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Muster Lieferantenrahmenvertrag PDF / 656 KB - Hamburg Netz ...

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die daraus resultieren, dass zugesicherte Vollmachten des Bilanzkreisverantwortlichentatsächlich nicht oder nicht rechtswirksam vorliegen.4. Die vom Transportkunden angemeldeten Ausspeisepunkte werden nach GeLi Gas vom<strong>Netz</strong>betreiber diesem Transportkunden zugeordnet und werden Bestandteil dieses Vertrages.5. Liegt zwischen dem Letztverbraucher und dem Lieferanten ein Gaslieferungsvertrag inklusive<strong>Netz</strong>nutzung zur Versorgung des Letztverbrauchers vor, ist der Lieferant Transportkunde undder Leistungsempfänger der <strong>Netz</strong>nutzung. In diesem Fall wird die <strong>Netz</strong>nutzungsrechnung aufden Transportkunden ausgestellt. Im Wechselprozess nach GeLi Gas teilt der Transportkundebei der Anmeldung die Art des Belieferungsverhältnisses (Belieferung inklusive oderexklusive <strong>Netz</strong>nutzung) verbindlich mit.6. Liegt zwischen dem Letztverbraucher und dem Lieferanten ein reiner Gaslieferungsvertrag(ohne <strong>Netz</strong>nutzung) zur Belieferung eines Letztverbrauchers vor, bedarf es einer gesondertenVereinbarung über die Leistung „<strong>Netz</strong>nutzung“ zwischen dem Letztverbraucher(„<strong>Netz</strong>nutzer“) und dem <strong>Netz</strong>betreiber (<strong>Netz</strong>nutzungsvertrag). Sofern der Letztverbraucherden Lieferanten vollständig mit der Abwicklung der <strong>Netz</strong>nutzung beauftragt, kennzeichnet derLieferant bei der Anmeldung der <strong>Netz</strong>nutzung beim <strong>Netz</strong>betreiber die Ausspeisepunkte diesesLetztverbrauchers nach GeLi Gas. Diese Letztverbraucher zahlen die <strong>Netz</strong>entgelte selbstunmittelbar an den <strong>Netz</strong>betreiber.§ 3 Gasbeschaffenheit und Druckspezifikation1. Gas im Sinne dieses Vertrages sind die Gase der 2. Gasfamilie nach dem Arbeitsblatt G 260der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e.V. (DVGW Arbeitsblatt -„Technischen Regeln des DVGW e.V. für die Gasbeschaffenheit“) in der jeweils gültigenFassung.2. Die für die jeweiligen Ausspeisepunkte geltenden und auf der Internetseite des <strong>Netz</strong>betreibersveröffentlichten technischen Anforderungen zur Gasbeschaffenheit und zurDruckspezifikation sind Bestandteil dieses Vertrages. Jeder Vertragspartner kann verlangen,dass eine unparteiische Stelle die Untersuchung der Übereinstimmung der Gasbeschaffenheitmit den Anforderungen des <strong>Netz</strong>betreibers gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich dieVertragspartner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens beim anderenVertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird die Untersuchungvom Engler-Bunte-Institut der Universität Karlsruhe durchgeführt. Die Kosten derUntersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung derjenige Vertragspartner, der dasVerlangen gestellt hat. Falls keine Übereinstimmung vorliegt, ist der <strong>Netz</strong>betreiber zurZahlung verpflichtet.3. Der <strong>Netz</strong>betreiber ist zu einer Änderung der Gasbeschaffenheit innerhalb der Grenzen desDVGW Arbeitsblattes G 260 in der jeweils gültigen Fassung mit einer Vorankündigungsfristvon 3 Jahren zum Beginn eines Gaswirtschaftsjahres ohne Zustimmung des Transportkundenberechtigt. Jede Änderung der Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation ist auf die<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> zwischen XXX und <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH;Datum 01.10.2013 Seite 4 von 21


hiervon betroffenen Ausspeisepunkte beschränkt. Sofern der <strong>Netz</strong>betreiber eine entsprechendeÄnderung angekündigt hat und während der laufenden Vorankündigungsfrist ein neuer<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> zu laufen beginnt, gilt die bereits laufende Vorankündigungsfristauch für diesen Vertrag. § 15 bleibt unberührt.4. Entsprechen die vom <strong>Netz</strong>betreiber an den Ausspeisepunkten übergebenen Gasmengen nichtden Anforderungen im Hinblick auf die Gasbeschaffenheit oder der Druckspezifikation gemäßZiffer 2 (im Folgenden „Off-Spec-Gas“ genannt) ist der Transportkunde berechtigt, dieÜbernahme des Off-Spec-Gases ganz oder teilweise nicht zu akzeptieren. Der <strong>Netz</strong>betreiberhat in diesem Fall unverzüglich die Bereitstellung des Off-Spec-Gases an diesemAusspeisepunkt entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Rechte des Transportkundengegenüber dem <strong>Netz</strong>betreiber bleiben unberührt. Jeder Vertragspartner hat den anderenVertragspartner unverzüglich zu informieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass Off-Spec-Gas an einem Ausspeisepunkt übergeben wird oder eine Übergabe von Off-Spec-Gas zuerwarten ist.§ 4 Datenaustausch und Vertraulichkeit1. Der Datenaustausch nach GeLi Gas erfolgt in den von der Bundesnetzagentur vorgegebenenNachrichtenformaten und Fristen.2. Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrageserhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten personenbezogenen Daten vertraulichbehandeln. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Beachtung von § 6a EnWG und derdatenschutzrechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragsparteiensind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten (insbesondere für dieErfassung, Bilanzierung und Abrechnung der Gaslieferungen sowie der <strong>Netz</strong>nutzung) anDritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen undkommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist.3. Bei einer Geschäftsdatenanfrage nach GeLi Gas sichert der Transportkunde dieBevollmächtigung durch den Anschlussnutzer für diese zu. Der Transportkunde stellt den<strong>Netz</strong>betreiber von Haftungsansprüchen Dritter frei, die daraus resultieren, dass zugesicherteVollmachen tatsächlich nicht oder nicht rechtswirksam vorliegen. Der <strong>Netz</strong>betreiber behältsich vor, in begründeten Einzelfällen die Vorlage der Vollmacht zu verlangen.4. Für Letztverbraucher mit registrierender Lastgangmessung und einem in der Regel nichtplanbaren, extrem hohen und extrem schwankenden Gasverbrauch kann der <strong>Netz</strong>betreibervorherige technische Ausspeisemeldungen und die Einhaltung der technischen Grenzengemäß § 8 Abs. 5 GasNZV verlangen, soweit dies für die Systemintegrität des <strong>Netz</strong>eserforderlich ist und gesondert vereinbart wurde. In diesem Fall informiert der <strong>Netz</strong>betreiberden Transportkunden in der Regel 1 Monat vorab in Textform über das Bestehen derVerpflichtung zu einer vorherigen technischen Ausspeisemeldung.<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> zwischen XXX und <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH;Datum 01.10.2013 Seite 5 von 21


