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AVB Hallesche CAGS + stationär

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lung, Elektrotherapie, Lichttherapie, Logopädie, Beschäftigungstherapie(Ergotherapie) bis zu den dort genannten Preisen.5. Arznei- und Verbandmittel6. Hilfsmittel (mit Ausnahme von Sehhilfen)Es besteht Versicherungsschutz für folgende medizinische Hilfsmittel: Absauggeräte*, Applikationshilfen (Medikamente/Nahrungsmittel), Atemmonitore*, Bandagen, Beatmungsgeräte, Behindertendreirad, Bewegungsgeräte (Moto-med, Revital, Therafit), Blindenhund (Anschaffung und Ausbildung), Blindenleitgeräte/Blindenstock, Blutdruckmessgeräte, Blutzuckermessgeräte, Bruchbänder, Brustprothesen, CoaguChek-Geräte*, elektrische Lesehilfen, Epithesen, Ernährungspumpen, Gehhilfen/Gehstützen, Herzfrequenzmonitore*, Herzschrittmacher, Hörgeräte, Infusionspumpen, Inhalationsgeräte, Inkontinenzartikel, Inkontinenztrainingsgeräte, Insulinpumpen, Kommunikationshilfen (Sprachausgabegeräte), Kompressionsstrümpfe, Körperersatzstücke, Krankenfahrstühle*, Kunstaugen, künstliche Glieder, künstlicher Kehlkopf, Lagerungsartikel (Nachtschienen/Lagerungskissen), Leibbinden, Liegeschalen, nCPAP-Geräte*, Milchpumpen, Orthesen, orthopädische Einlagen zur Fußkorrektur, orthopädische Rumpf-, Arm-, Beinstützapparate, orthopädische Maßschuhe, orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen, Perücke, Toupet (in besonderen Fällen), Prothesen (Arm-/Fußprothesen), Pulsoximeter*, Sauerstoffgeräte*, Sauerstoffkonzentratoren*, Säuglings-Überwachungsmonitore*, Sitzschalen, Stoma-Versorgungsartikel, TENS-Geräte, Ultraschallvernebler*, UVA-/UVB-Bestrahlungsgeräte, Wechseldruckmatratzen* Darüber hinaus sind grundsätzlich lebenserhaltende Hilfsmittelerstattungsfähig, wenn die lebenserhaltende Funktiondurch kein hier genanntes Hilfsmittel gewährleistet werdenkann.* Nach Möglichkeit werden diese Hilfsmittel vom Versicherervorrangig leihweise zum Gebrauch überlassen.Erstattet werden 100% der Aufwendungen – gemäß Nr. 11 desTarifs –, wenn das Hilfsmittel über die GKV, einen Vertragspartnerder GKV oder über den Hilfsmittelservice des Versicherers(Leihe oder Kauf über seine Partner) bezogen wird, sonst zu75%.Erstattet werden auch Aufwendungen für die Reparatur von o.g.Hilfsmitteln, ausgenommen an Sohlen und Absätzen von orthopädischenMaßschuhen.7. SehhilfenErstattet werden 100% der Aufwendungen – gemäß Nr. 11 desTarifs –, bis zur Höhe von insgesamt 160 €. Ein Anspruch aufdiese Leistung entsteht frühestens nach 3 Jahren seit dem letztenBezug.8. ZahnbehandlungHierzu gehören allgemeine, prophylaktische, konservierendeund chirurgische Leistungen, Röntgenleistungen, Behandlungvon Mund- und Kiefererkrankungen sowie Parodontosebehandlung.9. ZahnersatzAls Zahnersatz gelten Prothesen, Kronen, Brücken, Aufbissbehelfeund Schienen, Implantate (bis zu 4 Implantate je Kiefer,einschließlich der in diesem Zusammenhang notwendigen vorbereitendenchirurgischen Maßnahmen zum Aufbau des Kieferknochens),funktionsanalytische und funktionstherapeutischeMaßnahmen, die in Zusammenhang mit Zahnersatz anfallen sowieReparatur von Zahnersatz.Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden folgendermaßenerstattet:Leistungsbereich Gesamtleistung (inklusive Vorleistung derGKV und/oder anderer Kostenträger)Zahnersatz 100%,wenn die in Rechnung gestellten Kostenfür die gesamte Versorgung im Rahmender Regelversorgungsleistung der GKVabgerechnet sind. 80%,wenn die in Rechnung gestellten Kostennicht oder nur teilweise im Rahmen derRegelversorgungsleistung der GKV abgerechnetsind, wenigstens jedoch der Betrag,der im Fall der Regelversorgung erstattungsfähigwäre.Vom Erstattungsbetrag wird die Vorleistung der GKV und/oderanderer Kostenträger abgezogen. Als Vorleistung der GKV giltdie tatsächliche Erstattung durch die GKV, bei Zahnersatz mindestensjedoch der Festzuschuss zuzüglich des maximalen Bonusnach Sozialgesetzbuch V.HALLESCHE Krankenversicherungauf GegenseitigkeitPM 37 – 09.11Seite 2 von 6


