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WICHTIGE GESETZE UND VERORDNUNGEN - Aviforum

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Zahlen und Fakten CH-Geflügelwirtschaft 1.2<strong>WICHTIGE</strong> <strong>GESETZE</strong> <strong>UND</strong> <strong>VERORDNUNGEN</strong> Eine Übersichtstabelle mit den vollständigen Bezeichnungen und SR-Nummern befindet sich auf S. 10.1. Bereich landwirtschaftliche Produktion und Marktordnungen1.1 DirektzahlungsverordnungIn der Direktzahlungsverordnung sind die verschiedenen Direktzahlungsarten und die allgemeinenBedingungen für den Bezug von Direktzahlungen beschrieben. Auch die Höhe der Beiträge sowiedie Begrenzungen und Abstufungen finden sich in dieser Verordnung. Ein "Überblick über dieDirektzahlungen in der Landwirtschaft" kann heruntergeladen werden unter: www.blw.admin.ch> Themen > Direktzahlungen.Von direkter Bedeutung in der Geflügelhaltung sind die beiden Tierwohlbeiträge: Beiträge für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS) Beiträge für regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS)Mit diesen Tierwohlbeiträgen fördert der Bund die tierfreundliche Haltung bzw. die Auslaufhaltungder Nutztiere, indem er die Tierhalter für den Mehraufwand entschädigt. Die detaillierten Haltungsanforderungen(beim Geflügel u.a. Aussenklimabereich für BTS und RAUS sowie Zugang zu einerWeide für RAUS) sind in der Direktzahlungsverordnung (Produktionssystembeiträge) geregelt.Tabelle 1: Grossvieheinheiten (GVE) 1) , Standardarbeitskräfte (SAK) 1), 2) sowie BTS- und RAUS-Beiträge für die verschiedenen Tierkategorien beim Geflügel (Stand 2014)Tierkategorie:1 Tier= ... GVE1 GVE= ... Tiere1 SAK= ...Tiere 2)BTS-Beiträge/GVE3)RAUS-Beiträge/GVE3)Legehennen 0,01 100 3'333 Fr. 280.- Fr. 290.-Zuchthennen und -hähne 0,01 100 3'333 Fr. 280.- Fr. 290.-Junghennen, -hähne und Küken (ohne Poulets) 0,004 250 8'333 Fr. 280.- Fr. 290.-Mastpoulets (ca. 40 Masttage) 4) 0,004 250 8'333 Fr. 280.- Fr. 290.-Truten jeden Alters (ca. 3 Umtriebe pro Platz) 5) 0,015 66,7 2'222 Fr. 280.- Fr. 290.-1) Gemäss "Landwirtschaftlicher Begriffsverordnung".2) Für die Berechtigung zum Bezug von Direktzahlungen gilt ein minimales Arbeitsaufkommen von 0,25 Standardarbeitskräften(SAK); pro 1 GVE Geflügel ist mit 0,03 Standardarbeitskräften zu rechnen.3) BTS- und RAUS-Beiträge können kumuliert werden. Auf einem Betrieb müssen alle Tiere einer Tierkategorie dieBTS- oder RAUS-Anforderungen erfüllen (jede Zeile in der Tabelle entspricht einer separaten Kategorie). ProBeitragsart muss mindestens 1 GVE angemeldet sein, wobei die Summe verschiedener Tierkategorien möglich ist.4) Zur Berechnung des Durchschnittsbestandes (BTS-/RAUS-Beiträge) sowie des Nährstoffanfalls in der Pouletmastmuss die Excel-Tabelle des BLW herangezogen werden (Download unter www.blw.admin.ch > Themen> Direktzahlungen > Excel-Datei "IMPEX").5) Bei getrennter Aufzucht entspricht 1 GVE 200 Aufzucht-Truten (ca. bis 6 Wo.) oder 35,7 Ausmasttruten.Dezember 2013 Seite 1 (von 10)


Zahlen und Fakten CH-Geflügelwirtschaft 1.2 Gesetze und Verordnungen1.2 HöchstbestandesverordnungFür Betriebe mit Schweinen, Geflügel und Kälbermast, die den ökologischen Leistungsausweisnicht ohne Abgabe von Hofdünger an Dritte erbringen können, sind Höchstgrenzen für denTierbestand je Betrieb festgelegt (Strukturlenkung in der Fleisch- und Eierproduktion; keine"Tierfabriken"). Betriebe mit genügend eigener landwirtschaftlicher Fläche für die Hofdüngerverwertungmüssen ein Gesuch einreichen, wenn sie eine grössere Tierzahl halten wollen – derTierbestand ist dann durch die vorhandene landwirtschaftliche Nutzfläche limitiert.Hält ein Betrieb mehrere Tierkategorien, so darf die Summe der prozentualen Anteile an denjeweiligen Höchstbeständen 100 Prozent nicht überschreiten.Bei Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften* gelten die Höchstbestandeslimiteneinzeln für jeden beteiligten Betrieb.