§ 5 Registrierende Lastgangmessung und Standardlastprofilverfahren1. Sofern in der Anlage 3 keine abweichenden Grenzwerte nach § 24 Abs. 2 GasNZV festgelegtwurden, wendet der <strong>Netz</strong>betreiber für die Allokation der Ausspeisemengen vonLetztverbrauchern mit einer stündlichen Ausspeiseleistung bis zu 500 kW und einerJahresenergiemenge bis zu 1.500.000 kWh Standardlastprofile an. In allen anderen Fällenerfolgt eine registrierende Lastgangmessung. Der <strong>Netz</strong>betreiber bestimmt, welchesStandardlastprofilverfahren und welche Standardlastprofile zur Anwendung kommen. WeitereEinzelheiten ergeben sich aus der Regelung zur Anwendung von Standardlastprofilen gemäßAnlage 3. § 6 Ziffer 9 bleibt unberührt.2. Der <strong>Netz</strong>betreiber ordnet jedem SLP-Ausspeisepunkt gemäß Anlage 3 das entsprechendeStandardlastprofil zu. Der <strong>Netz</strong>betreiber legt bei Anwendung des analytischenLastprofilverfahrens für jeden SLP-Ausspeisepunkt eine Prognose über den Jahresverbrauchfest. Bei Anwendung des synthetischen Standardlastprofilverfahrens meldet der <strong>Netz</strong>betreiberdem Transportkunden den Kundenwert zur Ermittlung der Jahresverbrauchsprognose. DerKundenwert bzw. die Jahresverbrauchsprognose wird dem Transportkunden bei derBestätigung zur Anmeldung der <strong>Netz</strong>nutzung mitgeteilt. Aktualisierungen werden jeweilsnach der jährlichen Turnusablesung durchgeführt, die nach Vorgabe des <strong>Netz</strong>betreiberserfolgt. Anpassungen werden dem Transportkunden gemäß GeLi Gas vom <strong>Netz</strong>betreibermitgeteilt. Der Transportkunde kann unplausiblen Lastprofilzuordnungen und/oderunplausiblen Kundenwerten bzw. Jahresverbrauchsprognosen widersprechen und dem<strong>Netz</strong>betreiber eine andere Lastprofilzuordnung und/oder einen eigenen Kundenwert bzw. eineeigene Jahresverbrauchsprognose unterbreiten. Kommt keine Einigung zustande, legt der<strong>Netz</strong>betreiber die Lastprofilzuordnung und/oder den Kundenwert bzw. dieJahresverbrauchsprognose endgültig fest. In begründeten Ausnahmefällen kann dieJahresverbrauchsprognose bzw. der Kundenwert sowie die Zuordnung des entsprechendenStandardlastprofils vom Transportkunden und dem <strong>Netz</strong>betreiber gemeinsam auchunterjährlich angepasst werden.3. Der <strong>Netz</strong>betreiber ist berechtigt, das Standardlastprofilverfahren mit einer Frist von3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats zu ändern und teilt dies dem Transportkunden inTextform mit. Der <strong>Netz</strong>betreiber ist berechtigt, die Standardlastprofile sowie deren Zuordnungzu den einzelnen Ausspeisepunkten zu ändern, soweit dies erforderlich oder zweckmäßig ist.Die Änderung der Standardlastprofile teilt der <strong>Netz</strong>betreiber dem Transportkunden mit einerFrist von 2 Monaten zum Ende eines Kalendermonats, die Änderung der konstantenOptimierungsfaktoren bzw. Änderung der Berechnungssystematik bei einer Anwendung desanalytischen Lastprofilverfahrens mit einer Frist von 1 Monat zum Ende einesKalendermonats in Textform/im vereinbarten Datenaustauschformat mit. Eine Änderung derZuordnung der Standardlastprofile zu den einzelnen Ausspeisepunkten teilt der <strong>Netz</strong>betreiberdem Transportkunden unter Einhaltung der Fristen nach GeLi Gas in elektronischer Form mit.<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> zwischen XXX und <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH;Datum 01.10.2013 Seite 6 von 21


§ 6 Messstellenbetrieb und Messung1. Die vom <strong>Netz</strong>betreiber bzw. einem Dritten im Sinne von § 21 b EnWG ermittelten Messwertewerden der Abrechnung der <strong>Netz</strong>nutzung, der Energielieferung des Transportkunden, derBilanzierung beim Marktgebietsverantwortlichen sowie der Berechnung von Differenzmengenbei Letztverbrauchern zugrunde gelegt.2. Soweit keine anderweitige Vereinbarung zwischen dem Anschlussnutzer und einem Drittenim Sinne von § 21 b EnWG getroffen worden ist, gelten die nachfolgenden Regelungen; indiesem Fall ist der <strong>Netz</strong>betreiber der Messstellenbetreiber und Messdienstleister.Der <strong>Netz</strong>betreiber bestimmt nach § 8 Messzugangsverordnung (MessZV) Art, Zahl und Größeder Mess- und Steuereinrichtung. Die Bestimmung muss unter Berücksichtigungenergiewirtschaftlicher Belange in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Verbrauchsund zum Verbrauchsverhalten stehen. Der <strong>Netz</strong>betreiber stellt die für die Messung und beiRLM-Letztverbrauchern die für die notwendige Zählerfernauslesung erforderlichen Mess- undSteuereinrichtungen zur Verfügung und betreibt diese.3. Für die Fernauslesung muss beim Letztverbraucher ein hierfür geeigneter extern anwählbarerTelekommunikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V-Anschluss zurVerfügung stehen. Der <strong>Netz</strong>betreiber kann statt der Nutzung desTelekommunikationsanschlusses ein GSM Modem einsetzen. Der <strong>Netz</strong>betreiber teilt demLetztverbraucher auf Anfrage die diesbezüglichen technischen Bedingungen (Abstände derjeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz etc.) mit. Die Fernauslesung muss vorAufnahme der Belieferung einer RLM-Messstelle bzw. vor einem Umbau von einer SLP- aufeine RLM-Messstelle zur Verfügung stehen. Die Einrichtung und Nutzung von Telefon- undStromanschluss sind für den <strong>Netz</strong>betreiber kostenlos. Verzögerungen, die der <strong>Netz</strong>betreiber zuvertreten hat, gehen nicht zu Lasten des Transportkunden oder des Letztverbrauchers.Verzögerungen durch den Letztverbraucher gehen nicht zu Lasten des <strong>Netz</strong>betreibers.4. Der <strong>Netz</strong>betreiber übermittelt unverzüglich jedoch täglich bis spätestens 13:00 Uhr an denTransportkunden die täglich ausgelesenen und im Stundentakt erfassten Lastgänge desVortages an RLM-Ausspeisepunkten im Format MSCONS. Die Energiemenge der Lastgängewird mit dem Bilanzierungsbrennwert errechnet.Nach Ablauf des Liefermonats werden alle Lastgänge gemäß DVGW Arbeitsblatt G 685plausibilisiert und es werden ggf. Ersatzwerte gebildet. Es erfolgt eine Umwertung derLastgänge mit dem Abrechnungsbrennwert. Spätestens am M+10 Werktage übermittelt der<strong>Netz</strong>betreiber dem Transportkunden den Lastgang an RLM-Ausspeisepunkten desLiefermonats.Für den Fall, dass der <strong>Netz</strong>betreiber gemäß DVGW Arbeitsblatt G 685 Ersatzwerte gebildethat, übermittelt er ebenfalls bis M+10 Werktage den Lastgang zusätzlich umgewertet mit demBilanzierungsbrennwert.In der MSCONS wird der zugrunde gelegte Brennwert und die Z-Zahl mitgeteilt.<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> zwischen XXX und <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH;Datum 01.10.2013 Seite 7 von 21