9.1 Heil- und KostenplanÜbersteigt der zu erwartende Gesamtrechnungsbetrag 1.000 €,ist dem Versicherer vor Behandlungsbeginn für Zahnersatz einHeil- und Kostenplan (inklusive des Kostenvoranschlags deszahntechnischen Labors) über die gesamte geplante Maßnahmemit Begründung der medizinischen Notwendigkeit einzureichen.Bei Nichtvorlage werden die über 1.000 € hinausgehenden erstattungsfähigenAufwendungen auf die Hälfte der tariflichenLeistung gekürzt.9.2 RechnungshöchstbeträgeIn den ersten 5 Kalenderjahren gelten in Tarifstufe CAG 4 und<strong>CAGS</strong> 4 für Zahnbehandlung und Zahnersatz nachstehende erstattungsfähigeRechnungshöchstbeträge, aus denen die Leistungerbracht wird:insgesamt500 € im 1. Kalenderjahr1.000 € im 1. bis 2. Kalenderjahr1.500 € im 1. bis 3. Kalenderjahr3.000 € im 1. bis 4. Kalenderjahr5.000 € im 1. bis 5. Kalenderjahrunbegrenzt ab dem 6. KalenderjahrDer jeweilige Höchstbetrag bezieht sich auf den Zeitpunkt derBehandlung.Die oben aufgeführten Rechnungshöchstbeträge gelten nicht füreinen durch Unfall verursachten Versicherungsfall, sofern sichder Unfall nach Vertragsabschluss ereignet hat und durch eineärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird.Die Leistungsabrechnung erfolgt stets in der Reihenfolge derEinreichung der Kostenbelege und der dort genannten Behandlungsdaten.10. SelbstbehaltIn den Tarifstufen <strong>CAGS</strong> 1 und <strong>CAGS</strong> 4 gilt jeweils ein Selbstbehaltin Höhe von 600 €. Die tarifliche Leistung wird um denvereinbarten Selbstbehalt gekürzt.Der Selbstbehalt bezieht sich auf den Gesamtbetrag der in einemKalenderjahr für die versicherte Person zu erstattenden Beträge.Beginnt die Versicherung in den Tarifstufen <strong>CAGS</strong> 1 und<strong>CAGS</strong> 4 nicht am 1. Januar eines Kalenderjahres, so ermäßigtsich der Selbstbehalt für dieses Jahr um jeweils 1/12 für jedennicht versicherten Monat. Endet die Versicherung während einesKalenderjahres, ermäßigt sich der Selbstbehalt nicht.Von der GKV in Abzug gebrachte Selbstbehalte gemäß § 53SGB V (siehe Anhang) sind nicht erstattungsfähig.Hat die GKV für einzelne erstattungsfähige Kosten nicht vorgeleistet,so werden 50% als Vorleistung der GKV angesetzt.*Bei Zahnersatz gilt als Vorleistung der GKV die tatsächliche Erstattungdurch die GKV, bei Zahnersatz mindestens jedoch derFestzuschuss zuzüglich des maximalen Bonus nach SozialgesetzbuchV.* Hinweis:Im Regelfall erbringt die GKV keine Leistung für Heilpraktikerbehandlung,so dass eine fiktive Vorleistung von 50% angesetzt wird.12. Voraussetzung für die Kostenerstattung von ZahnersatzEine Leistungsauszahlung für Zahnersatz setzt folgende Unterlagenvoraus: die Urschriften der Rechnungen oder Rechnungszweitschriften,aus denen die Höhe der Vorleistung der GKV, die Höhe der angerechneten Leistungen auf einen Selbstbehalt, und die prozentuale Höhe des Festzuschusses der GKV hervorgehenmüssen.Werden fehlende Zähne ersetzt, muss der Zeitpunkt der Extraktionbzw. des Verlustes nachgewiesen werden.III. Anpassung des VersicherungsschutzesEine Änderung in der Zahnersatzversorgung der deutschen gesetzlichenKrankenversicherung gilt ebenfalls als Änderung derGesundheitsverhältnisse im Sinne von § 18 MB/KK 2009 mitder Folge, dass die Auswirkungen auf die Leistungen und Beiträgeder Tarifstufen CAG 4 und <strong>CAGS</strong> 4 überprüft und jeweilsmit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders angepasstwerden können. Dabei spiegelt das Ausmaß einer gegebenenfallsnotwendigen