauseln, den zusätzlich vereinbarten Klauselnund nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es gelten die bei Vertragsabschlussgültigen Tarifbestimmungen des Versicherers.2. VersicherungsbedingungenFür die Versicherung gelten die in den „Hinweisen und Erläuterungen“ zu deneinzelnen Versicherungen genannten Versicherungsbedingungen. Sie sindBestandteil der Verbraucherinformationen. Beim sogenannten Invitatiomodell(siehe „Information zur Antragstellung“) erhalten Sie die Versicherungsbedingungenzusammen mit den weiteren Verbraucherinformationen mit dem an Sie gerichtetenAntrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages der NÜRNBERGER. AufWunsch werden Ihnen die Versicherungsbedingungen auch schon vorher ausgehändigt.3. DeckungszusagenDie selbstständige Abgabe von Deckungszusagen ist den Vermittlern verbotenund ohne rechtliche Wirkung für die Gesellschaft.4. NebenabredenNebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn die Gesellschaft sie durchAufnahme in den Versicherungsschein (Nachtrag) genehmigt.5. Versicherungsteuer, Gebühren und KostenNeben dem Beitrag wird die Versicherungsteuer erhoben. Gebühren und Kostenfür die Aufnahme des Antrages oder aus anderen Gründen werden nicht erhoben.Hinweise und Erläuterungen zur TransportversicherungVertragsgrundlagen• DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000(DTV-Güter 2000/2008) – Fassung 2008• DTV Klassifikations- und Altersklausel (generell bei Seetransporten)• Maschinenklausel 1995 (generell bei Maschinentransporten)TP049_012008_Seite 5 von 6


Information zur AntragstellungFür die weitere Bearbeitung Ihres Antrags ist es wichtig, ob Sie die Verbraucherinformationengemäß der Informationspflichten nach §7 des Versicherungsvertragsgesetzes(VVG) vollständig erhalten haben.Die Verbraucherinformationen umfassen:– Das Produktinformationsblatt nach §4 (ab 1.7.2008) der Verordnung überInformationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)– Allgemeine Informationen nach §1 VVG-InfoV– Vertragsspezifische Informationen– Allgemeine Vertragsdaten– Informationen über die wesentlichen Leistungsmerkmale und die für denTarif gültigen vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen– Vertragsbedingungen– Die jeweiligen Vertragsbedingungen– Die Besonderen Vertragsbedingungen sowie Klauseln– Den Anhang zu den Allgemeinen Bedingungen– Das Merkblatt zur Datenverarbeitung– Allgemeine Hinweise.AntragsmodellWenn Sie die Verbraucherinformationen vollständig erhalten haben und dies imAntragsformular bestätigen, stellen Sie einen Antrag auf den von Ihnen gewünschtenVersicherungsschutz. Die NÜRNBERGER kann Ihren Antrag in diesem Fall sofortannehmen, sofern keine anderweitigen Gründe entgegenstehen.Sollten Ihnen die Verbraucherinformationen vor der Antragstellung nicht vollständigvorliegen, handelt es sich – sofern Sie nicht gesondert auf einzelne noch fehlendeUnterlagen ausdrücklich verzichten – nicht um einen Antrag, sondern um eineAufforderung an die NÜRNBERGER zur Vorlage eines an Sie gerichteten Antrags.Der Versicherungsschein kann in diesem Fall nicht sofort ausgestellt werden.Sie erhalten den gewünschten, an Sie gerichteten Antrag auf Abschluss desVersicherungsvertrages, sofern keine anderweitigen Gründe entgegenstehen.Dieser Antrag enthält die vollständigen Verbraucherinformationen.Dem an Sie gerichteten Antrag liegt eine sogenannte Annahmeerklärung bei.Sind Sie mit dem Antrag einverstanden, nehmen Sie diesen an, indem Sie dieAnnahmeerklärung unterschrieben zurück an die NÜRNBERGER senden. Sieerhalten erst dann den Versicherungsschein.WiderrufsrechtSie haben nach §8 Versicherungsvertragsgesetz ein Widerrufsrecht von 2 Wochen.Diese Frist beginnt unabhängig von den eben genannten Verfahrensweisen amTag nach dem Zugang des Versicherungsscheins, der vollständigen Verbraucherinformationensowie der Belehrung über das Widerrufsrecht und dessen Rechtsfolgen.Dem Versicherungsschein bzw. dem an Sie gerichteten Antrag der NÜRNBERGERliegen alle Verbraucherinformationen (nochmals) bei.InvitatiomodellKann die NÜRNBERGER Ihren Antrag aus eben genannten Gründen nur zugeänderten Bedingungen annehmen, erhalten Sie von der NÜRNBERGER einenan Sie gerichteten Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages mit denerforderlichen Änderungen und den dazugehörigen vollständigen Verbraucherinformationen.Informationen zur Einwilligungserklärung für an Sie gerichtete Telefon- und E-Mail-WerbungMenschen, ihr Leben und ihre Ansprüche ändern sich – ebenso die gesetzlichenSicherungssysteme. Daran orientieren sich auch unsere Versicherungs- undFinanzdienstleistungen, die wir stets anpassen und natürlich für Sie immer wiederoptimieren.Damit wir Sie in allen Fragen zu Versicherungen und Produkten der Finanzdienstleistungauch telefonisch oder per E-Mail aktuell auf dem Laufenden haltenkönnen, brauchen wir Ihr Einverständnis.Stimmen Sie der Telefon- und E-Mail-Werbung zu, erfolgt das freiwillig undohne jeglichen Einfluss auf den beantragten Vertrag und evtl. bereitsbestehende Verträge bei Unternehmen der NÜRNBERGER VERSICHERUNGS-GRUPPE.Sie können diese Einwilligungserklärung jederzeit widerrufen. Hierfür rufenSie uns bitte unter Telefon 0911 531-5 an oder senden Sie eine E-Mail an:widerspruch_dialogmarketing@nuernberger.deNÜRNBERGER Allgemeine Versicherungs-AG · Aufsichtsrat: Hans-Peter Schmidt (Vorsitzender)Vorstand: Dr. Armin Zitzmann (Sprecher), Walter Bockshecker, Henning von der Forst, Dr. Wolf-Rüdiger Knocke, Dr. Hans-Joachim Rauscher, Dr. Werner RuppSitz und Registergericht Nürnberg HR B 774Deutsche Bank AG Nürnberg (BLZ 760 700 12) 0627844 00Anschrift der Generaldirektion: 90334 Nürnberg, Ostendstraße 100 · 90482 Nürnberg, Ostendstraße 100 · Telefon 0911 531-5, Fax 531-3206info@nuernberger.de, www.nuernberger.deTP049_012008_Seite 6 von 6


DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000 – Volle Deckung(DTV-Güter 2000/2008) Fassung 2008Inhalt§ 1 Interesse/Gegenstand der Versicherung§ 2 Umfang der Versicherung§ 3 Verschulden des Versicherungsnehmers§ 4 Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers§ 5 Gefahränderung§ 6 Änderung oder Aufgabe der Beförderung§ 7 Obliegenheiten vor Schadeneintritt§ 8 Dauer der Versicherung§ 9 Lagerungen§ 10 Versicherungssumme, Versicherungswert§ 11 Versicherungsschein§ 12 Beitrag§ 13 Versicherung für fremde Rechnung (für Rechnung, wen esangeht)§ 1 Interesse/Gegenstand der Versicherung1. Versicherbares Interesse1.1 Gegenstand der Güterversicherung kann jedes in Geld schätzbareInteresse sein, das jemand daran hat, dass die Güter dieGefahren der Beförderung sowie damit verbundener Lagerungenbestehen.1.2 Versichert sind die im Vertrag genannten Güter und/oder sonstigeAufwendungen und Kosten.1.3 Außer und neben den Gütern kann insbesondere auch versichertwerden das Interesse bezüglichdes imaginären Gewinns,des Mehrwerts,des Zolls,der Fracht,der Steuern und Abgaben,sonstiger Kosten.1.4 Der Versicherungsnehmer kann das eigene (Versicherung füreigene Rechnung) oder das Interesse eines Dritten (Versicherungfür fremde Rechnung) versichern. Näheres regelt § 13.§ 2 Umfang der Versicherung1. Versicherte Gefahren und SchädenDer Versicherer trägt alle Gefahren, denen die Güter während derDauer der Versicherung ausgesetzt sind, sofern nichts anderesbestimmt ist.Der Versicherer leistet ohne Franchise Ersatz für Verlust oderBeschädigung der versicherten Güter als Folge einer versichertenGefahr.2. Besondere Fälle2.1 Vorreise oder RetourgüterVorreise- oder Retourgüter sind zu den gleichen Bedingungenversichert wie andere Güter. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmersnachzuweisen, dass der Schaden während des versichertenTransports entstanden ist, bleibt unberührt.2.2 Beschädigte GüterSind die Güter bei Beginn der Versicherung beschädigt, so leistetder Versicherer für den Verlust oder die Beschädigung nur Ersatz,wenn die vorhandene Beschädigung ohne Einfluss auf den währenddes versicherten Zeitraums eingetretenen Schaden war.3. Versicherte Aufwendungen und Kosten3.1 Der Versicherer ersetzt auch3.1.1 den Beitrag zur großen Havarie, den der Versicherungsnehmeraufgrund einer nach Gesetz, den York Antwerpener Regeln,den Rhein-Regeln IVR oder anderen international anerkanntenHavarie-Regeln aufgemachten Dispache zu leisten hat, soweitdurch die Havarie-Maßregel ein versicherter Schaden abgewendetwerden sollte.