Bei RLM-Ausspeispunkten, die einem Biogas-Bilanzkreis zugeordnet sind, gelten anstelledieses Prozesses die Vorgaben der Ziffer 5.5. Für RLM-Ausspeisepunkte, die einem Biogas-Bilanzkreis zugeordnet sind, erfolgt am TagM+12 Werktage eine Korrektur des Lastgangs mit dem Abrechnungsbrennwert gemäßDVGW-Arbeitsblatt G 685. Sofern eine Korrektur der K-Zahl nach dem DVGW-ArbeitsblattG 486 notwendig ist, wird diese ebenfalls berücksichtigt. Der <strong>Netz</strong>betreiber übermittelt diekomplette Monatszeitreihe in dem jeweils geltenden ALOCAT-Format am Tag M+12Werktage an den Marktgebietsverantwortlichen.6. Für Letztverbraucher, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden dieMesseinrichtungen vom <strong>Netz</strong>betreiber, dessen Beauftragten oder auf Verlangen des<strong>Netz</strong>betreibers vom Letztverbraucher selbst in möglichst gleichen Zeitabständen, die 12Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, nach einem vom <strong>Netz</strong>betreiber festzulegendenZeitpunkt und Turnus abgelesen. Liegt eine Vereinbarung nach § 40 Abs. 3 Satz 2 EnWG vor,sind die sich daraus ergebenden Vorgaben zum Ableseturnus für den Transportkunden zubeachten.Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung, insbesondere bei einem Lieferantenwechsel, bei EinoderAuszug des Letztverbrauchers, bei Beendigung dieses Vertrags oder bei einerwesentlichen Änderung des Bedarfs, hat der <strong>Netz</strong>betreiber nach Maßgabe der GeLi GasZwischenablesungen zu veranlassen. Sollte dies nicht möglich sein, kann er den Verbrauch imWege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letztenAblesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zuberücksichtigen.7. Beauftragt der Transportkunde den <strong>Netz</strong>betreiber mit einer zusätzlichen Ablesung, ist diesegesondert zu vergüten.8. Ergibt eine Überprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung derVerkehrsfehlergrenzen, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten odernach zu entrichten.Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines SLP-Letztverbrauchers nichteinwandfrei festzustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht oder nicht richtig an, soermittelt der <strong>Netz</strong>betreiber den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesungaus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellungnachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung.Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines RLM-Letztverbrauchers nichteinwandfrei festzustellen, oder zeigt eine solche Messeinrichtung nicht an, so erfolgt dieErmittlung von Ersatzwerten für fehlende oder unplausible Werte entsprechend dem DVGWArbeitsblatt G 685 in der jeweils gültigen Fassung.Ansprüche nach Abs. 1 Satz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehendenAblesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> zwischen XXX und <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH;Datum 01.10.2013 Seite 8 von 21


Zeitraum festgestellt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens 3 Jahrebeschränkt.9. Soweit eine anderweitige Vereinbarung nach § 21 b Abs. 2 oder 3 EnWG getroffen wordenist, werden die vom Messdienstleister dem <strong>Netz</strong>betreiber zur Verfügung gestellten und durchden <strong>Netz</strong>betreiber aufbereiteten Messwerte der Abwicklung und Abrechnung dieses Vertrageszugrunde gelegt. Wenn dem <strong>Netz</strong>betreiber die Messwerte nicht oder nicht ordnungsgemäß zurVerfügung stehen oder die zur Verfügung gestellten Werte unplausibel sind, findet Ziffer 8Abs. 2, 3 und 4 Anwendung.10. Voraussetzungen für eine registrierende Lastgangmessung bei einer jährlichen Entnahme vonweniger als 1.500.000 kWh und einer maximalen stündlichen Ausspeiseleistung von wenigerals 500 kWh/h gemäß § 24 Abs. 1 GasNZV bzw. bei Unterschreitung der von dem<strong>Netz</strong>betreiber nach § 24 Abs. 2 GasNZV festgelegten Grenzen sind ein schriftlichesVerlangen von Anschlussnutzer und Transportkunde.Die Kosten des Umbaus einer Standardlastprofilzählung in eine registrierendeLastgangmessung in den zuvor beschriebenen Fällen trägt, soweit nicht abweichend geregelt,der Transportkunde.Nach dem Umbau und der Inbetriebnahme der registrierenden Lastgangmessung werden -unabhängig von der tatsächlichen Leistungsinanspruchnahme und Jahresenergiemengen - diePreise für registrierende Lastgangmessung gemäß veröffentlichten Preisblättern des<strong>Netz</strong>betreibers angewendet.§ 7 Unterbrechung der <strong>Netz</strong>nutzung1. Eine Unterbrechung der <strong>Netz</strong>nutzung ist in den folgenden Fällen zulässig:a) geplante/vorhersehbare Unterbrechungenaa)bb)zur Vornahme betriebsnotwendiger Instandhaltungsarbeiten (Wartung, Inspektion,Instandsetzung)zur Vornahme von Maßnahmen zum Neubau, zur Änderung und zur Erweiterung derAnlagenb) unvorhersehbare Unterbrechungenaa)bb)cc)dd)zur Vermeidung eines drohenden <strong>Netz</strong>zusammenbruchsbei Störungen auf Grund höherer Gewaltauf Grund nicht planbarer Instandsetzungsmaßnahmenum eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen vonerheblichem Wert abzuwendenc) vertraglich vereinbarte bzw. sonstige Unterbrechungen<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> zwischen XXX und <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH;Datum 01.10.2013 Seite 9 von 21


aa)bb)cc)dd)bei Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung) auf Anweisung desTransportkunden, soweit dieser hierzu berechtigt ist, nach den Regeln einer gesondertabgeschlossenen Vereinbarung zwischen Transportkunde und <strong>Netz</strong>betreiberim Fall von vertraglich vereinbarter unterbrechbarer Anschlussnutzungum den Gebrauch von Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringungvon Messeinrichtungen zu verhindernum zu gewährleisten, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer oderstörende Rückflüsse auf Einrichtungen des <strong>Netz</strong>betreibers oder Dritterausgeschlossen sindee) bei Zuwiderhandlungen des Anschlussnehmers oder -nutzers gemäß § 24 Abs. 2Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) bzw. gegen entsprechende Regelungendes <strong>Netz</strong>anschluss-/ Anschlussnutzungsvertrages.2. Der <strong>Netz</strong>betreiber hat jede Unterbrechung gemäß Ziffer 1 a) und b) unverzüglich zu beheben.3. Im Fall geplanter/vorhersehbarer Unterbrechungen von RLM-Ausspeisepunkten gemäß Ziffer1 a) wird der <strong>Netz</strong>betreiber den Transportkunden rechtzeitig vor Durchführung derMaßnahmen in geeigneter Weise über deren voraussichtlichen Beginn und voraussichtlicheDauer sowie den Grund unterrichten.4. Im Fall unvorhersehbarer Unterbrechungen von RLM-Ausspeisepunkten nach Ziffer 1 b) wirdder <strong>Netz</strong>betreiber den Transportkunden unverzüglich – sobald ihm dieses ohne Verzögerungder Beseitigung der Unterbrechung möglich ist – über die Unterbrechung, den Grund und dievoraussichtliche Dauer unterrichten.5. Im Fall von Unterbrechungen von RLM-Ausspeisepunkten nach Ziffer 1 c) cc) bis ee) wirdder <strong>Netz</strong>betreiber den Transportkunden über die Unterbrechung und den Grund unterrichten.6. Zur Erfüllung der Pflichten aus Ziffer 3 bis 5 wird der <strong>Netz</strong>betreiber spätestens zum1. Oktober 2012 die hierzu erforderlichen Abwicklungsprozesse aufbauen. In derÜbergangszeit wird der <strong>Netz</strong>betreiber sich bemühen, dem Transportkunden die verfügbarenInformationen zur Verfügung zu stellen.7. Soweit der <strong>Netz</strong>betreiber aufgrund einer zulässigen Unterbrechung nach Ziffer 1 nicht in derLage ist, seine Pflichten aus diesem Vertrag zu erfüllen, ist der <strong>Netz</strong>betreiber von diesenPflichten befreit. Die Befreiung nach Satz 1 umfasst jedoch nicht die Informationspflichtendes <strong>Netz</strong>betreibers gegenüber dem Transportkunden.8. Die Regelungen der Ziffer 7 gelten entsprechend, soweit andere <strong>Netz</strong>betreiber im MarktgebietMaßnahmen nach Ziffer 1 a) oder b) durchführen und der <strong>Netz</strong>betreiber aufgrund dieserMaßnahmen ganz oder teilweise nicht in der Lage ist, seine Pflichten aus dem Vertrag zuerfüllen. Die Regelungen der Ziffern 3 bis 6 gelten entsprechend, soweit dem <strong>Netz</strong>betreiberdie zur Erfüllung der Informationsverpflichtung notwendigen Informationen vorliegen.<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> zwischen XXX und <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH;Datum 01.10.2013 Seite 10 von 21


