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AVB Hallesche CAGS + stationär

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AnhangSozialgesetzbuch (SGB) V§ 53 Wahltarife(1) 1 Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dassMitglieder jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von derKrankenkasse zu tragenden Kosten übernehmen können(Selbstbehalt). 2 Die Krankenkasse hat für diese Mitglieder Prämienzahlungenvorzusehen.(2) 1 Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für Mitglieder, dieim Kalenderjahr länger als drei Monate versichert waren, einePrämienzahlung vorsehen, wenn sie und ihre nach § 10 mitversichertenAngehörigen in diesem Kalenderjahr Leistungen zuLasten der Krankenkasse nicht in Anspruch genommen haben.2 Die Prämienzahlung darf ein Zwölftel der jeweils im Kalenderjahrgezahlten Beiträge nicht überschreiten und wird innerhalbeines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres an das Mitgliedgezahlt. 3 Die im dritten und vierten Abschnitt genanntenLeistungen mit Ausnahme der Leistungen nach § 23 Abs. 2 undden §§ 24 bis 24b sowie Leistungen für Versicherte, die das18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben unberücksichtigt.(3) 1 Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung zu regeln, dass fürVersicherte, die an besonderen Versorgungsformen nach § 63,§ 73b, § 73c, § 137f oder § 140a teilnehmen, Tarife angebotenwerden. 2 Für diese Versicherten kann die Krankenkasse einePrämienzahlung oder Zuzahlungsermäßigungen vorsehen.(4) 1 Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dassMitglieder für sich und ihre nach § 10 mitversicherten AngehörigenTarife für Kostenerstattung wählen. 2 Sie kann die Höheder Kostenerstattung variieren und hierfür spezielle Prämienzahlungendurch die Versicherten vorsehen. 3 § 13 Abs. 2 Satz 2und 3 gilt nicht.(7) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für bestimmte Mitgliedergruppen,für die sie den Umfang der Leistungen nachVorschriften dieses Buches beschränkt, der Leistungsbeschränkungentsprechende Prämienzahlung vorsehen.(8) 1 Die Mindestbindungsfrist beträgt für die Wahltarife nachden Abs. 2, 4 und 5 ein Jahr und für die Wahltarife nach denAbs. 1 und 6 drei Jahre; für die Wahltarife nach Abs. 3 gilt keineMindestbindungsfrist. 2 Die Mitgliedschaft kann frühestens zumAblauf der Mindestbindungsfrist nach Satz 1, aber nicht vorAblauf der Mindestbindungsfrist nach § 175 Abs. 4 Satz 1 gekündigtwerden; § 175 Abs. 4 Satz 5 gilt mit Ausnahme für Mitgliederin Wahltarifen nach Abs. 6. 3 Die Satzung hat für Tarifeein Sonderkündigungsrecht in besonderen Härtefällen vorzusehen.4 Die Prämienzahlung an Versicherte darf bis zu 20 vomHundert, für einen oder mehrere Tarife einschließlich Prämienzahlungennach § 242 30 vom Hundert der vom Mitglied imKalenderjahr getragenen Beiträge mit Ausnahme der Beitragszuschüssenach § 106 des Sechsten Buches sowie § 257 Abs. 1Satz 1, jedoch nicht mehr als 600 €, bei einem oder mehrerenTarifen einschließlich Prämienzahlungen nach § 242 900 € jährlichbetragen. 5 Satz 4 gilt nicht für Versicherte, die Teilkostenerstattungnach § 14 gewählt haben. 6 Mitglieder, deren Beiträgevollständig von Dritten getragen werden, können nur Tarifenach Abs. 3 wählen.(9) 1 Die Aufwendungen für jeden Wahltarif müssen jeweils ausEinnahmen, Einsparungen und Effizienzsteigerungen aus diesenWahltarifen auf Dauer finanziert werden. 2 Die Krankenkassenhaben darüber der zuständigen Aufsichtsbehörde regelmäßig,mindestens alle drei Jahre, Rechenschaft abzulegen. 3 Sie habenhierzu ein versicherungsmathematisches Gutachten vorzulegenüber die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen,die der Berechnung der Beiträge und der versicherungstechnischenRückstellungen der Wahltarife zugrunde liegen.(5) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung die Übernahme derKosten für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen regeln,die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 von der Versorgung ausgeschlossensind, und hierfür spezielle Prämienzahlungen durchdie Versicherten vorsehen.(6) 1 Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung für die in § 44Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Versicherten gemeinsame Tarifesowie Tarife für die nach dem KünstlersozialversicherungsgesetzVersicherten anzubieten, die einen Anspruch auf Krankengeldentsprechend § 46 Satz 1 oder zu einem späteren Zeitpunktentstehen lassen, für die Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetzjedoch spätestens mit Beginn der drittenWoche der Arbeitsunfähigkeit. 2 Von § 47 kann abgewichenwerden. 3 Die Krankenkasse hat entsprechend der LeistungserweiterungPrämienzahlungen des Mitglieds vorzusehen. 4 DieHöhe der Prämienzahlung ist unabhängig von Alter, Geschlechtoder Krankheitsrisiko des Mitglieds festzulegen. 5 Die Krankenkassekann durch Satzungsregelung die Durchführung vonWahltarifen nach Satz 1 auf eine andere Krankenkasse oder einenLandesverband übertragen. 6 In diesen Fällen erfolgt diePrämienzahlung weiterhin an die übertragende Krankenkasse.7 Die Rechenschaftslegung erfolgt durch die durchführendeKrankenkasse oder den durchführenden Landesverband.HALLESCHE Krankenversicherungauf GegenseitigkeitPM 37 – 09.11Seite 4 von 6

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