§ 14 Veräußerung der versicherten Sache§ 15 Bestimmungen für den Schadenfall§ 16 Andienung des Schadens, Verwirkung§ 17 Ersatzleistung§ 18 Rechtsübergang§ 19 Abandon des Versicherers§ 20 Sachverständigenverfahren§ 21 Grenzen der Haftung§ 22 Fälligkeit und Zahlung der Entschädigung§ 23 Übergang von Ersatzansprüchen§ 24 Verjährung§ 25 Mitversicherung§ 26 Anzuwendendes Recht und Vertragssprache§ 27 SchlussbestimmungÜbersteigt der Beitragswert den Versicherungswert und entsprichtdieser der Versicherungssumme, so leistet der Versicherer vollenErsatz bis zur Höhe der Versicherungssumme. Die Bestimmungenüber die Unterversicherung sowie Ziffer 3.3 bleiben unberührt.Im Rahmen dieser Bedingungen hält der Versicherer den Versicherungsnehmerfrei von Ersatzansprüchen und Aufwendungen, diesich aus der vertraglichen Vereinbarung der Both-to-Blame-Collision-Clause ergeben;3.1.2 Schadenabwendungs-, Schadenminderungs-, Schadenfeststellungskosten,und zwar3.1.2.1 Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines versichertenSchadens, wenn der Schaden unmittelbar droht odereingetreten ist, soweit der Versicherungsnehmer sie nach denUmständen für geboten halten durfte;3.1.2.2 Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer beim Eintrittdes Versicherungsfalls gemäß den Weisungen des Versicherersmacht;3.1.2.3 Kosten der Ermittlung und Feststellung des versichertenSchadens sowie Kosten durch einen für diese Zwecke beauftragtenDritten, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umständenfür geboten halten durfte oder soweit er sie gemäß den Weisungendes Versicherers macht;3.1.3 die Kosten der Umladung, der einstweiligen Lagerung sowiedie Mehrkosten der Weiterbeförderung infolge eines Versicherungsfallsoder versicherten Unfalls des Transportmittels, soweit derVersicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten haltendurfte oder er sie gemäß den Weisungen des Versicherersaufwendet und diese Kosten nicht bereits unter Ziffer 3.1.2 fallen.3.2 Die Aufwendungen und Kosten gemäß Ziffern 3.1.2.1 und3.1.2.2 hat der Versicherer auch dann zu tragen, wenn sie erfolg-losbleiben.3.3 Die Aufwendungen und Kosten nach Ziffern 3.1.1 und 3.1.2 sindohne Rücksicht darauf zu ersetzen, ob sie zusammen mit anderenEntschädigungen die Versicherungssumme übersteigen.3.4 Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass der Versichererfür die Entrichtung von Beiträgen zur großen Havarie die Bürgschaftoder Garantie übernimmt, den Einschluss zur großen Havarievorleistet und den für Aufwendungen zur Schadenabwendungund -minderung sowie zur Schadenfeststellung erforderlichen Betragvorschießt.4. Nicht versicherte Gefahren4.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren4.1.1 des Kriegs, Bürgerkriegs oder kriegsähnlicher Ereignisse undsolche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichenVerwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandenseinvon Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;TP092_002_012008 O201 txt


4.1.2 von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oderpolitischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl derdaran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichenUnruhen;4.1.3 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe vonhoher Hand;4.1.4 aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischenSubstanzen oder elektromagnetischen Wellen alsWaffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksichtauf sonstige mitwirkende Ursachen;4.1.5 der Kernenergie;4.1.6 der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsverzugs des Reeders,Charterers oder Betreibers des Schiffs oder sonstigerfinanzieller Auseinandersetzungen mit den genannten Parteien, essei denn, dassder Versicherungsnehmer nachweist, dass er die genanntenParteien oder den beauftragten Spediteur mit der Sorgfalt einesordentlichen Kaufmanns ausgewählt hat;der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte der Käufer ist undnach den Bedingungen des Kaufvertrags keinen Einfluss auf dieAuswahl der am Transport beteiligten Personen nehmen konnte.4.2 Die Gefahren gemäß Ziffern 4.1.1 bis 4.1.3 sowie Ziffer 4.1.5können im Rahmen der entsprechenden DTV-Klauseln mitversichertwerden.5. Nicht ersatzpflichtige Schäden5.1 Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, verursachtdurch5.1.1 eine Verzögerung der Reise;5.1.2 inneren Verderb oder die natürliche Beschaffenheit der Güter;5.1.3 handelsübliche Mengen-, Maß- und Gewichtsdifferenzen oder-verluste, die jedoch als berücksichtigt gelten, sofern hierfür eineAbzugsfranchise vereinbart ist;5.1.4 normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche Temperaturschwankungen;5.1.5 nicht beanspruchungsgerechte Verpackung oder unsachgemäßeVerladeweise, es sei denn, der Versicherungsnehmer hatdiese weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verschuldet.5.2 Der Versicherer leistet keinen Ersatz für mittelbare Schädenaller Art, sofern nichts anderes vereinbart ist.6. KausalitätIst ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Fallsauch aus einer nicht versicherten Gefahr (Ziffern 4.1.1 bis 4.1.3sowie 4.1.6) oder Ursache (Ziffern 5.1.1 bis 5.1.4) entstehen konnte,hat der Versicherer den Schaden zu ersetzen, wenn er mitüberwiegender Wahrscheinlichkeit durch eine versicherte Gefahrherbeigeführt worden ist.§ 3 Verschulden des VersicherungsnehmersDer Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn derVersicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführt.§ 4 Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers1. Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des Vertrags allefür die Übernahme des Versicherungsschutzes gefahrerheblichenUmstände anzuzeigen und die gestellten Fragen wahrheitsgemäßund vollständig zu beantworten. Gefahrerheblich sind die Umstände,die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, denVertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen,Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach dem der Versicherer ausdrücklichoder schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel alsgefahrerheblich.Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmersgeschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand,muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habeer selbst davon Kenntnis gehabt.2. Bei unvollständigen oder unrichtigen Angaben ist der Versicherervon der Verpflichtung zur Leistung frei.Dies gilt auch dann, wenn die Anzeige deshalb unterblieben ist, weilder Versicherungsnehmer den Umstand infolge von groberFahrlässigkeit nicht kannte.Ist der Versicherungsfall bereits eingetreten, darf der Versichererden Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmernachweist, dass die unvollständige oder unrichtige Angabeweder auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfangder Leistungspflicht Einfluss gehabt hat.Verweigert der Versicherer die Leistung, kann der Versicherungsnehmerden Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wennes nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübtwird, zu welchem dem Versicherungsnehmer die Entscheidung desVersicherers, die Leistung zu verweigern, zugeht.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn er die gefahrerheblichenUmstände oder deren unrichtige Anzeige kannte.Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dassdie unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder von ihm nochvon seinem Vertreter schuldhaft gemacht wurden.Hatte der Versicherungsnehmer die gefahrerheblichen Umständeanhand schriftlicher, vom Versicherer gestellter Fragen anzuzeigen,kann sich der Versicherer wegen einer unterbliebenen Anzeigeeines Umstands, nach dem nicht ausdrücklich gefragt worden ist,nur dann auf die Leistungsfreiheit berufen, wenn dieser Umstandvom Versicherungsnehmer oder dessen Vertreter arglistig verschwiegenworden ist.4. Bleibt der Versicherer mangels Verschulden des Versicherungsnehmersoder dessen Vertreters zur Leistung verpflichtet, gebührtdem Versicherer ein der höheren Gefahr entsprechend zu vereinbarenderZuschlagsbeitrag. Das Gleiche gilt, wenn bei Abschlussdes Vertrags ein gefahrerheblicher Umstand schuldlos nicht bekanntwar.5 Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschungüber Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt.§ 5 Gefahränderung1. Der Versicherungsnehmer darf die Gefahr ändern, insbesondereerhöhen, und die Änderung durch einen Dritten gestatten.2. Ändert der Versicherungsnehmer die Gefahr oder erlangt er voneiner Gefahränderung Kenntnis, so hat er dies dem Versichererunverzüglich anzuzeigen.3. Als eine Gefahränderung ist es insbesondere anzusehen, wennder Antritt oder die Vollendung des versicherten Transports erheblichverzögert wird;von der angegebenen oder üblichen Transportstrecke erheblichabgewichen wird;der Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen geändert wird;die Güter an Deck verladen werden.4. Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt,so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei,es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht beruhte weder aufVorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit oder die Gefahrerhöhunghatte weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls nochauf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers.5. Dem Versicherer gebührt für Gefahrerhöhungen ein zu vereinbarenderZuschlagsbeitrag, es sei denn, die Gefahrerhöhung wardurch das Interesse des Versicherers oder durch ein Gebot derMenschlichkeit veranlasst oder durch ein versichertes, die Güterbedrohendes Ereignis geboten.6. Ein Kündigungsrecht des Versicherers wegen einer Gefahränderungbesteht nicht.§ 6 Änderung oder Aufgabe der Beförderung1. Werden die Güter mit einem Transportmittel anderer Art befördertals im Versicherungsvertrag vereinbart oder werden sie umgeladen,obwohl im Versicherungsvertrag direkter Transport vereinbart ist, soist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. DasGleiche gilt, wenn ausschließlich ein bestimmtes Transportmitteloder ein bestimmter Transportweg vereinbart war.


2. Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn nach Beginn der Versicherunginfolge eines versicherten Ereignisses oder ohneZustimmung des Versicherungsnehmers die Beförderung geändertoder der Transport aufgegeben wird. Die Bestimmungen über dieGefahränderung sind entsprechend anzuwenden.§ 7 Obliegenheiten vor Schadeneintritt1. TransportmittelIst für die Beförderung der Güter kein bestimmtes Beförderungsmittelvereinbart, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, Beförderungsmitteleinzusetzen, die für die Aufnahme und Beförderung derGüter geeignet sind.Seeschiffe gelten als geeignet, wenn sie zusätzlich die Voraussetzungender DTV-Klassifikations- und Altersklausel erfüllen sowie- falls erforderlich - gemäß International Safety Management Code(ISM-Code) zertifiziert sind, oder wenn ein gültiges Document ofCompliance (DoC) beim Eigner oder Betreiber des Schiffs vorliegt,wie es die SOLAS-Konvention 1974 nebst Ergänzungen vorsieht.2. Rechtsfolgen bei ObliegenheitsverletzungenVerletzt der Versicherungsnehmer diese oder sonstige vertraglichvereinbarte Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist derVersicherer von der Leistung frei, es sei denn, die Verletzung warnicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder denUmfang der Leistungspflicht.Bei Einsatz nicht geeigneter Beförderungsmittel sind die Transportegleichwohl versichert, wenn der Versicherungsnehmer keinen Einflussauf die Auswahl des Transportmittels hatte bzw. den Spediteuroder den Frachtführer/Verfrachter mit der Sorgfalt einesordentlichen Kaufmanns ausgewählt hat. Erlangt der VersicherungsnehmerKenntnis von der mangelnden Eignung des Transportmittels,so hat er unverzüglich Anzeige zu erstatten und einenzu vereinbarenden Zuschlagsbeitrag zu entrichten.§ 8 Dauer der VersicherungVersicherungsschutz besteht von Haus zu Haus und1. beginnt, sobald die Güter am Absendungsort zur unverzüglichenBeförderung von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrtwurden.2. Die Versicherung endet, je nachdem welcher Fall zuerst eintritt,2.1 sobald die Güter am Ablieferungsort an die Stelle gebracht sind,die der Empfänger bestimmt hat (Ablieferungsstelle);2.2 sobald die Güter nach dem Ausladen im Bestimmungshafenbzw. Zielflughafen an einen nicht im Versicherungsvertrag vereinbartenAblieferungsort weiterbefördert werden, wenn durch dieÄnderung des Ablieferungsortes die Gefahr erhöht wird;2.3 mit dem Ablauf von 60 Tagen nach dem Ausladen aus demSeeschiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug imZielflughafen. Soweit das eigene Interesse des Versicherungsnehmersbetroffen ist, endet die Versicherung nicht durch Ablauf dervereinbarten Frist, wenn der versicherte Transport nach dem Ausladenaus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw. aus demLuftfahrzeug im Zielflughafen durch ein versichertes Ereignis verzögertwurde und der Versicherungsnehmer die Verzögerungunverzüglich anzeigt. Dem Versicherer gebührt ein zu vereinbarenderZuschlagsbeitrag.2.4 bei Versendungen zu den Incoterms FOB oder CFR, wenn dieGüter an Bord des Seeschiffs verstaut sind;2.5 mit dem Gefahrübergang, wenn die Güter wegen eines versichertenEreignisses verkauft werden;2.6 sobald bei vom Versicherungsnehmer veranlassten Lagerungender nach § 9 Ziffer 1. vereinbarte Zeitraum überschritten wird.§ 9 Lagerungen1. Bei Lagerungen der Güter während der Dauer der Versicherungist die Versicherung für jede Lagerung auf 60 Tage begrenzt.2. Ist die Lagerung jedoch nicht durch den Versicherungsnehmerveranlasst worden, bleibt die Versicherung nur dann über den inZiffer 1. genannten Zeitraum hinaus bestehen, wenn der Versicherungsnehmernachweist, dass er keine Kenntnis von der zeitlichenÜberschreitung der Lagerdauer hatte oder nach kaufmännischenGrundsätzen keinen Einfluss auf die Dauer nehmen konnte.Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der zeitlichenÜberschreitung, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.Dem Versicherer gebührt ein zu vereinbarender Zuschlagsbeitrag.Bei See- und Lufttransporten findet § 8 Ziffer 2.3 ergänzend Anwendung.3. Bei den in Ziffern 1. und 2. genannten Fristen zählen der Tag derAnkunft und der der Abreise als zur Lagerung gehörend.§ 10 Versicherungssumme, Versicherungswert1. Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.2. Versicherungswert ist der gemeine Handelswert oder in dessenErmangelung der gemeine Wert der Güter am Absendungsort beiBeginn der Versicherung, zuzüglich der Versicherungskosten, derKosten, die bis zur Annahme der Güter durch den Beförderer entstehen,und der endgültig bezahlten Fracht.3. Interessen gemäß § 1 Ziffer 1.3 sind nur aufgrund besondererVereinbarung mitversichert und wenn sie in der Versicherungssummebzw. dem Versicherungswert enthalten sind.4. Für die separate Versicherung sonstiger Interessen sind Ziffer 1.und bei der Versicherung von Mehrwert darüber hinaus Ziffer 2.entsprechend anwendbar.5. Ist durch Vereinbarung der Versicherungswert auf einen bestimmtenBetrag (Taxe) festgesetzt, so ist die Taxe für den Versicherungswertmaßgeblich. Der Versicherer kann jedoch eine Herabsetzungder Taxe verlangen, wenn die Taxe den wirklichen Versicherungswerterheblich übersteigt. Ist die Versicherungssummeniedriger als die Taxe, so haftet der Versicherer, auch wenn dieTaxe herabgesetzt ist, für den Schaden nur nach dem Verhältnisder Versicherungssumme zu der durch die Vereinbarung festgesetztenTaxe.Bei der Versicherung sonstiger Interessen gilt diese Bestimmungentsprechend.§ 11 Versicherungsschein1. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangeneine von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag(Versicherungsschein) auszuhändigen.2. Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, so ist der Versicherer nurgegen Vorlage des Versicherungsscheins zur Zahlung verpflichtet.Durch die Zahlung an den Inhaber des Versicherungsscheins wirder befreit.3. Ist der Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet,so ist der Versicherer zur Zahlung verpflichtet, wenn der Versicherungsscheinfür kraftlos erklärt oder Sicherheit geleistet ist; dieSicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. Das Gleichegilt für die Verpflichtung des Versicherers zur Ausstellung einerErsatzurkunde; die Kosten der Ersatzurkunde hat der Versicherungsnehmerzu tragen.4. Der Inhalt des Versicherungsscheins gilt als von dem Versicherungsnehmergenehmigt, ohne dass es eines Hinweises auf dieRechtsfolgen bedarf, wenn der Versicherungsnehmer nicht unverzüglichnach der Aushändigung widerspricht. Das Recht desVersicherungsnehmers, die Genehmigung wegen Irrtums anzufechten,bleibt unberührt.§ 12 Beitrag1. Der Beitrag, einschließlich Nebenkosten und Versicherungsteuerwird sofort nach Abschluss des Vertrags fällig.2. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Erhaltdes Versicherungsscheins und/oder der Zahlungsaufforderung(Beitragsrechnung) erfolgt.3. Wird der Beitrag schuldhaft nicht rechtzeitig gezahlt, gerät derVersicherungsnehmer in Verzug, sobald ihm eine schriftliche Mahnungzugegangen ist. Der Versicherer wird ihn schriftlich zurZahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens2 Wochen setzen.