Beitragsänderung ausschließlich den Umfangder aktuellen Änderung der erstattungsfähigen Zahnersatzleistungenwider.Um den Wert des Versicherungsschutzes zu erhalten, können imFall einer Beitragsanpassung in Tarif CAG auch betragsmäßigfestgelegte erstattungsfähige Höchstbeträge mit Zustimmung desTreuhänders geändert werden.11. ErstattungDie nach Abzug der Vorleistung der GKV und/oder andererKostenträger sowie des vereinbarten Selbstbehaltes in den Tarifstufen<strong>CAGS</strong> 1 und <strong>CAGS</strong> 4 verbleibenden erstattungsfähigenKosten werden mit folgenden Prozentsätzen erstattet:TarifstufeCAG 1<strong>CAGS</strong> 1CAG 4<strong>CAGS</strong> 4Arzt-, Heilpraktikerbehandlung 100% 100%Fahrten und Transporte 100% 100%Heilmittel 100% 100%Arznei- und Verbandmittel - 100%Hilfsmittel - 100% / 75%Sehhilfen - 100% bis 160 €Zahnbehandlung - 100%Zahnersatz - 100%/80%HALLESCHE Krankenversicherungauf GegenseitigkeitPM 37 – 09.11Seite 3 von 6


AnhangSozialgesetzbuch (SGB) V§ 53 Wahltarife(1) 1 Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dassMitglieder jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von derKrankenkasse zu tragenden Kosten übernehmen können(Selbstbehalt). 2 Die Krankenkasse hat für diese Mitglieder Prämienzahlungenvorzusehen.(2) 1 Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für Mitglieder, dieim Kalenderjahr länger als drei Monate versichert waren, einePrämienzahlung vorsehen, wenn sie und ihre nach § 10 mitversichertenAngehörigen in diesem Kalenderjahr Leistungen zuLasten der Krankenkasse nicht in Anspruch genommen haben.2 Die Prämienzahlung darf ein Zwölftel der jeweils im Kalenderjahrgezahlten Beiträge nicht überschreiten und wird innerhalbeines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres an das Mitgliedgezahlt. 3 Die im dritten und vierten Abschnitt genanntenLeistungen mit Ausnahme der Leistungen nach § 23 Abs. 2 undden §§ 24 bis 24b sowie Leistungen für Versicherte, die das18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben unberücksichtigt.(3) 1 Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung zu regeln, dass fürVersicherte, die an besonderen Versorgungsformen nach § 63,§ 73b, § 73c, § 137f oder § 140a teilnehmen, Tarife angebotenwerden. 2 Für diese Versicherten kann die Krankenkasse einePrämienzahlung oder Zuzahlungsermäßigungen vorsehen.(4) 1 Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dassMitglieder für sich und ihre nach § 10 mitversicherten AngehörigenTarife für Kostenerstattung wählen. 2 Sie kann die Höheder Kostenerstattung variieren und hierfür spezielle Prämienzahlungendurch die Versicherten vorsehen. 3 § 13 Abs. 2 Satz 2und 3 gilt nicht.(7) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für bestimmte Mitgliedergruppen,für die sie den Umfang der Leistungen nachVorschriften dieses Buches beschränkt, der Leistungsbeschränkungentsprechende Prämienzahlung vorsehen.(8) 1 Die Mindestbindungsfrist beträgt für die Wahltarife nachden Abs. 2, 4 und 5 ein Jahr und für die Wahltarife nach denAbs. 1 und 6 drei Jahre; für die Wahltarife nach Abs. 3 gilt keineMindestbindungsfrist. 2 Die Mitgliedschaft kann frühestens zumAblauf der Mindestbindungsfrist nach Satz 1, aber nicht vorAblauf der Mindestbindungsfrist nach § 175 Abs. 4 Satz 1 gekündigtwerden; § 175 Abs. 4 Satz 5 gilt mit Ausnahme für Mitgliederin Wahltarifen nach Abs. 6. 3 Die Satzung hat für Tarifeein Sonderkündigungsrecht in besonderen Härtefällen vorzusehen.4 Die Prämienzahlung an Versicherte darf bis zu 20 vomHundert, für einen oder mehrere Tarife einschließlich Prämienzahlungennach § 242 30 vom Hundert der vom Mitglied imKalenderjahr getragenen Beiträge mit Ausnahme der Beitragszuschüssenach § 106 des Sechsten Buches sowie § 257 Abs. 1Satz 1, jedoch nicht mehr als 600 €, bei einem oder mehrerenTarifen einschließlich Prämienzahlungen nach § 242 900 € jährlichbetragen. 