* Definitionen gemäss "Landwirtschaftlicher Begriffsverordnung"Es gelten folgende Höchstbestände: 250 Zuchtsauen, über 6 Monate (herkömmlicher Produktionsablauf) 500 Zuchtsauen oder Zuchtremonten, nicht säugend (arbeitsteilige Ferkelproduktion) 1'500 Zuchtjager beiderlei Geschlechts 1'500 Ferkel oder Jager bis 30 kg 1'500 Mastschweine oder Mastjager (ab 30 kg) 18'000 Legehennen (ab 18 Wochen) 18'000 Mastpoulets (bzw. 21'000 bis 42 Masttage, 24'000 bis 35 Tage oder 27'000 bis 28Tage) 9'000 Masttruten (Aufzuchtperiode) 4'500 Masttruten (Ausmast) 300 Mastkälber(Aufzuchthennen unterstehen seit dem 1.1.2004 nicht mehr der Höchstbestandesverordnung)1.3 Strukturverbesserungsverordnung; Verordnung über Investitionshilfen undsoziale Begleitmassnahmen in der LandwirtschaftBund und Kantone können für landwirtschaftliche Bauten und Anlagen, so auch für Geflügelställe,Investitionskredite gewähren. Diese zinslosen Darlehen werden für eine Laufzeit von 8 bis 15Jahren gewährt und nach pauschalen Ansätzen festgelegt. Gesuche sind beim Kantoneinzureichen.Die maximalen Investitionskredite betragen Fr. 4'800.- pro 100 Legehennenplätze beziehungsweiseFr. 5'700.- je 250 Aufzucht- oder Mastplätze (Stand 2014; beide Angaben inkl. Zuschlag für BTS-Haltung, d.h. mit Aussenklimabereich). Allerdings werden diese Kredite nur für jenen Teil desTierbestandes gewährt, dessen Hofdünger auf langfristig gesicherter landwirtschaftlicherNutzfläche des Betriebes verwertet werden kann; Hofdüngerverträge werden nicht berücksichtigt.1.4 EierverordnungDie Eierverordnung regelt die Einfuhr von Eiern und Eiprodukten. Diese ist mengenmässig nichtbeschränkt. Die Zollkontingente stellen jedoch jene Menge dar, die zum tiefen Kontingents-Zollansatz (ca. 3 Rp. je Ei) importiert werden können. Ausserhalb dieser Menge können die Einfuhrenmit hohen Schutzzöllen (Ausserkontingents-Zollansatz) belastet werden. Die Zollkontingentsanteileder Schaleneier (Konsum- und Verarbeitungseier)* werden in der Reihenfolgeder Annahme der Einfuhrdeklarationen zugeteilt ("Windhundverfahren"), d.h. es kann so lange zumtiefen Zollansatz importiert werden, bis das Zollkontingent ausgeschöpft ist. Die beidenZollkontingente "Eiprodukte getrocknet" und "Eiprodukte andere" werden nicht bewirtschaftet, d.h.es kann auch ausserhalb der Kontingentsmenge zu einem tiefen Zollansatz importiert werden.* Aufteilung des Zollkontingentes "Vogeleier in der Schale": Teilzollkontingent "Konsumeier" (Kontingent: 16'428 Tonnen brutto = ca. 260 Mio. Stk.) Teilzollkontingent "Verarbeitungseier" (Kontingent: 17‘307 Tonnen brutto = ca. 274 Mio. Stk.)Seite 2 (von 10)


Zahlen und Fakten CH-Geflügelwirtschaft 1.2 Gesetze und VerordnungenIn der Eierverordnung ist auch die Stempelungspflicht für Eier geregelt: Inlandeier müssen vordem Inverkehrbringen, Importeier vor der Einfuhr einzeln mit dem Namen des Herkunftslandesbzw. einer verständlichen Abkürzung gestempelt werden (z.B. "CH"; in mind. 2 mm hohenBuchstaben). Ausgenommen von der Stempelung sind Eier, welche direkt vom Produzenten anden Endverbraucher verkauft werden (nicht als Endverbraucher gelten Restaurants, Kantinen,Heime, Bäckereien usw.) sowie vollständig gefärbte Eier und Bruteier.Gemäss Eierverordnung kann sich der Bund an Verwertungsmassnahmen bei saisonalemÜberangebot von Schweizer Konsumeiern beteiligen (i.d.R. 9 Rp. pro aufgeschlagenes Ei bzw.5 Rp. pro verbilligtes Ei). Diese Aufschlags- und Verbilligungsaktionen werden von der Branchebeantragt und vom Bundesamt für Landwirtschaft im Rahmen der bewilligten Kredite genehmigt.1.5 SchlachtviehverordnungDiese Marktordnung regelt in erster Linie die Einfuhr von Fleisch sowie die Verteilung derZollkontingente. Grundsätzlich gilt keine mengenmässige Importbegrenzung. Die Zollkontingentestellen jedoch jene Menge dar, die zu den tiefen Kontingents-Zollansätzen importiert werdenkönnen (42'200 t Geflügelfleisch pro Jahr; ca. 30 Rp. Zoll je kg). Ausserhalb dieser Menge könnendie Einfuhren mit hohen Schutzzöllen (Ausserkontingents-Zollansatz) belastet werden.Geflügelfleisch gehört zum Zollkontingent "weisses Fleisch". Geflügelfleisch-Importe werden imRahmen der Zollkontingente seit 2007 vollständig versteigert (vorher mussten die Importeure imSinne einer Inlandleistung eine gewisse Menge Inlandgeflügel übernehmen). Die zur Einfuhr bzw.zur Versteigerung freigegebenen Importmengen werden quartalsweise festgelegt. DerVersteigerungspreis betrug in den letzten Jahren durchschnittlich rund Fr. 2.