4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfristnoch mit der Zahlung in Verzug, so ist der Versicherer von derVerpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall vor derZahlung eintritt. Der Versicherer kann den Vertrag fristlos kündigen,wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf von weiteren zweiWochen noch immer in Verzug ist. Der Versicherer kann dennochden vereinbarten Beitrag verlangen.Auf die in dieser Ziffer vorgesehenen Rechtsfolgen kann sich derVersicherer nur berufen, wenn der Versicherungsnehmer schriftlichdarauf hingewiesen worden ist.§ 13 Versicherung für fremde Rechnung (für Rechnung, wen esangeht)1. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag imeigenen Namen für einen anderen, mit oder ohne Benennung derPerson des Versicherten, schließen (Versicherung für fremdeRechnung).Wird die Versicherung für einen anderen genommen, so ist, auchwenn der andere benannt wird, anzunehmen, dass der Vertragschließendenicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen fürfremde Rechnung handelt.Wird die Versicherung für Rechnung „wen es angeht“ genommenoder ist sonst aus dem Vertrag zu entnehmen, dass unbestimmtgelassen werden soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichertist, so finden die Bestimmungen über die Versicherung für fremdeRechnung Anwendung, wenn sich ergibt, dass fremdes Interesseversichert ist.2. Die Rechte aus dem Vertrag stehen dem Versicherten zu. DieAushändigung eines Versicherungsscheins kann jedoch nur derVersicherungsnehmer verlangen. Der Versicherte kann ohne Zustimmungdes Versicherungsnehmers über seine Rechte nurverfügen und diese Rechte nur gerichtlich geltend machen, wenn erim Besitz eines Versicherungsscheins ist.3. Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, die dem Versichertenaus dem Vertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen. Istein Versicherungsschein ausgestellt, so ist der Versicherungsnehmerohne Zustimmung des Versicherten zur Annahme derZahlung sowie zur Übertragung der Rechte des Versicherten nurbefugt, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist. Der Versichererist zur Zahlung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet,wenn dieser ihm gegenüber nachweist, dass der Versicherteseine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat.4. Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versichertenoder, falls über das Vermögen des Versicherten das Insolvenzverfahreneröffnet ist, der Insolvenzmasse den Versicherungsscheinauszuliefern, bevor er wegen der ihm gegen den Versicher-ten inBezug auf die versicherte Sache zustehenden Ansprüche befriedigtist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der Entschädigungsforderunggegen den Versicherer und nach der Einziehung derForderung aus der Entschädigungssumme vor dem Versichertenund dessen Gläubigern befriedigen.5. Der Versicherer kann gegen die Entschädigungsforderung eineForderung, die ihm gegen den Versicherungsnehmer zusteht, insoweitaufrechnen, als sie auf der für den Versicherten genommenenVersicherung beruht.6. Kenntnis, Kennen müssen, Verhalten und/oder Verschulden desVersicherten und des Versicherungsnehmers stehen einandergleich.6.1 Auf die Kenntnis oder das Kennen müssen des Versichertenkommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen geschlossenist. Das Gleiche gilt, wenn eine rechtzeitige Benachrichtigungdes Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.6.2 Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag desVersicherten geschlossen und bei der Schließung den Mangel desAuftrags dem Versicherer nicht angezeigt, so braucht dieser denEinwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossenist, nicht gegen sich gelten zu lassen.7. Die Versicherung gilt nicht zugunsten des Verfrachters, desFrachtführers, des Lagerhalters oder Spediteurs.§ 14 Veräußerung der versicherten Sache1. Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert,tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seinesEigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebendenRechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, die auf diezur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiodeentfällt, als Gesamtschuldner.Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sichgelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.2. Ist ein Versicherungsschein ausgestellt worden, entfällt die Mithaftungdes Erwerbers für die Zahlung des Beitrags und derNebenkosten. Bei Ausstellung eines Versicherungsscheins kannsich der Versicherer auch nicht auf Leistungsfreiheit gemäß § 12Ziffer 4. wegen Nichtzahlung des Beitrags berufen, es sei denn,dass der Erwerber den Grund für die Leistungsfreiheit kannte oderhätte kennen müssen.3. Wird die Entschädigungsforderung verpfändet, so findet dieBestimmung der Ziffer 2. Satz 2 zugunsten des Pfandgläubigersentsprechende Anwendung.4. Der Versicherer ist nicht berechtigt, das Versicherungsverhältniswegen Veräußerung der versicherten Güter zu kündigen.5. Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versichererdie Veräußerung anzuzeigen.6. Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mitsofortiger Wirkung zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt,wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlenderKenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherunginnerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.7. Im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses nachZiffer 6. ist der Veräußerer zur Zahlung des Beitrags verpflichtet;eine Haftung des Erwerbers für den Beitrag besteht nicht.§ 15 Bestimmungen für den Schadenfall1. SchadenanzeigeDer Versicherungsnehmer hat jedes Schadenereignis dem Versichererunverzüglich anzuzeigen.2. Abwendung und Minderung des SchadensBei Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmerden Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern. Erhat dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen und solcheWeisungen einzuholen, soweit die Umstände es gestatten.3. Anweisungen des Versicherers; Havariekommissar3.1 Der Versicherungsnehmer hat die Anweisungen des Versicherersfür den Schadenfall zu befolgen, den im Versicherungsscheinoder im Versicherungszertifikat bestimmten Havariekommissarunverzüglich zur Schadenfeststellung hinzuzuziehen und dessenHavarie-Zertifikat dem Versicherer einzureichen.3.2 Aus wichtigem Grund kann anstelle des vorgesehenen Havariekommissarsder nächste Lloyd´s Agent hinzugezogen werden.4. AuskunfterteilungDer Versicherungsnehmer hat dem Versicherer jede Auskunft zuerteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangsder Leistungspflicht erforderlich ist. Er ist verpflichtet, alleBeweismittel, die für die spätere Aufklärung des Schadenhergangsvon Bedeutung sein können oder für die Geltendmachung vonRegressansprüchen notwendig sind, zu beschaffen und sicherzustellen.5. Rechtsfolgen einer ObliegenheitsverletzungVerletzt der Versicherungsnehmer eine der in den Ziffern 2. bis 4.genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist derVersicherer ohne gesonderte Mitteilung dieser Rechtsfolgen an denVersicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei. DerVersicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzungder Obliegenheit weder für den Eintritt des Versicherungsfalls nochfür den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlichwar.