§ 8 Ausgleich von Mehr-/Mindermengen1. Der <strong>Netz</strong>betreiber ermittelt nach der endgültigen Ermittlung der abrechnungsrelevantenMesswerte und Daten die Mehr-/Mindermengen. Für alle Ausspeisepunkte wird der gemäßDVGW Arbeitsblatt G 685 ermittelte Verbrauch der SLP- und RLM-Ausspeisepunkte imAbrechnungszeitraum dem endgültig für die Allokation in den Bilanzkreis desBilanzkreisverantwortlichen zugrundeliegenden Wert gegenübergestellt. Für RLM-Ausspeisepunkte, die einem Biogas-Bilanzkreis zugeordnet sind, entfällt die Mehr-/Mindermengenabrechnung.2. Mehrmengen entstehen innerhalb des Abrechnungszeitraumes als Differenzmenge, sofern dieam Ausspeisepunkt ausgespeiste Gasmenge niedriger ist als die Gasmenge die vomAusspeisenetzbetreiber in den Bilanzkreis/Sub-Bilanzkonto allokiert wurde. Mindermengenentstehen innerhalb des Abrechnungszeitraumes als Differenzmenge, sofern die amAusspeisepunkt ausgespeiste Gasmenge höher ist als die Gasmenge die vomAusspeisenetzbetreiber in den Bilanzkreis/Sub-Bilanzkonto allokiert wurde. Mehrmengenvergütet der <strong>Netz</strong>betreiber dem Transportkunden; Mindermengen stellt der <strong>Netz</strong>betreiber demTransportkunden in Rechnung.3. Die Mehr-/Mindermengen für SLP-Letztverbraucher werden mit den jeweiligen mittlerenAusgleichsenergiepreisen für den Abrechnungszeitraum vom <strong>Netz</strong>betreiber gegenüber demTransportkunden abgerechnet. Die Abrechnung der Mehr-/Mindermengen erfolgt nach dem inAnlage 3 beschriebenen Verfahren.4. Die Mehr-/Mindermengen für RLM-Letztverbraucher je Ausspeisepunkt – insbesondereaufgrund von Differenzen zwischen Bilanzierungsbrennwerten und abrechnungsrelevantenBrennwerten – werden monatlich je Ausspeisepunkt ermittelt und mit den mittlerenmonatlichen Ausgleichsenergiepreisen vom <strong>Netz</strong>betreiber gegenüber dem Transportkundenabgerechnet. Diese Preise sind das ungewichtete arithmetische Mittel der für die Gastage desjeweiligen Monats geltenden positiven und negativen Ausgleichsenergiepreise. Dermonatliche durchschnittliche Ausgleichsenergiepreis wird vom Marktgebietsverantwortlichenermittelt und veröffentlicht und wird gleichermaßen für die Abrechnung von Mehr- als auchvon Mindermengen herangezogen.5. Die energiesteuerfreie Abrechnung der Mehr-/Mindermengen im Verhältnis zwischen<strong>Netz</strong>betreiber und dem Transportkunden erfolgt nur, wenn dem einen Vertragspartner eineAnmeldung nach § 38 Abs. 3 Energiesteuergesetz (EnergieStG) des zuständigenHauptzollamtes dem jeweils anderen Vertragspartner vorliegt. Jede Änderung in Bezug aufdie Anmeldung, z.B. deren Widerruf durch das zuständige Hauptzollamt, ist dem jeweilsanderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen.§ 9 Entgelte1. Der Transportkunde zahlt für die Leistungen des <strong>Netz</strong>betreibers die Entgelte nach Maßgabeder auf der Internetseite des <strong>Netz</strong>betreibers veröffentlichten Preisblätter gemäß Anlage 4. Die<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> zwischen XXX und <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH;Datum 01.10.2013 Seite 11 von 21


in den Preisblättern enthaltenen <strong>Netz</strong>entgelte werden auf Grundlage der festgelegtenErlösobergrenze entsprechend den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 und 3 derGasnetzentgeltverordnung (GasNEV) gebildet. In diesen sind die Kosten für dieInanspruchnahme der vorgelagerten <strong>Netz</strong>ebenen enthalten.2. Der <strong>Netz</strong>betreiber ist bei einer Festlegung der Erlösobergrenzen gemäß § 17 Abs. 1Anreizregulierungsverordnung (ARegV) und bei einer Anpassung der Erlösobergrenzengemäß § 17 Abs. 2 ARegV i.V.m. § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV sowie nach § 5 Abs. 3 ARegVi.V.m. § 17 ARegV berechtigt, die <strong>Netz</strong>entgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Erhöhungder <strong>Netz</strong>entgelte ergibt. Der <strong>Netz</strong>betreiber ist zur Anpassung der <strong>Netz</strong>entgelte verpflichtet,soweit sich daraus eine Absenkung der <strong>Netz</strong>entgelte ergibt. Der <strong>Netz</strong>betreiber wird inderartigen Fällen die <strong>Netz</strong>entgelte jeweils gemäß § 17 ARegV i.V.m. den Vorschriften desTeils 2, Abschnitte 2 und 3 GasNEV und § 5 Abs. 3 ARegV anpassen. Über die angepassten<strong>Netz</strong>entgelte (Preisblätter) wird der <strong>Netz</strong>betreiber den Transportkunden unverzüglich inTextform informieren.3. Eine Anpassung der <strong>Netz</strong>entgelte darf erst zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahresvorgenommen werden.Der <strong>Netz</strong>betreiber ist sowohl im Fall einer Erhöhung als auch einer Absenkung berechtigt,auftretende Differenzen über sein eigenes Regulierungskonto (§ 5 ARegV) abzuwickeln.4. Im Falle von erhöhten Entgelten steht dem Transportkunden das Recht zu, den Vertrag miteiner Frist von 10 Werktagen zum Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung schriftlich zukündigen. Sofern die Information nach Ziffer 2 Satz 4 dem Transportkunden nicht mindestens20 Werktage vor dem Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung zugeht, ist der Transportkundeabweichend von Satz 1 berechtigt, innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Informationnach Ziffer 2 Satz 4 mit einer Frist von 5 Werktagen, frühestens zum Wirksamkeitszeitpunktder Änderung, den Vertrag schriftlich zu kündigen.5. Sollten Steuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben auf die Entgelte gemäß demjeweiligen Vertrag, einschließlich von Steuern oder anderen öffentlich-rechtlichen Abgabenauf Dienstleistungen, die die Grundlage für diese Entgelte bilden, eingeführt, abgeschafft odergeändert werden, nimmt der <strong>Netz</strong>betreiber eine dementsprechende Anhebung oder Absenkungder Entgelte in dem jeweiligen Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt vor, an welchem dieEinführung, Abschaffung oder Änderung der Steuern oder anderen öffentlich-rechtlichenAbgaben in Kraft tritt, soweit diese nicht von der Erlösobergrenze erfasst sind.6. In den Fällen einer Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund eines Härtefalles gemäß § 4 Abs.4 Satz 1 Nr. 2 ARegV ist der <strong>Netz</strong>betreiber berechtigt, die <strong>Netz</strong>entgelte gemäß dem Beschlussder Bundesnetzagentur oder jeweils zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres anzupassen.7. Darüber hinaus ist der <strong>Netz</strong>betreiber zur Änderung der Entgelte gemäß Ziffer 1 berechtigtbzw. verpflichtet, soweit sich eine solche Änderung aus gesetzlichen und / oder behördlichenund / oder gerichtlichen Entscheidungen ergibt.<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> zwischen XXX und <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH;Datum 01.10.2013 Seite 12 von 21