- pro kg importiertesGeflügelfleisch – ein Betrag, den der Importeur zusätzlich zum Zoll an den Bund abgeben muss.1.6 Landwirtschaftliche AbsatzförderungsverordnungIm Rahmen dieser Verordnung kann der Bund Werbe- und Absatzförderungsmassnahmen fürlandwirtschaftliche Produkte finanziell unterstützen (zu maximal der Hälfte der Kosten). Von diesenMitteln profitieren unter anderem der GalloSuisse (für die Marketing-Kommunikation "SchweizerEi") und die Proviande (für die Marketing-Kommunikation "Schweizer Fleisch").1.7 Verordnung über Branchen- und ProduzentenorganisationenDiese Verordnung bildet die gesetzliche Grundlage dafür, dass repräsentative Branchen- oderProduzentenorganisationen bei den Produzenten Beiträge für Selbsthilfemassnahmen (z.B. fürQualitätssicherung, Werbung und Absatzförderung) einziehen können – auch bei Nicht-Mitgliedern.Ein Beispiel dafür ist der Marketing-Beitrag von 30 Rp. pro verkaufte Junghenne, der vomGalloSuisse für die Marketing-Kommunikation "Schweizer Ei" eingesetzt wird.1.8 Landwirtschaftliche DeklarationsverordnungDiese Verordnung verlangt, dass importierte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die mit einer in derSchweiz verbotenen Produktionsmethode produziert wurden, entsprechend deklariert sein müssen.Zu diesen Methoden zählen beim Fleisch die Mast mit Hormonen und Antibiotika sowie bei denEiern die Käfighaltung der Legehennen.1.9 Bio-VerordnungDie Bio-Verordnung regelt die Grundanforderungen an die landwirtschaftliche Produktion nach Bio-Richtlinien sowie an die Kennzeichnung der Bio-Erzeugnisse und Lebensmittel.1.10 GeflügelkennzeichnungsverordnungDie Geflügelkennzeichnungsverordnung regelt – im Rahmen der Gleichwertigkeit mit den EU-Bestimmungen – die Deklaration von Geflügelfleisch (jedoch nicht von Eiern!) aus "ExtensiverBodenhaltung", "Besonders tierfreundlicher Haltung", "Auslaufhaltung", "Freilandhaltung" und"uneingeschränkter Freilandhaltung" und gibt die Minimalanforderungen bezüglich Haltung vor.Seite 3 (von 10)


Zahlen und Fakten CH-Geflügelwirtschaft 1.2 Gesetze und Verordnungen2. Bereich Tierschutz und Tierseuchen2.1 Tierschutzgesetz, TierschutzverordnungDas Tierschutzgesetz und die Tierschutzverordnung regeln die minimalen Anforderungen undVorschriften im Umgang mit Tieren und bei deren Haltung. (Achtung: Die Anforderungen an die"Besonders tierfreundliche Stallhaltung" (BTS) und den "Regelmässigen Auslauf ins Freie" (RAUS)sind nicht in der Tierschutzverordnung, sondern in der Ethoprogrammverordnung geregelt).Die Tierschutzverordnung untersagt in der Schweiz seit dem 1.1.1992 faktisch die Haltung vonLegehennen in konventionellen Batteriekäfigen. Zudem sind serienmässig hergestellteHaltungssysteme einer Bewilligungspflicht unterstellt. Im Rahmen dieser Bewilligungspraxis werdenin der Schweiz keine Gruppenkäfige bzw. angereicherte Käfige für Geflügel zugelassen.Für die Geflügelhaltung sind insbesondere die folgenden gesetzlichen Regelungen in derTierschutzverordnung von Bedeutung:Ausnahmen von der Pflicht zur Schmerzausschaltung (Art. 15): Schnabeltouchieren, Kürzender Zehen und Sporen bei männlichen Küken für die Zucht. Verbotene Handlungen beim Hausgeflügel (Art. 20): Coupieren der Schnäbel, Kopfanhängeund Flügel; Einsatz von Brillen; Wasserentzug zur Mauserauslösung; Stopfen; Rupfen amlebenden Tier. Anforderungen an die Tierhalter in Bezug auf die Ausbildung (Art. 31).Anforderungen an die Beleuchtung in Ställen (Art. 33 und 67): Vorhandensein von Tageslicht;maximale Verlängerung der Lichtphase auf 16 Stunden pro Tag; nur eine Dunkelphase pro 24Stunden, minimal 5 Lux Helligkeit. Mindestanforderungen an Stalleinrichtungen bzw. Mindestabmessungen (Art. 66 sowieAnhang 1, Tabelle 9). Bewilligungspflicht für serienmässig hergestellte Haltungssysteme (Art. 81). Betäubungspflicht beim Töten und vor dem Entbluten sowie zulässige Betäubungsmethoden(Art. 178 und 184). Töten von Küken (Art. 183).Mindestraumbedarf beim Transport von Geflügel (Anhang 4, Tabelle 3); Ausnahme von dermaximalen Fahrzeit bei Tiertransporten für Küken (Art. 162).2.2 Verordnung über den Tierschutz beim SchlachtenDiese Verordnung regelt im Detail den Umgang mit Tieren in Schlachthöfen sowie die korrekteBetäubung und das korrekte Entbluten der Tiere. Für das Geflügel sind insbesondere der Artikel 14(Aufhängen von Geflügel), die Anhänge 2 und 3 (Anforderungen an die Elektrobetäubung) und derAnhang 5 (Kopfschlagbetäubung) von Bedeutung.2.3 Tierseuchengesetz, TierseuchenverordnungDas Tierseuchengesetz und die Tierseuchenverordnung regeln die Bekämpfungs- und Sicherheitsmassnahmenim Falle von Tierseuchen und Zoonosen (= vom Tier auf den Menschen übertragbareKrankheiten). Beim Geflügel sind folgende Tierseuchen aufgeführt (mit Bezug auf Artikel in derTierseuchenverordnung): hochansteckende Seuchen: Geflügelpest ("Vogelgrippe", Aviäre Influenza; Art. 122) Newcastle-Krankheit (Art. 123) zu bekämpfende Seuchen: Chlamydose der Vögel (Art. 250- 254) Salmonella-Infektionen des Geflügels, inkl. obligatorischer Probenahme (Art. 255 – 261) Infektiöse Laryngotracheitis (ILT) der Hühner (Art. 262 – 265) zu überwachende Seuchen: Campylobacteriose (Art. 291)Seite 4 (von 10)