5 Satz 4 gilt nicht für Versicherte, die Teilkostenerstattungnach § 14 gewählt haben. 6 Mitglieder, deren Beiträgevollständig von Dritten getragen werden, können nur Tarifenach Abs. 3 wählen.(9) 1 Die Aufwendungen für jeden Wahltarif müssen jeweils ausEinnahmen, Einsparungen und Effizienzsteigerungen aus diesenWahltarifen auf Dauer finanziert werden. 2 Die Krankenkassenhaben darüber der zuständigen Aufsichtsbehörde regelmäßig,mindestens alle drei Jahre, Rechenschaft abzulegen. 3 Sie habenhierzu ein versicherungsmathematisches Gutachten vorzulegenüber die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen,die der Berechnung der Beiträge und der versicherungstechnischenRückstellungen der Wahltarife zugrunde liegen.(5) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung die Übernahme derKosten für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen regeln,die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 von der Versorgung ausgeschlossensind, und hierfür spezielle Prämienzahlungen durchdie Versicherten vorsehen.(6) 1 Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung für die in § 44Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Versicherten gemeinsame Tarifesowie Tarife für die nach dem KünstlersozialversicherungsgesetzVersicherten anzubieten, die einen Anspruch auf Krankengeldentsprechend § 46 Satz 1 oder zu einem späteren Zeitpunktentstehen lassen, für die Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetzjedoch spätestens mit Beginn der drittenWoche der Arbeitsunfähigkeit. 2 Von § 47 kann abgewichenwerden. 3 Die Krankenkasse hat entsprechend der LeistungserweiterungPrämienzahlungen des Mitglieds vorzusehen. 4 DieHöhe der Prämienzahlung ist unabhängig von Alter, Geschlechtoder Krankheitsrisiko des Mitglieds festzulegen. 5 Die Krankenkassekann durch Satzungsregelung die Durchführung vonWahltarifen nach Satz 1 auf eine andere Krankenkasse oder einenLandesverband übertragen. 6 In diesen Fällen erfolgt diePrämienzahlung weiterhin an die übertragende Krankenkasse.7 Die Rechenschaftslegung erfolgt durch die durchführendeKrankenkasse oder den durchführenden Landesverband.HALLESCHE Krankenversicherungauf GegenseitigkeitPM 37 – 09.11Seite 4 von 6


HeilmittelverzeichnisHierzu zählen Physikalische Therapie, Krankengymnastik, Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie usw.Krankengymnastik/BewegungsübungenKrankengymnastische Behandlung (auch auf neurophysiologischerGrundlage, Atemtherapie), alsEinzelbehandlung einschließlich der erforderlichenMassageKrankengymnastische Behandlung auf neurophysiologischerGrundlage bei nach Abschluss derHirnreife erworbenen zentralen Bewegungsstörungenals Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer30 MinutenKrankengymnastische Behandlung auf neurophysiologischerGrundlage bei angeborenen oder frühkindlicherworbenen zentralen Bewegungsstörungenals Einzelbehandlung bis zur Vollendung des14. Lebensjahres, Mindestbehandlungsdauer45 MinutenKrankengymnastik in einer Gruppe (2-8 Personen)– auch orthopädisches Turnen, je TeilnehmerKrankengymnastik in einer Gruppe bei cerebralenDysfunktionen (2-4 Personen), Mindestbehandlungsdauer45 Minuten, je TeilnehmerKrankengymnastik (Atemtherapie) bei Behandlungvon Mukoviszidose als Einzelbehandlung, Mindestdauer45 MinutenKrankengymnastik (Atemtherapie) in einer Gruppe(2-5 Personen) bei Behandlung schwererBronchialerkrankungen, Mindestbehandlungsdauer45 Minuten, je Teilnehmererstattungsfähigbis zu €22,5026,6039,507,2012,5039,5012,50Bewegungsübungen 8,90Krankengymnastische Behandlung/Bewegungsübungenim Bewegungsbad als Einzelbehandlung,27,20einschließlich der erforderlichen