6. RegresswahrungDer Versicherungsnehmer hat im Schadenfall die Rückgriffsrechtegegen Dritte, die für den Schaden ersatzpflichtig sind oder seinkönnen, zu wahren und zu sichern sowie den Versicherer bei derRegressnahme zu unterstützen.Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlichoder grob fahrlässig, ist der Versicherer insoweit leistungsfrei, als erinfolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.§ 16 Andienung des Schadens, Verwirkung1. Der Versicherungsnehmer hat einen versicherten Schaden demVersicherer binnen 15 Monaten seit dem Ende der Versicherungund, wenn das Transportmittel verschollen ist, seit dem Ablauf derVerschollenheitsfrist schriftlich anzudienen. Durch die Absendungdes Andienungsschreibens wird die Frist gewahrt.2. Der Entschädigungsanspruch des Versicherungsnehmers erlischt,wenn der Schaden nicht rechtzeitig angedient wird.§ 17 Ersatzleistung1. Verlust der GüterGehen die Güter ganz oder teilweise verloren, werden sie dem Versicherungsnehmerohne Aussicht auf Wiedererlangung entzogenoder sind sie nach der Feststellung von Sachverständigen in ihrerursprünglichen Beschaffenheit zerstört, so kann der Versicherungsnehmerden auf sie entfallenden Teil der Versicherungssummeabzüglich des Werts geretteter Sachen verlangen.2. VerschollenheitSind die Güter mit dem Transportmittel verschollen, so leistet derVersicherer Ersatz wie im Fall des Totalverlusts, es sei denn, dassmit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Verlust als Folge einernicht versicherten Gefahr anzunehmen ist. Das Transportmittel istverschollen, wenn vom Zeitpunkt seiner geplanten Ankunft 60 Tage,bei europäischen Binnenreisen 30 Tage, verstrichen sind und biszur Reklamation keine Nachricht von ihm eingegangen ist. Kann dieNachrichtenverbindung durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse,Bürgerkrieg oder innere Unruhen gestört sein, so verlängert sich dieFrist entsprechend den Umständen des Falls, höchstens jedoch aufsechs 6 Monate.3. Beschädigung der Güter3.1 Werden die Güter oder Teile der Güter beschädigt, so ist dergemeine Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeineWert zu ermitteln, den die Güter im unbeschädigten Zustand amAblieferungsort haben würden (Gesundwert) sowie der Wert, densie dort im beschädigten Zustand haben. Ein dem Verhältnis desWertunterschieds zum Gesundwert entsprechender Bruchteil desVersicherungswerts gilt als Betrag des Schadens.3.2 Der Wert beschädigter Güter kann auch durch freihändigenVerkauf oder durch öffentliche Versteigerung festgestellt werden,wenn der Versicherer dies unverzüglich nach Kenntnis der für dieSchadenhöhe erheblichen Umstände verlangt; in diesem Fall trittder Bruttoerlös an die Stelle des Werts der beschädigten Güter. Hatnach den Verkaufsbedingungen der Verkäufer vorzuleisten, so stehtder Versicherer für die Zahlung des Kaufpreises ein, falls er denVerkaufsbedingungen zugestimmt hat.4. Wiederherstellung4.1 Im Fall von Beschädigung oder Verlust von Teilen der Güterkann der Versicherungsnehmer anstelle eines Teils des VersicherungswertsErsatz für die zum Zeitpunkt der Schadenfeststellungnotwendigen Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffungder beschädigten oder verlorenen Teile verlangen.4.2 Der Versicherer leistet bei Beschädigung oder Verlust von Gütern,die Teil einer versicherten Sachgesamtheit sind, Ersatz wie imFall des Totalverlusts, wenn eine Wiederherstellung oder Wiederbeschaffungnicht möglich oder sinnvoll ist. Restwerte werdenangerechnet.4.3 Bei der Versicherung von gebrauchten Maschinen, Geräten,Apparaten, Fahrzeugen und deren Teilen ersetzt der Versichererohne Abzug „neu für alt“ die zum Zeitpunkt der Schadenfeststellungnotwendigen Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung,bei einem Zeitwert von weniger als 40 Prozent jedochhöchstens den Zeitwert.5. UnterversicherungIst die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert,so ersetzt der Versicherer den Schaden und die Aufwendungen nurnach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert.6. Verkauf der Güter vor Beendigung des versicherten Transports6.1 Wird nach dem Beginn der Versicherung der Transport aufgegebenoder aus einem anderen Grund nicht vollendet, ohne dassder Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, so kannder Versicherer verlangen, dass unter seiner Mitwirkung derVersicherungsnehmer die Güter aus freier Hand oder im Wegöffentlicher Versteigerung verkauft, wenn die Güter ohne unverhältnismäßigeKosten oder innerhalb angemessener Frist nichtweiterbefördert werden können. Verlangt der Versicherer den Verkauf,so muss dieser unverzüglich erfolgen.6.2 Der Versicherungsnehmer kann im Fall des Verkaufs den Unterschiedzwischen der Versicherungssumme und dem Erlösverlangen. Das Gleiche gilt, wenn die Güter unterwegs infolge einesVersicherungsfalls verkauft werden müssen.6.3 Hat nach den Verkaufsbedingungen der Verkäufer vorzuleisten,so steht der Versicherer für die Zahlung des Kaufpreises ein, falls erden Verkaufsbedingungen zugestimmt hat.7. Nicht entstandenes Interesse; ersparte KostenIst ein versichertes Interesse für imaginären Gewinn, Mehrwert,Zoll, Fracht oder sonstige Kosten bei Eintritt des Versicherungsfallsnoch nicht entstanden, wird der darauf entfallende Teil der Versicherungssummebei der Ermittlung des Schadens nicht berücksichtigt.Das Gleiche gilt für Kosten, die infolge eines Versicherungsfallserspart werden.8. Anderweitiger ErsatzDer Versicherungsnehmer muss sich anrechnen lassen, was eranderweitig zum Ausgleich des Schadens erlangt hat.§ 18 Rechtsübergang1. Verlangt der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme, sokann der Versicherer wählen, ob mit Zahlung der Versicherungssummedie Rechte an den Gütern oder auf die versicherten Güterauf ihn übergehen sollen oder nicht. Dieses Recht entfällt, wenn derVersicherer es nicht unverzüglich nach Kenntnis der Umstände desVersicherungsfalls ausübt.2. Wählt der Versicherer den Rechtsübergang, bleibt der Versicherungsnehmerverpflichtet, für die Minderung des Schadens zusorgen, soweit der Versicherer dazu nicht imstande ist. Er hat demVersicherer die zur Geltendmachung der Rechte erforderlichenAuskünfte zu erteilen und die zum Beweis dienenden Urkundenauszuliefern oder auszustellen sowie ihm bei der Erlangung und derVerwertung der Güter behilflich zu sein. Die Kosten hat derVersicherer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen. Der überdie Versicherungssumme hinausgehende Teil des Netto-Verkaufserlösesist dem Versicherungsnehmer zu erstatten.3. Gehen die Rechte nicht über, so erstattet der Versicherungsnehmerdem Versicherer den gemeinen Wert oder den Netto-Verkaufserlös wiedererlangter Güter.4. Der Übergang von Ersatzansprüchen gegenüber Dritten und dasRecht des Versicherers zum Abandon bleiben unberührt.§ 19 Abandon des Versicherers1. Der Versicherer ist nach dem Eintritt des Versicherungsfallsberechtigt, sich durch Zahlung der Versicherungssumme von allenweiteren Verbindlichkeiten zu befreien.2. Der Versicherer bleibt trotz der Befreiung zum Ersatz der Kostenverpflichtet, die zur Abwendung oder Minderung des Schadens oderzur Wiederherstellung oder Ausbesserung der versicherten Sacheverwendet worden sind, bevor seine Erklärung, dass er sich durchZahlung der Versicherungssumme befreien wolle, dem Versicherungsnehmerzugegangen ist; den verwendeten Kosten stehensolche versicherten Kosten gleich, zu deren Zahlung der Versicherungsnehmersich bereits verpflichtet hatte.