Zahlen und Fakten CH-Geflügelwirtschaft 1.2 Gesetze und Verordnungen2.4 Verordnung über die Entsorgung von tierischen NebenproduktenDiese Verordnung regelt die Verwertung tierischer Nebenprodukte wie z.B.Schlachtnebenprodukte, so dass sie die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt nichtgefährden.Die tierischen Nebenprodukte werden in 3 Risikokategorien eingeteilt (gemäss Art. 5 - 7 sowieArt. 22 - 24): Kategorie 1: Entsorgung durch Verbrennung Kategorie 2: zusätzlich Entsorgung in Biogas- oder Kompostieranlagen möglich Kategorie 3: zusätzlich Verwendung in der Tierfütterung (grundsätzlich) möglichIn den Artikeln 29 - 32 ist geregelt, welche Produkte an Nutztiere verfüttert werden dürfen.Grundsätzlich dürfen keine tierischen Eiweisse an Nutztiere verfüttert werden (Tiermehlverbot),wobei jedoch gewisse Ausnahmen gelten (z.B. Verfütterung von Fischmehl an Geflügel unterbestimmten Auflagen).2.5 Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und TierproduktenDiese Verordnung hat zum Ziel, die Einschleppung von Tierseuchen bei der Einfuhr von Tieren undtierischen Produkten zu verhindern.Importe aus der EU sind im Rahmen des bilateralen Veterinärabkommens ohneseuchenpolizeiliche Bewilligung des BVET möglich. Die Tiere müssen beim Grenzübertritt von denentsprechenden Zeugnissen begleitet sein und im TRACES-System (Tierverkehrs-Datenbank derEU) erfasst werden. Es darf nur Geflügel in die Schweiz importiert werden, das nicht gegen dieNewcastle-Krankheit (ND) geimpft wurde und das unter anderem frei von Salmonellen ist.Geflügelimporte sind zudem vor der Einfuhr den kantonalen Veterinärämtern zu melden.Details zum Import von Geflügel (inkl. Eintagsküken und Bruteier) sind ersichtlich auf der Webseitedes Bundesamtes für Veterinärwesen: www.bvet.admin.ch > Themen > Einfuhr > Einfuhr aus derEU [bzw. Einfuhr aus Drittländern] > Lebenden Tiere > Geflügel/Vögel.In der Schweiz unterstehen die aus der EU importierten Lege- und Zuchttiere nach der Einfuhr der"Amtstierärztlichen Überwachung" (ATÜ). Bruteier und Mastgeflügel sind davon ausgenommen.Tiere aus Drittländern (ausserhalb der EU) unterstehen nach der Einfuhr einer Quarantäne.3. Bereich LebensmittelsicherheitEine Vielzahl unterschiedlicher Verordnungen stellt auf verschiedenen Stufen die Sicherheit derproduzierten Lebensmittel sicher – nach dem Prinzip "from the stable to the table", d.h. vom Stallbis auf den Teller. Sie betreffen die Fütterung und die veterinärmedizinische Behandlung der Tiere,die Hygiene bei der landwirtschaftlichen Produktion, die Schlachtung, die Verarbeitung, dieHandhabung und die Vermarktung der Nahrungsmittel.3.1 Verordnungen betreffend Herstellung und Vermarktung von LebensmittelnVerordnung über die Primärproduktion (VPrP),Verordnung über die Hygiene bei der Primärproduktion (VhyPrP)Diese beiden Verordnungen regeln die minimalen Anforderungen an die Lebensmittelsicherheitbeim landwirtschaftlichen Produzenten:• Verpflichtung der Betriebe zur Lebensmittelsicherheit und Hygiene (VPrP, Art. 4)• Rückverfolgbarkeit (VPrP, Art. 5)• Meldepflicht bei Gesundheitsgefährdung (VPrP, Art. 6)• Anforderungen an die tierische Produktion (VhyPrP, Art. 2; Eierproduktion: Art. 4)• Rückverfolgbarkeit (VhyPrP, Art. 6)Seite 5 (von 10)


Zahlen und Fakten CH-Geflügelwirtschaft 1.2 Gesetze und VerordnungenLebensmittel- und GebrauchsgegenständeverordnungDiese Verordnung bildet die gesetzliche Grundlage für weitere Verordnungen (siehe unten) undregelt die folgenden allgemeinen Bereiche:• Meldepflicht für Betriebe, die Lebensmittel herstellen und abgeben (Art. 12)• Bewilligung für Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft herstellen und abgeben (Art. 13)• Selbstkontrolle (5. Kap., 1. Abschnitt)– Rückverfolgbarkeit (Art. 50)– HACCP-Konzept (Art. 51)– Gute Verfahrenspraxis (Art. 52, 53)– Verdacht bezüglich gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln (Art.54)Verordnung über Lebensmittel tierischer HerkunftDiese Verordnung enthält die Definitionen und Mindestanforderungen von Lebensmitteln tierischerHerkunft wie Fleisch, Milch und Milchprodukte sowie Eier und Eiprodukte. Sie regelt zudem dieproduktespezifischen Deklarationen, die über die allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften derLebensmittelkennzeichnungsverordnung (siehe unten) hinausgehen.