NachruheKrankengymnastische Behandlung/Bewegungsübungenin einer Gruppe im Bewegungsbad (bis5 Personen), je Teilnehmer, einschließlich der erforderlichenNachruhe13,60Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen,Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten25,90Chirogymnastik, einschließlich der erforderlichen16,60NachruheErweiterte ambulante Physiotherapie, Mindestbehandlungsdauer120 Minuten, je Behandlungstag81,90(Hinweis: Diese spezielle Therapie ist an bestimmteIndikationen gebunden.)Gerätegestützte Krankengymnastik, je Sitzung für40,25eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen,Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten)Extensionsbehandlung (z.B. Glissonschlinge) 6,00Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten7,80(z.B. Schrägbett, Extensionstisch, Perl’sches Gerät,Schlingentisch)MassagenMassagen einzelner oder mehrerer Körperteile,15,90auch Spezialmassagen (Bindegewebs-, Reflexzonen-,Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassagen)Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder- Großbehandlung, mindestens 30 Minuten 22,50- Ganzbehandlung, mindestens 45 Minuten 33,60- Kompressionsbandagierung einer Extremität 10,10Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhaltvon mindestens 600 Litern und einer Aggregatleistungvon mindestens 200 l/m sowie mitDruck- und Temperaturmesseinrichtung, einschließlichder erforderlichen NachruhePackungen, Hydrotherapie, BäderHeiße Rolle, einschließlich der erforderlichenNachruheWarmpackung eines oder mehrerer Körperteile,einschließlich der erforderlichen Nachruhe- bei Anwendung wieder verwendbarer Packungsmaterialien(z.B. Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)erstattungsfähigbis zu €26,6011,9013,60- bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicherPeloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose,Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folieoder Vlies zwischen Haut und Peloid- Teilpackung 23,60- Großpackung 32,50Schwitzpackung (z.B. Spanischer Mantel, Salzhemd,Dreiviertelpackung nach Kneipp), einschließlichder erforderlichen Nachruhe17,20Kaltpackung (Teilpackung)- Anwendung von Lehm, Quark o.ä. 8,90- Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde,Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm,17,80Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlieszwischen Haut und PeloidHeublumensack, Peloidkompresse 10,60Wickel, Auflagen, Kompressen u.a., auch mit Zusatz5,30Trockenpackung 3,60Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss 3,60Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss 5,30Abklatschung, Abreibung, Abwaschung 4,80An- oder absteigendes Teilbad (z.B. Hauffe), einschließlichder erforderlichen Nachruhe14,20An- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad),einschließlich der erforderlichen Nachruhe23,00Wechsel-Teilbad, einschließlich der erforderlichen10,60NachruheWechsel-Vollbad, einschließlich der erforderlichen15,30NachruheBürstenmassagebad, einschließlich der erforderlichenNachruhe21,90Naturmoor-Halbbad, einschließlich der erforderlichenNachruhe37,80Naturmoor-Vollbad, einschließlich der erforderlichenNachruhe45,90Sandbäder, einschließlich der erforderlichen Nachruhe- Teilbad 33,10- Vollbad 37,80Sole-Photo-Therapie, Behandlung großflächiger37,80Hauterkrankungen mit Balneo-Photo-Therapie(Einzelbad in Sole kombiniert mit UVA/UVB-Bestrahlung,einschließlich Nachfetten), einschließlichder erforderlichen NachruheHALLESCHE Krankenversicherungauf GegenseitigkeitPM 37 – 09.11Seite 5 von 6


