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Infoblatt Lehrpraxis PP - Süddeutsche Akademie für Psychotherapie

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<strong>Süddeutsche</strong> <strong>Akademie</strong> <strong>für</strong> <strong>Psychotherapie</strong><br />

Arbeitskreis <strong>für</strong> Tiefenpsychologie und Psychosomatik<br />

Herbisried 10 a, 87730 Bad Grönenbach, Tel. 08334/98 63 73, Fax 98 63 74<br />

eMail info@sueddeutsche-akademie.de www.sueddeutsche-akademie.de<br />

<strong>Infoblatt</strong> <strong>für</strong> Lehrpraxen nach § 2 (2) Satz 2 Nr. 2<br />

Psych-Th-APrV (<strong>PP</strong>)<br />

<strong>für</strong> die/den Praxisinhaber/in<br />

1. Die <strong>Süddeutsche</strong> <strong>Akademie</strong> <strong>für</strong> <strong>Psychotherapie</strong> (SAP) ist ein staatlich anerkanntes Ausbildungsinstitut<br />

<strong>für</strong> die Ausbildung zum/zur Psychologischen Psychotherapeuten/in (<strong>PP</strong>).<br />

2. Die Ausbildung umfasst insgesamt mindestens 4200 Stunden. Nach § 2 (2) 2 PsychTh-APrV<br />

sind mindestens 600 Stunden an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten<br />

Einrichtung (in der Regel: Klinik), oder in der Praxis eines ärztlichen Psychotherapeuten oder<br />

eines Psychologischen Psychotherapeuten zu erbringen.<br />

3. Diese Tätigkeit kann also in der Praxis eines ärztlichen Psychotherapeuten oder eines Psychologischen<br />

Psychotherapeuten abgeleistet werden. Ebenfalls in Frage kommt ein Facharzt<br />

<strong>für</strong> Psychiatrie und <strong>Psychotherapie</strong>. Nach den kassenrechtlichen Bestimmungen ist eine Tätigkeit<br />

über 6 Monate (ganztags) oder besser über 12 Monate (halbtags) möglich. Die KV bestimmt,<br />

dass die Praxis dabei nicht wesentlich ausgeweitet werden darf.<br />

4. Während dieser Zeit kann der/die Ausbildungsteilnehmer/in (AT) selbstständig Psychotherapeutische<br />

Leistungen erbringen, unter Anleitung und Aufsicht des Praxisinhabers.<br />

5. Die offizielle Bezeichnung <strong>für</strong> diese Tätigkeit ist „Ausbildungs-Assistent“. Der Praxisinhaber<br />

muss eine Genehmigung bei der KV (Kassenärztliche Vereinigung) beantragen. Die KV muss<br />

diesen Antrag genehmigen und benötigt dazu die Bestätigung und Be<strong>für</strong>wortung des Ausbildungsinstitutes.<br />

6. Die Abrechnung erfolgt über den/die Praxisinhaber/in über die jeweils zuständige KV. Die<br />

Praxisinhaber müssen die im Einzelfall erforderliche Anleitung und Beaufsichtigung gewährleisten.<br />

7. Zwischen der <strong>Lehrpraxis</strong> (LP) und der <strong>Süddeutsche</strong>n <strong>Akademie</strong> <strong>für</strong> <strong>Psychotherapie</strong> (SAP) ist<br />

ein Kooperationsvertrag zu erstellen.<br />

8. Für die Anerkennung als LP müssen unter anderem folgende Kriterien erfüllt sein:<br />

8.1. Praxis als Psychologischer Psychotherapeut / ärztlicher Psychotherapeut mit Kassenzulassung<br />

8.2. Langjährige Psychotherapeutische Erfahrung<br />

8.3. Persönliche Eignung des/der Praxisinhabers/in<br />

R:\Ausbildung KJP und <strong>PP</strong>\<strong>PP</strong>\Dokumente\<strong>Infoblatt</strong> <strong>Lehrpraxis</strong> <strong>PP</strong>, 18.07.2012.doc


Schicken Sie uns bitte deshalb die folgenden Unterlagen zu:<br />

� Approbation als Psychologischer Psychotherapeut<br />

� Approbation als Arzt/Ärztin<br />

� Facharztanerkennung<br />

� ggf. Kassenzulassung oder Eintrag ins Arztregister (Bescheid des Zulassungsausschusses)<br />

� ggf. Weiterbildungsbefugnis der Landesärztekammer<br />

� beruflicher tabellarischer Lebenslauf<br />

9. Da der Praxisinhaber in der Regel keine 4:1 Supervision gewährleisten kann, empfiehlt sich<br />

eigenständige Behandlungstätigkeit des Ausbildungsteilnehmers erst dann, wenn der Ausbildungsteilnehmer<br />

weitestgehend selbstständig arbeiten kann.<br />

10. Mit dem/der Praxisinhaber/in und mit dem/der Ausbildungsteilnehmer/in wird mit der SAP ein<br />

individueller Vertrag abgeschlossen.<br />

11. Erbringung von psychotherapeutischen Leistungen zu Lasten der Krankenkassen:<br />

Bei manchen KVen ist es möglich, dass psychotherapeutische Leistungen zu Lasten der<br />

Krankenkassen erbracht werden (siehe Punkt 4). Bei anderen KVen ist dies derzeit wiederum<br />

nicht möglich (Kulturhoheit der Länder!). Die Tätigkeit in der <strong>Lehrpraxis</strong> muss mindestens 3<br />

Monate dauern, damit diese <strong>für</strong> den § 2 anerkannt werden kann.<br />

12. Für Patienten, bei denen durch Ausbildungsteilnehmer eine Kurzzeittherapie durchgeführt<br />

wird, ist ein Kurzzeitantrag, der vom Ausbildungsteilnehmer selbst erstellt wird, erforderlich<br />

(auch <strong>für</strong> den Fall, dass der Praxisinhaber von der Gutachterpflicht <strong>für</strong> Kurzzeitanträge befreit<br />

ist).<br />

Wir glauben, dass es eine reizvolle Tätigkeit sein kann, eine <strong>Lehrpraxis</strong> zu führen. Für beide Kollegen<br />

kann dies eine Bereicherung sein. Man lernt sich kennen, evtl. kann der junge Kollege später<br />

als Praxisassistent oder Job-Sharing-Partner in der Praxis tätig sein.<br />

Weiterführende Literatur:<br />

„Managementhandbuch <strong>für</strong> die psychotherapeutische Praxis“<br />

(R. v. Decker ´s Verlag, Heidelberg 2003 ISBN: 3-7685-6592-0)<br />

R:\Ausbildung KJP und <strong>PP</strong>\<strong>PP</strong>\Dokumente\<strong>Infoblatt</strong> <strong>Lehrpraxis</strong> <strong>PP</strong>, 18.07.2012.doc

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