• Fleisch: 2. Kapitel; z.B. nicht zulässige Körperteile (Art. 4), Sachbezeichnung und übrigeKennzeichnung (Art. 8 und 9)• Definitionen für Eier, Eier mit Mängeln und Eiprodukte (Art. 68 - 70)• Anforderungen an Eier für die Herstellung von Eiprodukten (Art. 71)• Zusätzliche Kennzeichnung von Eiern ("zu verkaufen bis…"; Art. 72) und Eiprodukten (Art. 73)• Zulässige Farbstoffe für Stempelung und Eierfärben (Art. 75; Anhang 6)LebensmittelkennzeichnungsverordnungDiese Verordnung enthält die allgemeinen Vorschriften zur Kennzeichnung und Datierung vonLebensmitteln. Die produktespezifischen Vorgaben befinden sich in der Verordnung überLebensmittel tierischer Herkunft (siehe oben). Von Bedeutung sind insbesondere folgende Artikel:• Kennzeichnung vorverpackter Lebensmittel: Art. 2• Kennzeichnung offen verkaufter Lebensmittel: Art. 36• Datierung (Art. 11 - 14)HygieneverordnungDiese Verordnung enthält die allgemeinen Vorgaben zur Hygiene im Umgang mit Lebensmitteln,definiert Temperaturverfahren und regelt die mikrobiologische Untersuchungen und dieProbenahme. Die produktspezifischen Anforderungen an die Herstellung und Lagerung vonLebensmitteln sind ebenfalls Teil dieser Verordnung.• Allgemeine Hygienevorschriften (Räume, Einrichtungen usw.): Art. 7 - 20• Personenhygiene: Art. 21 – 24• Kühlung, Tiefgefrieren, Hitzebehandlung (z.B. Pasteurisation): Art. 25 - 27• Anforderungen an Fleisch und Fleischerzeugnisse (z.B. Lagertemperaturen): Art. 29 - 33• Lagerung der Eier, 21-Tage Verkaufsfrist für Eier: Art. 54• Anforderungen an Eierverarbeitungsbetriebe: Art. 55• Anforderungen an die Eiprodukteherstellung: Art. 57• Bestimmungen für die mikrobiologische Untersuchung und Probenahme: Art. 58, Anhang 1 - 3Fremd- und InhaltsstoffverordnungDiese Verordnung enthält die zugelassenen Grenz- und Toleranzwerte von unerwünschten,gesundheitsgefährdenden Fremd- und Inhaltsstoffen in Nahrungsmitteln (z.B. Medikamentrückständein Eiern und Geflügelfleisch).Seite 6 (von 10)


Zahlen und Fakten CH-Geflügelwirtschaft 1.2 Gesetze und VerordnungenZusatzstoffverordnungDiese Verordnung enthält die in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe wie Farbstoffe,Konservierungs- und Antioxidationsmittel, Süssstoffe und übrige Zusatzstoffe (wie z.B. E330 =Citronensäure). Zusatzstoffe sind zum Teil in Eiprodukten von Bedeutung.3.2 Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle,Verordnung über die Hygiene beim SchlachtenDiese Verordnungen regeln die Anforderungen an die Schlachttiere, an die Schlachtanlagen, denSchlachtprozess und die Schlachttier- und Fleischuntersuchung.Bei den Schlachtanlagen wird unterschieden zwischen Grossanlagen (beim Geflügel über 30‘000kg Fleisch pro Jahr) und Anlagen mit geringer Kapazität (1‘000 bis 30‘000 kg Fleisch pro Jahr). FürAnlagen mit geringer Kapazität können gewisse Erleichterungen gelten.Hausgeflügel muss grundsätzlich in bewilligten Anlagen geschlachtet werden. Ausgenommen sindSchlachtungen zum Eigengebrauch sowie gelegentliche Schlachtungen in geringer Anzahl (z.B.Suppenhennen, Poulets-Direktvermarktung). Als gelegentliche Schlachtungen gilt die Schlachtungvon maximal 10 Tieren pro Woche und die Erzeugung von maximal 1‘000 kg Fleisch pro Jahr.Für den Produzenten von direkter Bedeutung sind die "Informationen zur Lebensmittelkette", die mitdem zur Schlachtung bestimmten Tierbestand mitzuliefern sind. Diese enthalten relevante Angabenzur Identifikation des Bestandes sowie zur Lebensmittelsicherheit (Gesundheitszustand der Tiere,allfällige Behandlungen usw.).3.3 Futtermittel-Verordnung, Futtermittelbuch-VerordnungDie Futtermittel-Verordnung regelt die Einfuhr, die Produktion, das Inverkehrbringen und dieVerwendung von Futtermitteln für Nutztiere und Heimtiere. Futtermittel müssen sicher sein, dürfenkeine schädlichen Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben und dürfen dieGesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen. Die Lebensmittel, die aus den mit diesenFuttermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, müssen für den menschlichen Verzehrunbedenklich sein.Die