8. Der Transportkunde entrichtet ein Entgelt gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV)nach Maßgabe der auf der Internetseite des <strong>Netz</strong>betreibers veröffentlichten Preisblätter gemäßAnlage 4 an den <strong>Netz</strong>betreiber für jeden Ausspeisepunkt, der in den Geltungsbereich dieses<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>es fällt. Die in den Preisblättern angegebene Höhe derKonzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen dem Konzessionsnehmer und derbetreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß KAV in der jeweilsgültigen Fassung.9. Erhebt der Transportkunde den Anspruch auf eine niedrigere Konzessionsabgabe oder aufBefreiung von der Konzessionsabgabe für einen von ihm im <strong>Netz</strong>bereich des <strong>Netz</strong>betreibersbelieferten Letztverbraucher, wird er dem <strong>Netz</strong>betreiber hierüber einen schriftlichen Nachweisin für die Konzessionsabgabenabrechnung geeigneter Form, z.B. durchWirtschaftsprüfertestat, zur Verfügung stellen. Diesen Nachweis wird der Transportkundedem <strong>Netz</strong>betreiber spätestens bis 15 Monate nach dem Ende eines Kalenderjahres für diesesKalenderjahr einreichen.10. Im Übrigen kann der <strong>Netz</strong>betreiber in ergänzenden Geschäftsbedingungen Regelungen zuEntgelt- und Zahlungsbedingungen treffen, die er auf seiner Internetseite veröffentlicht.Gesonderte Entgelte nach § 20 Abs. 2 GasNEV bedürfen einer besonderen Vereinbarung. DieAnwendung von Regelungen zu gesonderten Entgelten kann der <strong>Netz</strong>betreiber in denergänzenden Geschäftsbedingungen treffen.11. Für Ausspeisepunkte hat der Transportkunde das ausgewiesene Entgelt fürMessstellenbetrieb/Messung gemäß Ziffer 1 ab dem Zeitpunkt und solange zu zahlen, ab demund solange der <strong>Netz</strong>betreiber Messstellenbetreiber/Messdienstleister gemäß § 21 b EnWG andem jeweiligen Ausspeisepunkt ist. Der <strong>Netz</strong>betreiber wird im Fall, dass ihm derMessstellenbetrieb/die Messdienstleistung zufällt oder er nicht mehrMessstellenbetreiber/Messdienstleister des Ausspeisepunktes sein wird, insbesondere in Folgeeines Wechsels des Messstellenbetreibers/Messdienstleisters gemäß § 21 b Abs. 2 EnWG, denTransportkunden unverzüglich darüber informieren.§ 10 Abrechnung, Zahlung und Verzug1. Grundsätzlich rechnet der <strong>Netz</strong>betreiber die <strong>Netz</strong>entgelte inklusive Abrechnung und sofern erMessstellenbetreiber/Messdienstleister ist, das Entgelt für Messstellenbetrieb und Messungjährlich nach GeLi Gas ab. Abweichend davon wird im Falle von RLM-Letztverbrauchernmonatlich nach GeLi Gas abgerechnet. Der <strong>Netz</strong>betreiber ist berechtigt, im Falle von SLP-Letztverbrauchern nach seiner Wahl monatliche oder zweimonatliche Abschlagszahlungenvom Transportkunden zu verlangen. Ändern sich die für die Berechnung derAbschlagszahlungen relevanten Parameter (z.B. Preise, Jahresverbrauchsmengen) kann der<strong>Netz</strong>betreiber auch unterjährig eine Anpassung der Abschlagszahlungen verlangen.Die monatliche Abrechnung der RLM-Ausspeisepunkte erfolgt auf der Grundlage dergemessenen, monatlichen Verbrauchsmenge und grundsätzlich der höchsten imAbrechnungszeitraum erreichten Maximalleistung. Der <strong>Netz</strong>betreiber legt den<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> zwischen XXX und <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH;Datum 01.10.2013 Seite 13 von 21


Abrechnungszeitraum fest und veröffentlicht ihn in seinen ergänzendenGeschäftsbedingungen. Sofern im betreffenden Abrechnungsmonat eine höhere als die bishererreichte Maximalleistung auftritt, erfolgt in diesem Abrechnungsmonat oder am Ende desAbrechnungszeitraums eine Nachberechnung der Differenz zwischen der bisher berechnetenund neuen Maximalleistung für die vorausgegangenen Monate des aktuellenAbrechnungszeitraums.2. Die Abrechnung der Mehr- und Mindermengen erfolgt nach den Regelungen in Anlage 3.3. Weitere Einzelheiten über die Abrechnung der Entgelte kann der <strong>Netz</strong>betreiber inergänzenden Geschäftsbedingungen regeln.4. Rechnungen, und Abschlagsrechnungen bzw. Abschlagspläne werden zu dem vom<strong>Netz</strong>betreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang derZahlungsaufforderung fällig. Die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers in derRechnung berechtigt den Transportkunden zum Zahlungsaufschub oder zurZahlungsverweigerung. Der <strong>Netz</strong>betreiber ist berechtigt, einen Verzugsschaden pauschal inRechnung zu stellen. Es bleibt dem Transportkunden unbenommen, einen tatsächlichgeringeren Verzugsschaden nachzuweisen.5. Werden Fehler in der Ermittlung von Rechnungsbeträgen oder der Rechnungzugrundeliegenden Daten festgestellt, so ist die Überzahlung vom <strong>Netz</strong>betreiberzurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Transportkunden nachzuentrichten. DieRechnungskorrektur ist längstens 3 Jahre ab Zugang der zu korrigierenden Rechnung zulässig.6. Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigfestgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.§ 11 Steuern1. Werden im Rahmen des jeweiligen Vertrages vom <strong>Netz</strong>betreiber an einen Transportkunden,der nicht Lieferer im Sinne des § 38 Abs. 3 EnergieStG ist, Gasmengen geliefert, hat derTransportkunde die darauf entfallenden Entgelte zuzüglich Energiesteuer in der jeweiligengesetzlichen Höhe zu zahlen.Eine solche Lieferung liegt insbesondere immer dann vor, wenn zusätzlich zu den vomTransportkunden dem <strong>Netz</strong>betreiber zum Transport übergebenen Gasmengen amAusspeisepunkt weitere Gasmengen vom <strong>Netz</strong>betreiber an den Transportkunden abgegebenwerden.Erfolgt die Lieferung von Gasmengen an einen Transportkunden, der angemeldeter Liefererim Sinne des § 38 Abs. 3 EnergieStG ist, ist der Transportkunde verpflichtet, das Vorliegender Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 EnergieStG dem <strong>Netz</strong>betreiber gegenüber durch Vorlageeiner von der zuständigen Zollverwaltung ausgestellten aktuellen Anmeldebestätigung imSinne von § 78 Abs. 4 Energiesteuer - Durchführungsverordnung (EnergieStV), nach der derTransportkunde als angemeldeter Lieferer zum unversteuerten Bezug von Gasmengenberechtigt ist, nachzuweisen. Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 38<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> zwischen XXX und <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH;Datum 01.10.2013 Seite 14 von 21