Medizinische Bäder mit Zusätzen- Teilbad (Hand-, Fußbad) mit Zusatz, z.B. vegetabilischeExtrakte, ätherische Öle, spezielle Emulsionen,mineralische huminsäurehaltige und salizylsäurehaltigeZusätze- Sitzbad mit Zusatz, einschließlich der erforderlichenNachruhe- Vollbad, Halbbad mit Zusatz, einschließlich dererforderlichen Nachruheerstattungsfähigbis zu €7,8015,3021,30- weitere Zusätze, je Zusatz 3,60Gashaltige Bäder- Gashaltiges Bad (z.B. Kohlensäurebad, Sauerstoffbad),einschließlich der erforderlichen22,50Nachruhe- Gashaltiges Bad mit Zusatz, einschließlich der25,90erforderlichen Nachruhe- Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad), einschließlichder erforderlichen Nachruhe24,20- Radon-Bad, einschließlich der erforderlichen21,30Nachruhe- Radon-Zusatz, je 500.000 Millistat 3,60InhalationenInhalationstherapie – auch mittels Ultraschallverneblung– als7,80EinzelinhalationInhalationstherapie – auch mittels Ultraschallverneblung– als Rauminhalation in einer Gruppe, jeTeilnehmerInhalationstherapie – auch mittels Ultraschallverneblung– als Rauminhalation in einer Gruppe – jedochbei Anwendung ortsgebundener Heilwässer,je Teilnehmer4,206,60Radon-Inhalation im Stollen 13,00Radon-Inhalation mittels Hauben 15,90Kälte- und WärmebehandlungEisanwendung, Kältebehandlung (z.B. Kompresse,11,30Eisbeutel, direkte Abreibung)Eisanwendung, Kältebehandlung (z.B. Kaltgas,7,80Kaltluft)Eisteilbad 11,30Heißluftbehandlung oder Wärmeanwendung6,60(Glühlicht, Strahler – auch Infrarot) eines odermehrerer KörperteileElektrotherapieUltraschallbehandlung – auch Phonophorese 7,20Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte7,20mit hochfrequenten Strömen (Kurz-, DezimeteroderMikrowellen)Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte7,20mit niederfrequenten Strömen (z.B. Reizstrom, diadynamischerStrom, Interferenzstrom, Galvanisation)Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik;bei spastischen oder schlaffen Lähmungen13,60Iontophorese 7,20Zwei- oder Vierzellenbad 13,00Hydroelektrisches Vollbad (z.B. Stangerbad), auch25,30mit Zusatz, einschließlich der erforderlichen NachruheLichttherapieBehandlung mit Ultraviolettlicht- als Einzelbehandlung 3,60- in einer Gruppe, je Teilnehmer 3,00Reizbehandlung eines umschriebenen Hautbezirks3,60mit UltraviolettlichtReizbehandlung mehrerer umschriebener Hautbezirkemit6,00Ultraviolettlichterstattungsfähigbis zu €Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes 7,20Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder 10,10LogopädieErstgespräch mit Behandlungsplanung und36,50-besprechungen, einmal je BehandlungsfallStandardisierte Verfahren zur Behandlungsplanung57,10einschließlich Auswertung, nur auf spezielle ärztlicheVerordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörungen,einmal je BehandlungsfallAusführlicher Bericht 13,60Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen- Mindestdauer 30 Minuten 36,50- Mindestdauer 45 Minuten 47,80- Mindestdauer 60 Minuten 60,10Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- undStimmstörungen mit Beratung des Patienten undggf. der Eltern – je Teilnehmer- Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer30 Minuten- Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer45 MinutenBeschäftigungstherapie (Ergotherapie)Funktionsanalyse und Erstgespräch, einschließlichBeratung und Behandlungsplanung, einmal je BehandlungsfallEinzelbehandlung- bei motorischen Störungen, Mindestdauer30 Minuten17,2020,1036,5036,50- bei sensomotorischen/perzeptiven Störungen,47,80Mindestdauer 45 Minuten- bei psychischen Störungen, Mindestdauer63,1060 MinutenHirnleistungstraining- als Einzelbehandlung, Mindestdauer 30 Minuten 36,50- Gruppenbehandlung- Mindestdauer 45 Minuten, je Teilnehmer 16,60- bei psychischen Störungen, Mindestdauer90 Minuten, je Teilnehmer33,10HALLESCHE Krankenversicherungauf GegenseitigkeitPM 37 – 09.11Seite 6 von 6

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