Futtermittelbuch-Verordnung definiert, welche Futtermittel für die Fütterung von Nutztierenzugelassen sind (Katalog Einzelfuttermittel)* bzw. welche Futtermittel eingeschränkt oder nichteingesetzt verwendet werden dürfen. Sie gibt auch die bewilligten Zusatzstoffe (z.B.Kokzidiostatika, Enzyme, Probiotika)* vor und legt deren Höchstkonzentrationen und Absetzfristenfest. (Antimikrobielle Leistungsförderer [AML] sind als Futterzusatzstoffe seit 1.7.1999 verboten).Geregelt sind auch die Bewilligungspflicht und die Deklaration gentechnisch veränderterFuttermitteln (GVO-Futtermittel) sowie die generelle Kennzeichnung und die notwendigenDeklarationen von Futtermitteln.Die Herstellung von Futtermitteln unterliegt – analog der Herstellung von Lebensmitteln – derSelbstkontrolle (HACCP, Aufzeichnung und Rückverfolgbarkeit, Rückzug usw.). Das giltgrundsätzlich auch für Selbstmischer. Gewerbliche Futtermittelhersteller müssen bei den Behördenregistriert sein und benötigen in der Regel eine Zulassung. Es gelten entsprechendeAnforderungen an Räume, Einrichtungen und Herstellungsprozesse.* Im Internet können unter www.agroscope.admin.ch > Praxis > Tierernährung > Futtermittelkontrolle > GesetzlicheGrundlagen der "Katalog der Einzelfuttermittel (EU CH)" sowie die Listen der bewilligten Futtermittelzusatzstoffe (z.B.anhang 2, 5. Kategorie: Kokzidiostatika und Histomonostatika) heruntergeladen werden.3.4 TierarzneimittelverordnungDie Tierarzneimittelverordnung basiert auf dem Heilmittelgesetz und regelt den fachgerechtenEinsatz von Tierarzneimitteln, insbesondere zur Wahrung der Lebensmittelsicherheit (Gefahrmöglicher Rückstände in Lebensmitteln). Die Tierarzneimittelverordnung regelt, welche Arzneimittelfür den Einsatz bei Nutz- und Heimtieren zugelassen bzw. verboten sind. Auch Impfstoffe zählen zuden Tierarzneimitteln.Seite 7 (von 10)


Zahlen und Fakten CH-Geflügelwirtschaft 1.2 Gesetze und VerordnungenTierärzte dürfen Tierarzneimittel nur verschreiben, wenn sie den Gesundheitszustand der zubehandelnden Tiere persönlich beurteilt haben. Tierärzte können jedoch mit dem Tierhalter eineschriftliche Vereinbarung über regelmässige Betriebsbesuche und den korrekten Umgang mitTierarzneimitteln (TAM-Vereinbarung) abschliessen. In diesem Fall können sie Tierarzneimittelauch ohne vorgängigen Bestandesbesuch verschreiben oder abgeben.Für die Verabreichung von Fütterungsarzneimitteln auf hofeigenen technischen Anlagen (viaFütterungs- oder Tränkeanlage) ist ein Vertrag mit einer fachtechnisch verantwortlichen Person(FTVP) nötig. In der Regel handelt es sich bei dieser Person um den Bestandestierarzt, mit demauch die TAM-Vereinbarung abgeschlossen wurde. Ausgenommen von dieser FTVP-Pflicht ist dieTrinkwasserverabreichung von Impfstoffen über ein Wasser¬zudosiergerät.Alle Einsätze von Tierarzneimitteln im Tierbestand müssen mit den notwendigen Angabenaufgezeichnet werden (Behandlungsjournal). Über die auf dem Betrieb gelagerten Tierarzneimittelist eine Inventarliste zu führen. Sowohl das Behandlungsjournal wie auch die Inventarliste sind 3Jahre aufzubewahren.4. Bereich Raumplanung sowie Umwelt- und Gewässerschutz4.1 Raumplanungsgesetz, RaumplanungsverordnungDas Raumplanungsgesetz regelt, wo und unter welchen Voraussetzungen Bauten errichtet werdendürfen. Gemäss Art. 16a sind Bauten in der Landwirtschaftszone zonenkonform, wenn sie: für die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Bewirtschaftung nötig sind, einer inneren Aufstockung des Landwirtschafts- oder Gartenbaubetriebs dienen, über eine innere Aufstockung hinausgehen, aber in einem vom Kanton dafür freigegebenenGebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden.Die Geflügelhaltung gilt in den allermeisten Fällen als "bodenunabhängige" Produktion. DieErrichtung von Geflügelställen ist dann entweder in speziell dafür ausgeschiedenen "Intensiv-Landwirtschaftszonen"möglich oder aber – falls genügend landwirtschaftliche Fläche vorhanden ist – als"innere Aufstockung" in der allgemeinen Landwirtschaftszone. Gemäss Art. 36 der Raumplanungsverordnungmuss für eine "innere Aufstockung": rechnerisch mindestens 70 % des für den gesamten Tierbestandes des Betriebes benötigtenFutters (Trockensubstanz) auf der selbst bewirtschafteten Fläche produziert werden, beziehungsweise mind. 50 % des Futters, wenn gleichzeitig der Deckungsbeitrag (DB) derbodenunabhängigen Produktion nicht mehr als die Hälfte des