Abs. 3 EnergieStG ist dem jeweiligen <strong>Netz</strong>betreiber spätestens 1 Woche vor der Lieferung zurVerfügung zu stellen. Wird ein geeigneter Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungendes § 38 Abs. 3 EnergieStG nicht innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums vorgelegt, hat der<strong>Netz</strong>betreiber das Recht, dem Transportkunden die auf die Lieferung der Gasmengenentfallenden Entgelte zuzüglich Energiesteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe inRechnung zu stellen.Der Transportkunde ist verpflichtet, den <strong>Netz</strong>betreiber umgehend schriftlich zu informieren,wenn der Transportkunde nicht bzw. nicht mehr Lieferer im Sinne des § 38 Abs. 3 EnergieStGist. Bei Adressänderungen, Umfirmierungen, Änderungen der Rechtsform ist die Vorlageeiner aktuellen Liefererbestätigung der Zollverwaltung erforderlich. Kommt derTransportkunde dieser Hinweispflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist er verpflichtet, diedaraus für den <strong>Netz</strong>betreiber entstehende Energiesteuer an diesen zu erstatten.2. Sämtliche Entgelte entsprechend des jeweiligen Vertrages sind ohne darauf entfallendeSteuern aufgeführt. Der Transportkunde hat diese Steuern zusätzlich zu diesen Entgelten zuentrichten.3. Die Entgelte gemäß dem jeweiligen Vertrag und diesem Paragraphen sowie jeglicheZuschläge hierzu bilden das Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und verstehen sichohne Umsatzsteuer (USt). Zusätzlich zu diesem Entgelt hat der Transportkunde an den<strong>Netz</strong>betreiber die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu entrichten.§ 12 Haftung1. Der <strong>Netz</strong>betreiber haftet für Schäden, die dem Transportkunden durch die Unterbrechung oderdurch Unregelmäßigkeiten in der <strong>Netz</strong>nutzung entstehen, nach Maßgabe des § 5 GasNZV i.V. m. § 18 NDAV – dieses gilt für Vertragsverhältnisse in Nieder-, Mittel- undHochdrucknetzen. Der Wortlaut des § 18 NDAV ist als Anlage 5 beigefügt.2. Im Übrigen haften die Vertragspartner einander für Schäden aus der Verletzung des Lebens,des Körpers oder der Gesundheit, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzlicheVertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch fahrlässiggehandelt.3. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften die Vertragspartner einander fürSach- und Vermögensschäden, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzlicheVertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch fahrlässiggehandelt; die Haftung der Vertragspartner im Fall leicht fahrlässig verursachter Sach- undVermögensschäden ist auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt.a) Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden, derenErfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht undauf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.b) Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertragspartner beiVertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> zwischen XXX und <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH;Datum 01.10.2013 Seite 15 von 21


Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen,bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.c) Typischerweise ist bei Geschäften der fraglichen Art von einem Schaden in Höhe von EUR2,5 Mio. bei Sachschäden und EUR 1,0 Mio. bei Vermögensschäden auszugehen.4. Die Vertragspartner haften einander für Sach- und Vermögensschäden bei nicht wesentlichenVertragspflichten, es sei denn, der Vertragspartner selbst, dessen gesetzliche Vertreter,Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch grob fahrlässiggehandelt.a) Die Haftung der Vertragspartner selbst und für ihre gesetzlichen Vertreter, leitendeErfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen ist im Fall grob fahrlässig verursachter SachundVermögensschäden auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt.b) Die Haftung der Vertragspartner für sog. einfache Erfüllungsgehilfen ist im Fall grobfahrlässig verursachter Sachschäden auf EUR 1,5 Mio. und Vermögensschäden auf EUR0,5 Mio. begrenzt.5. §§ 16, 16 a EnWG bleiben unberührt. Maßnahmen nach § 16 a EnWG i.V.m. § 16 Abs. 2EnWG sind insbesondere auch solche, die zur Sicherstellung der Versorgung vonHaushaltskunden mit Erdgas gemäß § 53 a EnWG ergriffen werden.6. Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Vorschriften des Haftpflichtgesetzes undanderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.7. Die Ziffern 1 bis 6 gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer sowie derErfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner, soweit diese für den jeweiligenVertragspartner Anwendung finden.§ 13 Sicherheitsleistung1. Der <strong>Netz</strong>betreiber kann in begründeten Fällen für alle Zahlungsansprüche aus derGeschäftsbeziehung zum Transportkunden eine angemessene Sicherheitsleistung oderVorauszahlung verlangen. Die Anforderung der Sicherheit bzw. Vorauszahlung ist gegenüberdem Transportkunden in Textform zu begründen.2. Ein begründeter Fall wird insbesondere angenommen, wenna) der Transportkunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug geraten ist und auch aufausdrückliche Aufforderung nicht gezahlt hat,b) gegen den Transportkunden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen(§§ 803 - 882a Zivilprozessordnung (ZPO)) eingeleitet sind,c) ein Antrag des Transportkunden auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über seinVermögen vorliegt oderd) ein Dritter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen desTransportkunden stellt.<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> zwischen XXX und <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH;Datum 01.10.2013 Seite 16 von 21


Darüber hinaus hat der <strong>Netz</strong>betreiber das Recht, eine angemessene Sicherheitsleistung oderLeistung einer Vorauszahlung zu verlangen, wenn auf Grund einer über den Transportkundeneingeholten Auskunft einer allgemein im Geschäftsleben anerkannten Auskunftei oderaufgrund einer sonstigen Sachlage eine begründete Besorgnis besteht, dass er denVerpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommen wird und der Transportkunde diesnicht innerhalb von 5 Werktagen durch einen geeigneten Nachweis seiner Bonität entkräftet.Hierzu können gegebenenfalls geeignete Bonitätsnachweise, wie z.B. durch Vorlage einesaktuellen Geschäftsberichts, eines Handelsregisterauszugs und erforderlichenfallsweitergehende bonitätsrelevante Informationen vorgelegt werden. Ist der Transportkundenicht in der Lage, einen entsprechenden Nachweis innerhalb der genannten Frist zu führen, soist die Sicherheitsleistung innerhalb von weiteren 5 Werktagen zu leisten.Soweit der Transportkunde über ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur verfügt, liegteine begründete Besorgnis insbesondere dann vor, wenn sein Rating nicht mindestensim Langfristbereich nach Standard & Poors BBB-,im Langfristbereich nach Fitch BBB-,im Langfristbereich nach Moody’s Baa3,nach Creditreform (Bonitätsindex 2.0) Risikoklasse II (gemäß Creditreform RatingMapStand Dezember 2011) beträgt.Gleiches gilt, wenn der Transportkunde bei einer anderen anerkannten Ratingagentur keinentsprechendes vergleichbares Rating aufweist. Liegen mehrere der vorgenannten Auskünftevor, liegt eine begründete Besorgnis auch dann vor, wenn nur eine der genanntenBonitätsindikatoren eine begründete Besorgnis auslöst.Die Daten und die wesentlichen Inhalte der Auskunft, auf denen die begründete Besorgnisberuht, sind dem Transportkunden durch den <strong>Netz</strong>betreiber vollständig offen zu legen.3. Arten der Sicherheitsleistungen sind unbedingte unwiderrufliche Bankgarantien, unbedingteunwiderrufliche Unternehmensgarantien (z.B. harte Patronats- und Organschaftserklärungen),unbedingte unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaften sowie Hinterlegungen vonGeld oder festverzinslichen Wertpapieren. Die Auswahl der Art der Sicherheitsleistungobliegt dem Transportkunden. Außerdem kann der <strong>Netz</strong>betreiber Barsicherheiten oderForderungsabtretungen akzeptieren.4. Der Transportkunde ist berechtigt, die Sicherheitsleistung durch Vorauszahlungenabzuwenden.5. Die Sicherheit ist innerhalb von 5 Werktagen nach ihrer Anforderung vom Transportkundenan den <strong>Netz</strong>betreiber zu leisten. Im Fall der Ziffer 2 d) ist die Sicherheit innerhalb von 10Werktagen zu leisten, wenn der Transportkunde nicht innerhalb dieser Frist das Fehlen einesEröffnungsgrundes im Sinne von §§ 17 Abs.2, 19 Abs.2 Insolvenzordnung (InsO) nachweist.Sollte die Sicherheitsleistung in Anspruch genommen werden, kann der <strong>Netz</strong>betreiber den inAnspruch genommenen Teil der Sicherheitsleistung nachfordern. Die Leistung der Sicherheit<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> zwischen XXX und <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH;Datum 01.10.2013 Seite 17 von 21