3. Das Recht, sich durch Zahlung der Versicherungssumme zubefreien, erlischt, wenn die Erklärung dem Versicherungsnehmernicht binnen 1 Woche nach dem Zeitpunkt, in dem der Versicherervon dem Versicherungsfall und seinen unmittelbaren FolgenKenntnis erlangt hat, zugeht.4. Der Versicherer erwirbt durch die Zahlung keine Rechte an denversicherten Gegenständen.§ 20 SachverständigenverfahrenBei Streit über Ursache oder Höhe des Schadens können beideParteien deren Feststellung durch Sachverständige verlangen.1. In diesem Fall benennen beide Parteien unverzüglich je einenSachverständigen. Jede Partei kann die andere unter Angabe desvon ihr benannten Sachverständigen zur Benennung des zweitenSachverständigen schriftlich auffordern. Wird der zweite Sachverständigenicht binnen 4 Wochen nach Empfang der Aufforderungbestimmt, so kann ihn die auffordernde Partei durch die IndustrieundHandelskammer - hilfsweise durch die konsularische Vertretungder Bundesrepublik Deutschland - benennen lassen, in derenBezirk sich die Güter befinden.2. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrenseinen Dritten als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wirdder Obmann auf Antrag einer Partei oder beider Parteien durch dieIndustrie- und Handelskammer - hilfsweise durch die konsularischeVertretung der Bundesrepublik Deutschland -, in deren Bezirk sichdie Güter befinden, ernannt.3. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen alle Angabenenthalten, die je nach Aufgabenstellung, für eine Beurteilung derUrsache des Schadens und der Ersatzleistung des Versicherersnotwendig sind.4. Die Sachverständigen legen beiden Parteien gleichzeitig ihreFeststellungen vor. Weichen diese voneinander ab, so übergibt derVersicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet überdie streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungender Sachverständigen gezogenen Grenzen und legtseine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig vor.5. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kostendes Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. Diese Regelunggilt auch, wenn sich die Parteien auf ein Sachverständigenverfahreneinigen. Sofern der Versicherer das Sachverständigenverfahrenverlangt, trägt er die Gesamtkosten des Verfahrens.6. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannssind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbarvon der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.7. Wenn die Sachverständigen oder der Obmann die Feststellungennicht treffen können oder wollen oder sie ungewöhnlich verzögern,so sind andere Sachverständige zu benennen.§ 21 Grenzen der Haftung1. Der Versicherer haftet für den während der Dauer der Versicherungentstandenen Schaden nur bis zur Höhe der Versicherungssumme.2. Ziffer 1. gilt auch für jeden späteren Versicherungsfall. SofernEntschädigungen zur Wiederherstellung oder Ausbesserung derbeschädigten Güter geleistet sind oder Aufwendungen und Kostennach § 2 Ziffern 3.1.1 und 3.1.2 gemacht worden oder eine Verpflichtungdes Versicherungsnehmers für derartige Aufwendungenentstanden sind, wird die Versicherungssumme nicht um derartigeLeistungen und Verpflichtungen vermindert.3. Die Regelung nach § 2 der Ziffer 3.3 bleibt unberührt.§ 22 Fälligkeit und Zahlung der Entschädigung1. Der Versicherer hat die Entschädigung binnen zwei 2 Wochennach ihrer abschließenden Feststellung zu zahlen. War eine endgültigeFeststellung der Höhe des Schadens innerhalb eines Monatsseit der Andienung des Schadens nicht möglich, so kann derVersicherungsnehmer eine Abschlagzahlung in Höhe des Betragsverlangen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.2. Die Entstehung des Anspruchs auf Abschlagzahlung verschiebtsich um den Zeitraum, um den die Feststellung der Leistungspflichtdes Versicherers dem Grund oder der Höhe nach durch Verschuldendes Versicherungsnehmers verzögert wurde.3. Die Entschädigungsleistung ist in der Währung der Versicherungssummezu bewirken.§ 23 Übergang von Ersatzansprüchen1. Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz desSchadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf denVersicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer denSchaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmersgeltend gemacht werden. Der Versicherungsnehmerist verpflichtet, dem Versicherer die zur Geltendmachungdes Anspruchs erforderliche Auskunft zu erteilen und ihm die zumBeweis des Anspruchs dienenden Urkunden, soweit sie sich inseinem Besitz befinden, auszuliefern und ihm auch auf Verlangeneine öffentlich beglaubigte Urkunde über den Übergang des Anspruchsauszustellen; die Kosten hat der Versicherer zu tragen.Im Fall der großen Havarie gilt Abs. 1 entsprechend. Der Anspruchdes Versicherungsnehmers auf die ihm zustehende Vergütung gehtjedoch bereits mit seiner Entstehung auf den Versicherer über,soweit der Versicherer für Aufopferungen haftet. Übersteigt dieVergütung die vom Versicherer geleisteten Entschädigungen undAufwendungen, so ist der Überschuss an den Versicherungsnehmerauszuzahlen.2. Kann von einem mit der Abwicklung des Transports beauftragtenDritten Ersatz des Schadens nicht verlangt werden, weil dessengesetzliche Haftung über das verkehrsübliche Maß hinaus durchVertrag beschränkt oder ausgeschlossen ist, ist der Versichererinsoweit von der Verpflichtung zur Leistung frei. Dies gilt nicht,wenn der Versicherungsnehmer auf die Beschränkung oder denAusschluss der Haftung keinen Einfluss nehmen konnte.3. Auch nach dem Übergang des Regressanspruchs auf den Versichererist der Versicherungsnehmer verpflichtet, für die Minderungdes Schadens zu sorgen, gegebenenfalls durch die Zurückbehaltungvon Geldleistungen wie der Fracht. Er hat den Versicherer beider Geltendmachung des Anspruchs zu unterstützen und alleNachrichten, Informationen und Belege, die der Durchsetzung desRegressanspruches dienlich sein können, unverzüglich dem Versichererzu übergeben. Die Kosten hat der Versicherer zu tragen undauf Verlangen vorzuschießen.§ 24 Verjährung1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, indem die Leistung verlangt werden kann, im Fall der großen Havariemit dem Schluss des Jahrs, in dem der Beitrag des Versicherungsnehmersdurch eine den Anforderungen des § 2 Ziffer 3.1.1entsprechende Dispache geltend gemacht wird.2. Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versichererangedient worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang einerschriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.§ 25 Mitversicherung1. Bei Versicherungen, die von mehreren Versicherern übernommensind, haften diese stets nur für ihren Anteil und nicht alsGesamtschuldner, auch wenn der Einzelversicherungsschein oderdas Zertifikat von einem Versicherer für alle Versicherer gezeichnetist.2. Die vom führenden Versicherer mit dem Versicherungsnehmergetroffenen Vereinbarungen sind für die Mitversicherer verbindlich.Dies gilt insbesondere zugunsten des Versicherungsnehmers fürdie Schadenregulierung. Der führende Versicherer ist jedoch ohneZustimmung der Mitversicherer, von denen jeder Einzeln zu entscheidenhat, nicht berechtigtzur Erhöhung des Versicherungsscheinmaximums;zum Einschluss der gemäß § 2 Ziffern 4.1.1 bis 4.1.3 ausgeschlossenenGefahren (siehe § 2 Ziffer 4.2);zur Änderung der Versicherungsscheinwährung;zur Änderung der Kündigungsbestimmungen.


Fehlt die Zustimmung der beteiligten Versicherer, haftet der Führendeaus einer ohne Einschränkungen abgegebenen Erklärungauch für die Anteile der Mitversicherer.3. Der führende Versicherer ist von den Mitversicherern bevollmächtigt,Rechtsstreitigkeiten in ihrem Namen zu führen. Dies giltgleichermaßen für Prozesse vor den ordentlichen Gerichten und fürSchiedsgerichtsverfahren.Es wird jedoch auch ein nur gegen den führenden Versichererwegen dessen Anteils erstrittenes Urteil oder ein nach Rechtshängigkeitgeschlossener Vergleich oder ein solcher Schiedsspruchvon den Mitversicherern als für sie verbindlich anerkannt. Sollte derAnteil des führenden Versicherers die Berufungs- oder Revisionssummenicht erreichen, so ist der Versicherungsnehmer aufVerlangen des führenden Versicherers oder eines beteiligten Versicherersverpflichtet, die Klage auf den zweiten, erforderlichenfallsauch auf einen dritten und weitere Versicherer auszudehnen, bisdiese Summe erreicht ist. Entspricht der Versicherungsnehmerdiesem Verlangen nicht, so findet Satz 1 dieses Absatzes keineAnwendung.4. Ein Führungswechsel ist von dem bisher führenden Versichererden mitbeteiligten Versicherern unverzüglich schriftlich anzuzeigen.Die Mitteilung kann auch durch den Versicherungsnehmer erfolgen.Jeder mitbeteiligte Versicherer hat in diesem Fall das Recht, unterEinhaltung einer 4-wöchigen Frist den Versicherungsvertrag zukündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalbeines Monats nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung über denFührungswechsel ausgeübt wird.5. Erklärungen, die der Führende erhalten hat, gelten auch denMitbeteiligten als zugegangen.§ 26 Anzuwendendes Recht und VertragsspracheFür diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Vertragssprache istDeutsch.§ 27 SchlussbestimmungSoweit nicht in den Versicherungsbedingungen etwas anderesbestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.


DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000(DTV-Güter 2000/2008, Fassung 2008)Kriegsklausel für die Versicherung von Seetransporten sowie von Lufttransporten imVerkehr mit dem Ausland nach den DTV-Güter 2000/20081. Umfang der Versicherung1.1 Mitversichert sind in Abänderung von § 2 Ziffer 4.1.1 der DTV-Güter 2000/2008 Verlust oder Beschädigung der versicherten Güterals Folge von1.1.1 Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlichen Ereignissen und solchen,die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichenVerwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandenseinvon Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;1.1.2 Beschlagnahme, Entziehung oder sonstigen Eingriffen vonhoher Hand als Folge der in Ziffer 1.1.1 genannten Gefahren.2. AusschlüsseVon der Versicherung ausgeschlossen bleiben2.1 Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter als Folge vonBeschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoherHand, soweit sie auf Gesetzen und Verordnungen beruhen, die beiBeginn des Transports gelten;2.2 Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter – und zwarohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen – als Folge einerfeindlichen Verwendung sowie aus dem Vorhandensein vonKernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung,chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischenWellen,Kriegswerkzeugen;2.3 Kosten, die dadurch entstehen, dass infolge einer versichertenGefahr die Reise nicht angetreten, unterbrochen oder nicht fortgesetztwird, ein Hafen angelaufen wird oder die Güter ausgeladen,gelagert oder mit einem anderen Transportmittel weiterbefördertwerden, es sei denn, diese Kosten gehören nach den York AntwerpenerRegeln zur versicherten großen Havarie.2.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleiben die Bestimmungenüber ausgeschlossene Gefahren und Schäden gemäß § 2 Ziffern4.1.2 bis 4.1.6 und Ziffer 5 der DTV-Güter 2000/2008 unberührt.3. Beginn und Ende der Versicherung bei Seetransporten3.1 Die Versicherung gegen die in Ziffer 1 genannten Gefahren beginnt,sobald sich die Güter zur Beförderung an Bord des Seeschiffsbefinden.3.2 Die Versicherung endet, sobald die Güter im Bestimmungshafendas Seeschiff verlassen haben, spätestens aber für nicht ausgeladeneGüter nach Ablauf von 15 Tagen nach Ankunft des Seeschiffsim Bestimmungshafen.3.3 Verlässt das Seeschiff den Bestimmungshafen wieder, ohnedass die Güter ausgeladen wurden, so beginnt die Versicherung mitdem Wiederauslaufen erneut. Die Weiterreise ist dem Versichererunverzüglich anzuzeigen und ein zu vereinbarender Zuschlagsbeitragzu entrichten.3.4 Endet der Frachtvertrag an einem anderen Ort als dem daringenannten Bestimmungshafen, gilt dieser Ort als Bestimmungshafen.Werden die Güter später nach dem im Frachtvertrag genanntenoder einem anderen Bestimmungshafen weiterbefördert, so ist auchdie Weiterreise versichert, wenn sie vor ihrem Beginn angezeigtund ein Zuschlagsbeitrag entrichtet wird. Unverschuldetes Unterlassender Anzeige beeinträchtigt den Versicherungsschutz fürdie Weiterreise nicht.Die Versicherung für die Weiterreise beginnt, sobald die Güter sichan Bord des weiterbefördernden Seeschiffs befinden. Wurden dieGüter nicht ausgeladen, so beginnt die Versicherung für die Weiterreisemit dem Wiederauslaufen.3.5 Werden die Güter in einem Zwischenhafen oder an einem Zwischenplatzumgeladen, ruht die Versicherung nach Ablauf von15 Tagen nach Ankunft des Seeschiffs im Zwischenhafen, gleichgültig,ob die Güter im Zwischenhafen/-platz an Land oder zu Wasserlagern. Die Versicherung tritt erst wieder in Kraft, sobald dieGüter sich an Bord des Seeschiffs befinden, mit dem die Weiterreiseerfolgen soll.3.6 Für das Ende der Versicherung in den Fällen der Ziffern 3.3 bis3.5 gilt Ziffer 3.2 entsprechend.3.7 Die Versicherung gegen die Gefahren, die sich aus der feindlichenVerwendung oder dem Vorhandensein von Minen oder treibendenoder gesunkenen Torpedos ergeben, besteht auch, wennsich die Güter an Bord eines Wasserfahrzeugs befinden, das siezum oder vom Seeschiff befördert. Bei einer Beförderung vom Seeschiffendet sie jedoch spätestens nach Ablauf von 60 Tagen nachdem Ausladen aus dem Seeschiff, sofern nicht ausdrücklich etwasanderes mit dem Versicherer vereinbart und ein Zuschlagsbeitragentrichtet wurde.3.8 Bestehen die Güter aus mehreren Teilen, so beginnt und endetdie Versicherung für jedes Teil nach den vorstehenden Bestimmungen.3.9 Die gemäß den Ziffern 3.2, 3.5 und 3.7 zu vereinbarenden Fristenbeginnen mit dem Ablauf des Ankunftstags des Seeschiffs.3.10 Ein Seeschiff im Sinne dieser Klausel ist ein Schiff, das währendder Beförderung der versicherten Güter einen Teil seiner Reiseüber See zurückzulegen hat.Ein Seeschiff gilt als angekommen, wenn es am Kai oder einemsonstigen Liegeplatz im Hafengebiet festgemacht oder geankerthat. Steht dort kein Liegeplatz zur Verfügung, so ist das Schiff angekommen,wenn es im Hafengebiet oder außerhalb zum erstenMal geankert oder festgemacht hat.4. ReiseänderungDem Versicherer gebührt ein zu vereinbarender Zuschlagsbeitrag,wenn sich durch eine Reiseänderung die versicherten Gefahren erhöhen.5. Kündigung5.1 Die Versicherung der in Ziffer 1 bezeichneten Gefahren kannjederzeit mit einer Frist von 2 Tagen vor Beginn des versichertenTransports vom Versicherer schriftlich gekündigt werden.5.2 Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von 4 Wochen nachder Kündigung des Versicherers seinerseits den ganzen Vertrag miteiner Frist von 1 Woche schriftlich kündigen.5.3 Die Kündigung des führenden Versicherers gilt gleichzeitig füralle Mitbeteiligten.6. Lufttransporte im Verkehr mit dem AuslandFür Transporte mit Luftfahrzeugen gelten diese Bestimmungen entsprechend.7. Postsendungen/Kurierdienste7.1 Die Bestimmungen dieser Klausel gelten auch für Postsendungenund Kurierdienste.7.2 Erfolgt der See- oder Lufttransport als Postsendung oder perKurierdienst, beginnt die Versicherung mit der Übergabe der Güteran die Postanstalt oder den Kurierdienst und endet mit ihrer Auslieferungdurch die Postanstalt oder den Kurierdienst an den Adressaten.TP095_002_012008 O201 txt


DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000(DTV-Güter 2000/2008, Fassung 2008)Streik- und Aufruhrklausel für die Versicherung nach den DTV-Güter 2000/20081. Umfang der Versicherung1.1 Mitversichert sind in Abänderung von § 2 Ziffer 4.1.2 der DTV-Güter 2000/2008 Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter,die verursacht werden durch Streikende, Ausgesperrte oder durchPersonen, die sich an Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischenGewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der Personen,oder an Aufruhr und sonstige bürgerlichen Unruhen beteiligen.1.2 Versichert sind ferner Verlust und Beschädigung der versichertenGüter, die im Zusammenhang mit den versicherten Gefahrereignissendurch das Einschreiten von Ordnungskräften mit hoheitlichenBefugnissen entstanden sind (durch Polizei oder Feuerwehr).2. AusschlüsseSoweit nichts anderes vereinbart ist, bleiben die Bestimmungenüber ausgeschlossene Gefahren und Schäden gemäß § 2 Ziffern4.1.1, 4.1.3 bis 4.1.6 sowie Ziffer 5 der DTV-Güter 2000/2008 unberührt.3. Kündigung3.1 Die Versicherung der in Ziffer 1 bezeichneten Gefahren kann jederzeitmit einer Frist von 2 Tagen vor Beginn der Versicherung vomVersicherer schriftlich gekündigt werden.Die Versicherung von lagernden Gütern – transportbedingte Zwischenlagerungenausgenommen – kann auch nach Risikobeginngekündigt werden; die Kündigung wird nach Ablauf der Kündigungsfristzum deklarierten nächsten Ablauftermin, spätestens in 1 Monat,wirksam.3.2 Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von 4 Wochen nachder Kündigung des Versicherers seinerseits den ganzen Vertrag miteiner Frist von 1 Woche schriftlich kündigen.3.3 Die Kündigung des führenden Versicherers gilt gleichzeitig füralle Mitbeteiligten.TP097_002_012008 O201 txt


Merkblatt zur DatenverarbeitungVorbemerkungVersicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe derelektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassensich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln;auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaftvor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigenmanuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenenDaten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz(BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und-nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschriftsie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. DasBDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn diesim Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnissesoder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht odersoweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speicherndenStelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dassdas schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschlussder Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.EinwilligungserklärungUnabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden lnteressenabwägungund im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für dieDatenverarbeitung ist in Ihren <strong>Versicherungsantrag</strong> eine Einwilligungserklärungnach dem BDSG aufgenommen worden. Diese giltüber die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endetjedoch – außer in der Lebens- und Unfallversicherung – schon mitAblehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf,der allerdings den Grundsätzen von Treu und Glaubenunterliegt. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganzoder teilweise gestrichen, kommt es unter Umständen nicht zueinem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweisegestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitungund -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen,wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.SchweigepflichtentbindungserklärungDaneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die – wie z. B.beim Arzt – einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnisdes Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In derLebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung)ist daher im Antrag auch eine Schweigepflichtentbindungsklauselenthalten.Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für dieDatenverarbeitung und -nutzung nennen.1. Datenspeicherung bei Ihrem VersichererWir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendigsind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten).Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wieKundennummer (Partnernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer,Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls dieAngaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigenoder eines Arztes geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfallspeichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf.auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Gradder Berufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstattüber einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherungden Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten).2. Datenübermittlung an RückversichererIm Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stetsauf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten.Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversichererim In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigenebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angabenvon uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzesund des Risikos und Risikozuschlags sowie imEinzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei derRisiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch diedafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt.In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer,denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.3. Datenübermittlung an andere VersichererNach dem Versicherungsvertragsgesetz hat die versicherte Personbei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall demVersicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklungwichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehörenz. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungenüber gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende,abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zuverhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben der versichertenPerson aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungenzum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein,andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechendeAuskünfte auf Anfragen zu erteilen.Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen,gesetzlicher Forderungsübergang sowie Teilungsabkommen) einesAustausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern.Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wieName und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzesund des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöheund Schadentag.4. Zentrale HinweissystemeBei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendigsein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltsoder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragenan den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versichererzu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versichererzu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der DeutschenVersicherungswirtschaft und beim Verband der privatenKrankenversicherung zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme indiese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken,die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, alsonur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele:Haftpflichtversicherer Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen,bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht.Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung.Kfz-Versicherer Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählensowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchsbesteht.Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung.Lebensversicherer Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw.Annahme mit Beitragszuschlag- aus versicherungsmedizinischen Gründen,- aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer,- wegen verweigerter Nachuntersuchung.- Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durchden Versicherer. Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmerwegen geforderter Beitragszuschläge.Zweck: RisikoprüfungRechtsschutzversicherer vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablaufdurch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfälleninnerhalb von 12 Monaten. Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherernach mindestens drei Versicherungsfällen innerhalb von 36Monaten. vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablaufbei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischenInanspruchnahme der Versicherung.Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei derAntragstellung.IS020_102007 O301 txt


Sachversicherer Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegtoder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchsder Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummenerreicht sind.Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiterenMissbrauchs.Transportversicherer Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs)Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäck-Versicherung.Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch.Unfallversicherer Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzungim Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen, außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringungoder Klageerhebung auf Leistung.Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch.BonitätsprüfungInformationen zu Ihrem bisherigen Zahlverhalten und Bonitätsinformationenauf Basis mathematisch-statistischer Verfahren (beruhendauf Erfahrungswerten) beziehen wir beispielsweise von derINFORMA Unternehmensberatungs GmbH, ein Mitglied im Unternehmensverbundder arvato infoscore GmbH, Rheinstraße 99,76532 Baden-Baden. Wir werden die Informationen nur in Fällendes Vertragsabschlusses, im Rahmen der Vertragsabwicklung undbei Zahlungsverzug abrufen. Unsere damit befassten Mitarbeitersind dazu verpflichtet, dies in jedem Fall einzuhalten.5. Datenverarbeitung in und außerhalb der UnternehmensgruppeEinzelne Versicherungsbranchen und Teilbereiche der Versicherungstätigkeit(z. B. Lebens-, Kranken- und Sachversicherung oderz. B. die Schadenbearbeitung) und andere Finanzdienstleistungen(z. B. Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien) werdendurch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um denKunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zukönnen, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppenzusammen.Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert,wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. IhreAdresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenenUnternehmen der Gruppe abschließen, und auch IhreVersicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum,Kontonummer und Bankleitzahl, d. h. Ihre allgemeinen Antrags-,Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlunggeführt.Dabei sind die sog. Partnerdaten (z. B. Name, Adresse, Kundennummer,Kontonummer, Bankleitzahl, bestehende Verträge) vonallen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kanneingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischenAnfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. AuchGeldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrektverbucht werden.Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdatensind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der Gruppesowie der für die Schadenbearbeitung zuständigen Unternehmender Gruppe abfragbar.Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung desjeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendetwerden, spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“, beider die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachtensind. Branchenspezifische Daten – wie z. B. Gesundheits- oderBonitätsdaten – bleiben dagegen unter Verfügung der jeweiligenUnternehmen und werden nur zum Zwecke der Schadenbearbeitungan die entsprechenden anderen Unternehmen der Gruppeübermittelt.Unserer Unternehmensgruppe gehören zurzeit folgende Unternehmenan:NÜRNBERGER Lebensversicherung AG,NÜRNBERGER Beamten Lebensversicherung AG,NÜRNBERGER Allgemeine Versicherungs-AG,NÜRNBERGER Pensionskasse AG,NÜRNBERGER Pensionsfonds AG,NÜRNBERGER Beteiligungs-Aktiengesellschaft,NÜRNBERGER Beamten Allgemeine Versicherung AG,NÜRNBERGER Krankenversicherung AG,NÜRNBERGER Versicherung Immobilien AG,NÜRNBERGER Investment Services GmbH,NÜRNBERGER Versicherungs- und Bauspar-Vermittlungs-GmbH,NÜRNBERGER Beratungs- und Betreuungsgesellschaft fürbetriebliche Altersversorgung und Personaldienstleistungen mbH,NÜRNBERGER SofortService AG,GARANTA Versicherungs-AG,FÜRST FUGGER Privatbank KG,PAX Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft(Deutschland) AG.Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vermittlerzur umfassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden inweiteren Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge,Kapitalanlagen, Immobilien) auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen,Kapitalanlage- und ImmobiliengeselIschaften außerhalb derGruppe zusammen.Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlungder jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der sogewonnenen Kunden. So vermitteln z. B. Kreditinstitute im Rahmeneiner Kundenberatung/-betreuung Versicherungen als Ergänzungzu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitungder vermittelnden Stelle gelten die folgenden Ausführungenunter Punkt 6.6. Betreuung durch VersicherungsvermittlerIn Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen dessonstigen Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppebzw. unseres Kooperationspartners werden Sie durch einen unsererVermittler betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigenFinanzdienstleistungen berät. Vermittler in diesem Sinn sindneben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie imRahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auchKreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und lmmobiliengesellschaftenu. a.Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält derVermittler zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung undBeratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- undLeistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzesund des Risikos, Zahl der Versicherungsfälleund Höhe von Versicherungsleistungen sowie von unseren PartnerunternehmenAngaben über andere finanzielle Dienstleistungen,z. B. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlichzum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherungkönnen an den zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdatenübermittelt werden.Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenenDaten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuungdes Kunden. Auch werden sie von uns über Änderungen der kundenrelevantenDaten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich undvertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seinebesonderen Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis undDatengeheimnis) zu beachten.7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre RechteSie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetzneben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht aufAuskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht aufBerichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeichertenDaten.Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wendenSie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten IhresVersicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft,Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beimRückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer.


WICHTIGAnweisungen für den Schadenfall(Bei Nichtbeachtung kann die Leistungspflicht des Versicherers entfallen)1. Güter sofort auf Schäden untersuchen.Schon bei Verdacht eines Schadens den Empfang nur unter Vorbehalt (z. B. auf Frachtdokument) mit Angabedes vermuteten Schadens quittieren.Bei Gütern in Containern sicherstellen, dass Container und Schlösser oder Siegel durch Verantwortliche derReederei oder den Frachtführer geprüft werden. Falls Container beschädigt oder Schlösser oder Siegelaufgebrochen sind oder fehlen oder von Frachtdokumenten abweichen, Empfang nur unter Vorbehalt mitAngabe des vermuteten Schadens bescheinigen und beschädigte oder falsche Schlösser und Siegelaufbewahren.2. Ersatzansprüche gegen Dritte sicherstellen.3. Reederei, Bahn, Post, Lkw-Unternehmer, sonstige Beförderer, Spediteure, Lagerhalter, Zoll- undHafenbehörden> zu gemeinsamer Schadenbesichtigung auffordern,> Bescheinigung des Schadens verlangen,> schriftlich haftbar machen,und zwarbei äußerlich erkennbaren Schäden vor Annahme des Gutes,bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden unverzüglich nach Entdeckung.4. Für Minderung entstandenen und Abwendung weiteren Schadens sorgen.Unverzüglich den in der Police oder im Zertifikat genannten Havariekommissar hinzuziehen.Bei Nachweis wichtiger Gründe kann anstelle des genannten Havariekommissars der nächste Lloyd's Agenthinzugezogen werden.5. Zustand der Sendung und ihrer Verpackung bis zum Eintreffen des Havariekommissars nicht verändern,soweit nicht durch Maßnahmen gemäß Ziffer 3 erforderlich.6. Unverzüglich dem Versicherer den Versicherungsfall anzeigen.7. Dem Versicherer vollständige Schadenunterlagen einreichen, insbesondereSchadenrechnungVersicherungszertifikat/EinzelversicherungsscheinHavariezertifikatKonnossement, Frachtbrief, sonstige Transport- oder LagerdokumenteHandelsfakturaUnterlagen über Feststellung von Zahl, Maß oder Gewicht am Abgangs- und am BestimmungsortBescheinigung des Schadens/Schriftwechsel über Ersatzansprüche gegen Dritte gemäß Ziffer 2schriftliche Abtretungserklärung des aus dem Beförderungsvertrag Berechtigten an den Versicherer.Zur schnellen und reibungslosen Schadenabwicklung diese Schadenunterlagen unverzüglich einreichen.TP008_011998 O007 txt

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