Gesamt-DB des Betriebesausmacht.Die Trockensubstanzmengen (Futterproduktion und Futterbedarf) werden nach Normansätzengerechnet.Wo die landwirtschaftliche Fläche eines einzelnen Betriebes nach dem Trockensubstanz-Kriteriumzu gering ist, kann die Geflügelhaltung auch als Betriebszweiggemeinschaft zweier Betriebe geführtwerden (es kann dann die Fläche beider Betriebe angerechnet werden).Tabelle 2: Beispiele für den Flächenbedarf (unter der vereinfachten Annahme von 50 % Grünlandund 50 % Ackerland der selbst bewirtschafteten Fläche):12‘000 Legehennen 12‘000 Junghennen 12‘000 MastpouletsTS-Normbedarf je Tierplatz und Jahr 37 kg 11 kg 24 kgTotal TS-Normbedarf des Bestandes pro Jahr 444 t 132 t 288 tFlächenbedarf bei 70% des TS-Bedarfes 28 ha 8,4 ha 18 haFlächenbedarf bei 50% des TS-Bedarfes 20 ha 6 ha 13 haSeite 8 (von 10)


Zahlen und Fakten CH-Geflügelwirtschaft 1.2 Gesetze und Verordnungen4.2 Verordnung über die UmweltverträglichkeitsprüfungDie Neuerrichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen muss unter bestimmten Voraussetzungenauf die Umweltverträglichkeit geprüft werden. Berücksichtigt werden insbesondere dieAspekte des Natur-, Landschafts- und Gewässerschutzes sowie der Luftreinhaltung und derLärmemissionen.Neu- oder Umbauten von Geflügelställen müssen einer Prüfung unterzogen werden, wenn damitder gesamte Tierbestand des Betriebes (alle Tierkategorien zusammen) 125 GVE übersteigt. Dasentspricht z.B. 12'500 Legehennen oder 31'250 Aufzuchthennen, falls auf dem Betrieb keineweiteren Tierkategorien mehr vorhanden sind; Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit demhalben GVE-Faktor.4.3 LuftreinhalteverordnungIn der Landwirtschaft ist die Luftreihalteverordnung im Zusammenhang mit Geruchsemissionen vonTierhaltungsbetrieben von Bedeutung. Tierhaltungen müssen je nach Tiergattung und Bestandesgrössebestimmte Mindestabstände zu bewohnten Zonen einhalten. Diese Mindestabstände sindim Bericht 476 der Agroscope Tänikon aufgeführt.Ebenfalls von Bedeutung ist die Luftreinhalteverordnung im Zusammenhang mit der Reduktion vonAmmoniakemissionen in der Landwirtschaft. Die diesbezüglichen baulichen Anforderungen werdenin den folgenden beiden Dokumenten präzisiert: "Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft. EinModul der Vollzugshilfe Umweltschutz in der Landwirtschaft" (Publikation des BAFU) sowie"Empfehlungen zur Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Emissionsminderungsmassnahmenim Bereich der Vorsorge" (Publikation des SBV). Gemäss Art. 11 desUmweltschutzgesetzes müssen Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsminderung für einenBetrieb wirtschaftlich tragbar sein.4.4 Gewässerschutzgesetz, GewässerschutzverordnungIm Bereich der Landwirtschaft fordert die Gewässerschutzgesetzgebung eine ausgeglicheneDüngerbilanz auf Betrieben mit Nutztierhaltung. Dementsprechend muss für die Verwertung desHofdüngers eine ausreichende landwirtschaftliche Nutzfläche zur Verfügung stehen. Wo derTierbesatz pro Hektare eigene oder zugepachtete landwirtschaftliche Nutzfläche zu hoch ist,müssen Düngerabnahmeverträge mit anderen Abnehmern abgeschlossen werden.In der Regel muss mindestens die Hälfte des anfallenden Hofdüngers auf der selbstbewirtschafteten Fläche ausgebracht werden, wenn die vertraglich gesicherte Nutzfläche ganz oderteilweise ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches liegt. Für die Geflügelhaltung gilthier insofern eine Ausnahme, als Geflügelmist vollständig über Abnahmeverträge absetzbar ist.Unter der Annahme einer Düngerverwertung von maximal 2,5 Grossvieheinheiten je Hektare*ergeben sich im Sinne eines groben Anhaltspunktes folgende für die Düngerverwertungnotwendigen Flächen: Beispiel 12'000 Legehennen (= 120 Grossvieheinheiten): 48 Hektaren Fläche Beispiel 12'000 Junghennen (= 48 Grossvieheinheiten): 19 Hektaren Fläche Beispiel 12'000 Poulets (= 48 Grossvieheinheiten): 19 Hektaren Fläche* Das Gewässerschutzgesetz erlaubt maximal 3 GVE je Hektare, dieser Grenzwert kann von den Kantonen aberherabgesetzt werden, soweit Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographische Verhältnisse dies erfordern.Im Rahmen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) gemäss Direktzahlungsverordnungsind jedoch die detaillierten Nährstoffbilanzen ("Suisse-Bilanz") für Stickstoff, Phosphor, Kali undMagnesium massgebend. Die entsprechenden Normwerte für den Nährstoffanfall der einzelnenNutztierkategorien sowie den Nährstoffbedarf der einzelnen landwirtschaftlichen Kulturen befindensich in den "Grundlagen der Düngung im Acker- und Futterbau 2009" (GRUDAF 09). Geflügelmistzeichnet sich insbesondere durch einen vergleichsweise hohen Phosphorgehalt aus.Seite 9 (von 10)