nach Satz 3 hat durch den Transportkunden ebenfalls innerhalb der in Satz 1 genannten Fristzu erfolgen.6. Als Anforderungen an die einzelnen Arten der Sicherheitsleistungen gelten:a) Banksicherheiten sind in Form einer unbedingten, unwiderruflichen undselbstschuldnerischen Bankbürgschaft bzw. Bankgarantie zu leisten. Das Kreditinstitut,welches die Sicherheitsleistung ausstellt, muss mindestens ein Standard & Poor’sLangfrist-Rating von A- bzw. ein Moody’s Langfrist-Rating von A3 aufweisen, oder demdeutschen Sparkassen- bzw. Genossenschaftssektor angehören.b) Für Unternehmensgarantien und Bürgschaften gilt, dass das Unternehmen, welches dieSicherheit leistet, mindestens ein Standard & Poor’s Langfrist-Rating von BBB-, ein Fitch-Rating von minimal BBB-, ein Moody’s Langfrist-Rating von Baa3 oder einenBonitätsindex von Creditreform (Bonitätsindex 2.0) von mindestens Risikoklasse II oderbesser (gemäß Creditreform RatingMap Stand Dezember 2011) aufweisen muss. Weiterhindarf die Höhe der Unternehmensgarantie oder Bürgschaft 10 % des haftendenEigenkapitals des Sicherheitengebers nicht übersteigen. Dieses ist durch denTransportkunden gegenüber dem <strong>Netz</strong>betreiber mit der Beibringung der Sicherheitsleistungnachzuweisen.c) Im Falle von Barsicherheiten sind diese durch Einzahlung auf ein vom <strong>Netz</strong>betreiberbenanntes Konto zu leisten. Sie werden zu dem von der Deutschen Bundesbank am erstenBankentag des Rechnungsmonats bekanntgegebenen Basiszinssatz verzinst. Alternativ istauch eine Guthabenverpfändung eines vom Transportkunden geführten Kontos zugunstendes <strong>Netz</strong>betreibers möglich.d) Die Bürgschaft oder Garantieerklärung ist auf erstes Anfordern zu zahlen und hat generellden Verzicht auf die Einreden der Vorausklage, der Anfechtbarkeit und derAufrechenbarkeit, soweit es sich nicht um unstrittige oder rechtskräftig festgestellteForderungen handelt, zu enthalten. Eine selbstschuldnerische Bürgschafts- oder Garantieerklärungmuss mindestens für 12 Kalendermonate gültig sein, maximal jedoch biszum Ende der Vertragslaufzeit und die beiden der Vertragslaufzeit unmittelbar folgendenMonate.7. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt das Doppelte der durchschnittlichen<strong>Netz</strong>entgeltforderungen pro Monat der letzten 12 Monate. Für einen Zeitraum der<strong>Netz</strong>nutzung, der weniger als 12 Monate beträgt, wird dieser Zeitraum der Berechnung derSicherheitsleistung zugrunde gelegt.8. Der <strong>Netz</strong>betreiber kann eine geleistete Sicherheit in Anspruch nehmen, wenn er nachVerzugseintritt eine Zahlungserinnerung ausgesprochen hat und die mit derZahlungserinnerung gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstrichen ist.9. Eine Sicherheitsleistung ist unverzüglich zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen zu derenErhebung entfallen sind. Der <strong>Netz</strong>betreiber hat das Fortbestehen eines begründeten Fallesjeweils mindestens halbjährlich zu überprüfen. Der <strong>Netz</strong>betreiber prüft bei Fortbestehen, ob<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> zwischen XXX und <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH;Datum 01.10.2013 Seite 18 von 21


die Höhe der Sicherheitsleistung der in Ziffer 7 beschriebenen Höhe entspricht. Falls dievorgenannte Prüfung ergibt, dass der realisierbare Wert aller Sicherheitsleistungen denanzuwendenden Wert gemäß Ziffer 7 nicht nur unwesentlich übersteigt, hat der <strong>Netz</strong>betreiberentsprechende Anteile der Sicherheitsleistung zurückzugeben. Sollten mehrere Sicherheitengeleistet worden sein, steht dem <strong>Netz</strong>betreiber das Recht zu, eine der geleisteten Sicherheitenauszuwählen und zurückzugeben. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherheitsleistungenden anzuwendenden Wert gemäß Ziffer 7 nicht nur unwesentlich unterschreitet, kann der<strong>Netz</strong>betreiber eine Anpassung der Sicherheitsleistung verlangen. Der Transportkunde kanneine Einstellung der Vorauszahlungsregelung frühestens nach einem halben Jahr fordern,sofern innerhalb der letzten 12 Monate die Zahlungen fristgerecht eingegangen sind.§ 14 Vertragslaufzeit, Vertragskündigung und <strong>Netz</strong>übernahme1. Dieser <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> tritt mit Unterzeichnung in Kraft und läuft auf unbestimmteZeit. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten auf das Ende eines Kalendermonats gekündigtwerden. Der Vertrag kann von dem <strong>Netz</strong>betreiber jedoch nur gekündigt werden, soweit einePflicht zum <strong>Netz</strong>zugang auf der Grundlage des EnWG, der GasNZV oder andererRechtsvorschriften nicht oder nicht mehr besteht oder gleichzeitig mit der Kündigung derAbschluss eines neuen <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>es angeboten wird, der den Anforderungendes EnWG, der GasNZV und anderer Rechtsvorschriften entspricht.2. Dieser Vertrag kann fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden.Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenna) gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages wiederholt trotz Abmahnungschwerwiegend verstoßen wird oderb) der Transportkunde seiner Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheit oder zur Leistungeiner Vorauszahlung nach § 13 nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkommt oderc) ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen desTransportkunden vorliegt und der Insolvenzverwalter trotz Aufforderung keine Fortführungi.S.d. § 103 InsO erklärt und im Falle eines Antrages durch einen Dritten derTransportkunde bzw. der Insolvenzverwalter nicht innerhalb von 5 Werktagen das Fehleneines Eröffnungsgrundes im Sinne von §§ 17 Abs.2, 19 Abs.2 InsO nachweist oderd) die Zuordnung sämtlicher Ausspeisepunkte des Transportkunden zu einem Bilanzkreisentgegen § 2 Ziffer 2 Abs. 1 Satz 3 nicht mehr sichergestellt ist.3. Dieser Vertrag endet in Bezug auf einzelne Ausspeisepunkte, sofern der <strong>Netz</strong>betreiberaufgrund von Änderungen des <strong>Netz</strong>gebietes (z. B. Eigentumsübertragung oder anderweitige<strong>Netz</strong>überlassung nach § 46 EnWG) den <strong>Netz</strong>zugang für diese Ausspeisepunkte nicht mehrgewähren kann. Der <strong>Netz</strong>betreiber wird den Transportkunden hierüber und über denübernehmenden <strong>Netz</strong>betreiber in Textform unterrichten.<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> zwischen XXX und <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH;Datum 01.10.2013 Seite 19 von 21


