Infoblatt Lehrpraxis PP - Süddeutsche Akademie für Psychotherapie
Infoblatt Lehrpraxis PP - Süddeutsche Akademie für Psychotherapie
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<strong>Süddeutsche</strong> <strong>Akademie</strong> <strong>für</strong> <strong>Psychotherapie</strong><br />
Arbeitskreis <strong>für</strong> Tiefenpsychologie und Psychosomatik<br />
Herbisried 10 a, 87730 Bad Grönenbach, Tel. 08334/98 63 73, Fax 98 63 74<br />
eMail info@sueddeutsche-akademie.de www.sueddeutsche-akademie.de<br />
<strong>Infoblatt</strong> <strong>für</strong> Lehrpraxen nach § 2 (2) Satz 2 Nr. 2<br />
Psych-Th-APrV (<strong>PP</strong>)<br />
<strong>für</strong> die/den Praxisinhaber/in<br />
1. Die <strong>Süddeutsche</strong> <strong>Akademie</strong> <strong>für</strong> <strong>Psychotherapie</strong> (SAP) ist ein staatlich anerkanntes Ausbildungsinstitut<br />
<strong>für</strong> die Ausbildung zum/zur Psychologischen Psychotherapeuten/in (<strong>PP</strong>).<br />
2. Die Ausbildung umfasst insgesamt mindestens 4200 Stunden. Nach § 2 (2) 2 PsychTh-APrV<br />
sind mindestens 600 Stunden an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten<br />
Einrichtung (in der Regel: Klinik), oder in der Praxis eines ärztlichen Psychotherapeuten oder<br />
eines Psychologischen Psychotherapeuten zu erbringen.<br />
3. Diese Tätigkeit kann also in der Praxis eines ärztlichen Psychotherapeuten oder eines Psychologischen<br />
Psychotherapeuten abgeleistet werden. Ebenfalls in Frage kommt ein Facharzt<br />
<strong>für</strong> Psychiatrie und <strong>Psychotherapie</strong>. Nach den kassenrechtlichen Bestimmungen ist eine Tätigkeit<br />
über 6 Monate (ganztags) oder besser über 12 Monate (halbtags) möglich. Die KV bestimmt,<br />
dass die Praxis dabei nicht wesentlich ausgeweitet werden darf.<br />
4. Während dieser Zeit kann der/die Ausbildungsteilnehmer/in (AT) selbstständig Psychotherapeutische<br />
Leistungen erbringen, unter Anleitung und Aufsicht des Praxisinhabers.<br />
5. Die offizielle Bezeichnung <strong>für</strong> diese Tätigkeit ist „Ausbildungs-Assistent“. Der Praxisinhaber<br />
muss eine Genehmigung bei der KV (Kassenärztliche Vereinigung) beantragen. Die KV muss<br />
diesen Antrag genehmigen und benötigt dazu die Bestätigung und Be<strong>für</strong>wortung des Ausbildungsinstitutes.<br />
6. Die Abrechnung erfolgt über den/die Praxisinhaber/in über die jeweils zuständige KV. Die<br />
Praxisinhaber müssen die im Einzelfall erforderliche Anleitung und Beaufsichtigung gewährleisten.<br />
7. Zwischen der <strong>Lehrpraxis</strong> (LP) und der <strong>Süddeutsche</strong>n <strong>Akademie</strong> <strong>für</strong> <strong>Psychotherapie</strong> (SAP) ist<br />
ein Kooperationsvertrag zu erstellen.<br />
8. Für die Anerkennung als LP müssen unter anderem folgende Kriterien erfüllt sein:<br />
8.1. Praxis als Psychologischer Psychotherapeut / ärztlicher Psychotherapeut mit Kassenzulassung<br />
8.2. Langjährige Psychotherapeutische Erfahrung<br />
8.3. Persönliche Eignung des/der Praxisinhabers/in<br />
R:\Ausbildung KJP und <strong>PP</strong>\<strong>PP</strong>\Dokumente\<strong>Infoblatt</strong> <strong>Lehrpraxis</strong> <strong>PP</strong>, 18.07.2012.doc
Schicken Sie uns bitte deshalb die folgenden Unterlagen zu:<br />
� Approbation als Psychologischer Psychotherapeut<br />
� Approbation als Arzt/Ärztin<br />
� Facharztanerkennung<br />
� ggf. Kassenzulassung oder Eintrag ins Arztregister (Bescheid des Zulassungsausschusses)<br />
� ggf. Weiterbildungsbefugnis der Landesärztekammer<br />
� beruflicher tabellarischer Lebenslauf<br />
9. Da der Praxisinhaber in der Regel keine 4:1 Supervision gewährleisten kann, empfiehlt sich<br />
eigenständige Behandlungstätigkeit des Ausbildungsteilnehmers erst dann, wenn der Ausbildungsteilnehmer<br />
weitestgehend selbstständig arbeiten kann.<br />
10. Mit dem/der Praxisinhaber/in und mit dem/der Ausbildungsteilnehmer/in wird mit der SAP ein<br />
individueller Vertrag abgeschlossen.<br />
11. Erbringung von psychotherapeutischen Leistungen zu Lasten der Krankenkassen:<br />
Bei manchen KVen ist es möglich, dass psychotherapeutische Leistungen zu Lasten der<br />
Krankenkassen erbracht werden (siehe Punkt 4). Bei anderen KVen ist dies derzeit wiederum<br />
nicht möglich (Kulturhoheit der Länder!). Die Tätigkeit in der <strong>Lehrpraxis</strong> muss mindestens 3<br />
Monate dauern, damit diese <strong>für</strong> den § 2 anerkannt werden kann.<br />
12. Für Patienten, bei denen durch Ausbildungsteilnehmer eine Kurzzeittherapie durchgeführt<br />
wird, ist ein Kurzzeitantrag, der vom Ausbildungsteilnehmer selbst erstellt wird, erforderlich<br />
(auch <strong>für</strong> den Fall, dass der Praxisinhaber von der Gutachterpflicht <strong>für</strong> Kurzzeitanträge befreit<br />
ist).<br />
Wir glauben, dass es eine reizvolle Tätigkeit sein kann, eine <strong>Lehrpraxis</strong> zu führen. Für beide Kollegen<br />
kann dies eine Bereicherung sein. Man lernt sich kennen, evtl. kann der junge Kollege später<br />
als Praxisassistent oder Job-Sharing-Partner in der Praxis tätig sein.<br />
Weiterführende Literatur:<br />
„Managementhandbuch <strong>für</strong> die psychotherapeutische Praxis“<br />
(R. v. Decker ´s Verlag, Heidelberg 2003 ISBN: 3-7685-6592-0)<br />
R:\Ausbildung KJP und <strong>PP</strong>\<strong>PP</strong>\Dokumente\<strong>Infoblatt</strong> <strong>Lehrpraxis</strong> <strong>PP</strong>, 18.07.2012.doc