Zahlen und Fakten CH-Geflügelwirtschaft 1.2 Gesetze und VerordnungenBezeichnung, Erlassdatum und SR-Nr. der Gesetze und Verordnungen Gesetzestexte unter www.admin.ch > Dokumentation > Systematische Rechtssammlung; V = VerordnungKurzbezeichnung (Abkürzung) Volle Bezeichnung (V = Verordnung) vom… SR-Nr.Landw. Begriffsverordnung (LBV)V über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung vonBetriebsformen7.12.98 910.91Direktzahlungsverordnung (DZV) V über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft 7.12.98 910.13Strukturverbesserungsverordnung V über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft 7.12.98 913.1V des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft 26.11.03 913.211Eierverordnung (EiV) V über den Eiermarkt 26.11.03 916.371Schlachtviehverordnung (SV) V über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt 26.11.03 916.341Landw. Absatzförderungsverordnung(LAfV)V. über Branchen- und Produzentenorganisationen(VBPO)Bio-VerordnungGeflügelkennzeichnungs-Verordnung (GKZV)Landw. Deklarationsverordnung(LDV)Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung fürLandwirtschaftsprodukteVerordnung über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmenvon Branchen- und ProduzentenorganisationenV über die biologische Landwirtsch. und die Kennzeichnung biologisch produzierterErzeugnisse und Lebensmittel; V des WBF über die biologische Landwirtsch.Verordnung vom 23. November 2005 über die Kennzeichnung vonGeflügelfleisch in Bezug auf die ProduktionsmethodeV über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in derSchweiz verbotener Produktion9.6.06 916.01030.10.02 919.117.7222.9.9722.9.97910.18910.18123.11.05 916.34226.11.03 916.51Höchstbestandes-V (HBV) V über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion 26.11.03 916.344Tierschutzgesetz (TSchG) 16.12.05 455.0Tierschutzverordnung (TSchV) 23.4.08 455.1Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS) 12.8.2010 455.110.2Tierseuchengesetz (TSG) 1.7.66 916.40Tierseuchenverordnung (TSV) 27.6.95 916.401Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) 25.5.11 916.441.22V über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und tierischen Produkten (EDAV) 18.4.07 916.443.10V über die Primärproduktion (VPrP) 23.11.05 916.020V über die Hygiene bei der Primärproduktion (VhyPrP) 23.11.05 916.020.1Lebensmittelgesetz (LMG) Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 9.10.92 817.0Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände-Verordnung (LGV) 23.11.05 817.02Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH) 23.11.05 817.022.108Lebensmittelkennzeichnungs-V (LKV) V des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung vonLebensmitteln23.11.05 817.022.21Hygieneverordnung des EDI (HyV) 23.11.05 817.024.1Fremd- und Inhaltsstoff-V (FIV) V des EDI über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln 26.6.95 817.021.23Zusatzstoffverordnung (ZuV) V des EDI über die in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe 22.6.07 817.022.31Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) 23.11.05 817.190Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten (VhyS) 23.11.05 817.190.1Futtermittel-V (FMV) V über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln 26.10.11 916.307Futtermittelbuch-V(FMBV)V des WBF über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln,Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln26.10.11 916.307.1Tierarzneimittelverordnung (TAMV) V über die Tierarzneimittel 18.8.04 812.212.27Raumplanungsgesetz (RPG) Bundesgesetz über die Raumplanung 22.6.79 700Raumplanungs-V (RPV) V über die Raumplanung 28.6.00 700.1Umweltschutzgesetz (UGS) Bundesgesetz über den Umweltschutz 7.10.83 814.01V über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) 19.10.88 814.011Luftreinhalte-V (LRV) 16.12.85 814.318.142.1Gewässerschutzgesetz (GSchG) Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer 24.1.91 814.20Gewässerschutzverordnung (GSchV) 28.10.98 814.201Seite 10 (von 10)Dezember 2014

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