4. Übernimmt der <strong>Netz</strong>betreiber ein zusätzliches <strong>Netz</strong>gebiet, erstreckt sich dieser Vertrag auchauf die Ausspeisepunkte des Transportkunden in dem übernommenen <strong>Netz</strong>gebiet. Derübernehmende <strong>Netz</strong>betreiber informiert unter Angabe der betroffenen Gemeindegebiete denTransportkunden in Textform über die <strong>Netz</strong>übernahme.§ 15 Änderungen des <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>es1. Der <strong>Netz</strong>betreiber ist berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu ändern, sofern eineÄnderung erforderlich ist, um einschlägigen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, und / oderrechtsverbindlichen Vorgaben nationaler oder internationaler Gerichte und Behörden,insbesondere Festlegungen und dazu ergangene Mitteilungen der Bundesnetzagentur, und /oder allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. In diesem Fall hat der<strong>Netz</strong>betreiber den Transportkunden unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Ergeben sichfür den Transportkunden durch die Änderung im Hinblick auf seinen Vertrag wesentlichewirtschaftliche Nachteile, so ist der Transportkunde berechtigt, seine Verträge zum Ende desMonats, der auf den Wirksamkeitszeitpunkt folgt, mit einer Kündigungsfrist von 15Werktagen zu kündigen. Eine Entschädigung ist dabei ausgeschlossen. Diese Regelung giltentsprechend für Änderungen, die bei weiterer Zusammenlegung von Marktgebietenerforderlich sind.2. Der <strong>Netz</strong>betreiber ist berechtigt, diesen Vertrag in anderen Fällen als Ziffer 1 für die Zukunftzu ändern. Der <strong>Netz</strong>betreiber informiert den Transportkunden vorab, 2 Monate vor demWirksamkeitszeitpunkt, über die geänderten Bedingungen dieses Vertrages in Textform undveröffentlicht die geänderten Bedingungen dieses Vertrages auf seiner Internetseite. Inbegründeten Fällen kann der <strong>Netz</strong>betreiber hiervon abweichen. Die Änderung derBedingungen dieses Vertrages gilt durch den Transportkunden als angenommen, sofern diesernicht binnen 30 Werktagen ab Zugang der Information der Änderung widerspricht. Soweit einWiderspruch erfolgt ist, gelten die bisherigen Geschäftsbedingungen dieses Vertrages. Für denWiderspruch ist die Textform ausreichend. Der <strong>Netz</strong>betreiber ist verpflichtet, denTransportkunden auf den Beginn der Widerspruchsfrist und auf die Wirkung des nichtausgeübten Widerspruchs als Annahme der geänderten Bedingungen dieses Vertrageshinzuweisen.3. Änderungen der Entgelte erfolgen gemäß § 9.§ 16 Schlussbestimmungen1. Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung des jeweils anderenVertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigertwerden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden Drittengewährleistet ist. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der andere Vertragspartner nichtinnerhalb von 6 Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechteund Pflichten schriftlich widersprochen hat. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder derRechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> zwischen XXX und <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH;Datum 01.10.2013 Seite 20 von 21


Entflechtung des <strong>Netz</strong>betriebs nach § 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten des Vertragesohne Zustimmung über. Die vollständige Übertragung auf ein verbundenes Unternehmeni.S.d. § 15 Aktiengesetz (AktG) bedarf nicht der vorherigen Zustimmung, sondern lediglicheiner Mitteilung in Textform an den anderen Vertragspartner.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Anlagen unwirksam oderundurchführbar sein oder werden, so bleiben der Vertrag und die Anlagen im Übrigen davonunberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbarenBestimmungen in einem geeigneten Verfahren durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolgmöglichst gleichkommende Bestimmungen zu ersetzen. Dies gilt entsprechend beiRegelungslücken.3. Mit Vertragsbeginn werden alle bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Vertragsparteienbestehenden Lieferantenrahmenverträge unwirksam.4. Eine Kündigung des Vertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Dies gilt auch füreinen Verzicht auf die Einhaltung der Schriftform. Für alle sonstigen Änderungen gilt § 15.5. Gerichtsstand ist der Sitz des <strong>Netz</strong>betreibers.§ 17 AnlagenverzeichnisDie folgenden Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages:Anlage 1Anlage 2Anlage 3Anlage 4Anlage 5Anlage 6Technische Einzelheiten zum Datenaustausch sowie Ansprechpartner undErreichbarkeitErgänzende GeschäftsbedingungenStandardlastprofilverfahren und Verfahren zur Mehr-/MindermengenabrechnungPreisblätter für den <strong>Netz</strong>zugang§ 18 NDAVBegriffsbestimmungen…………………..……, ......………………........................., …….....……………………………………………………Transportkunde……………………………………………<strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> zwischen XXX und <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH;Datum 01.10.2013 Seite 21 von 21


Anlage 1: Technische Einzelheiten zum Datenaustausch sowie Ansprechpartner undErreichbarkeit§ 1 Kommunikationsparameter <strong>Netz</strong>betreiberDie für die betreffenden Geschäftsprozesse nach § 1 Ziffer 4 des <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>esrelevanten Daten sind ausschließlich über die nachfolgend genannte E-Mail-Adresse sowie denangegebenen Fristen an den <strong>Netz</strong>betreiber zu übermitteln:XXXBitte geben Sie das Format orthografisch identisch in der Betreffzeile der E-Mail als Identifikationdes Mailinhalts beim Versand an. Beispiel: Für MSCONS-Formate ist im Betreff der E-Mail derBegriff “MSCONS“ anzugeben. Etwaige zusätzliche Textmeldungen in entsprechenden E-Mailsfinden aufgrund der automatisierten Bearbeitung keine Berücksichtigung. Für individuelle Anfragengelten die in dieser Anlage kommunizierten E-Mail-Adressen.§ 2 Kommunikationsparameter TransportkundeDer Transportkunde teilt dem <strong>Netz</strong>betreiber seine Kommunikationsparameter gemäß dieser Anlagebzw. mit einem gesonderten Kommunikationsdatenblatt mit. Dazu gehören insbesondere die E-Mail-Adresse(n), an die der <strong>Netz</strong>betreiber die für die betreffenden Geschäftsprozesse relevanten Datensenden soll sowie die Angabe der Bilanzkreisnummer(n) bzw. Sub-Bilanzkontonummer(n), dieBankverbindung und Ansprechpartner für Lieferantenrahmenverträge, Energiedatenmanagement,<strong>Netz</strong>abrechnung und Datenaustauschformaten.§ 3 Angaben und Ansprechpartner <strong>Netz</strong>betreiber<strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbHAusschläger Elbdeich 12720539 <strong>Hamburg</strong>DVGW/ILN–Codenummer: 9870114200007 (Marktfunktion Verteilernetzbetreiber)BankverbindungBank Kto.-Nr. BLZHypoVereinsbank AG 606 982 304 200 300 00Anlage 1 zum <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> zwischen XXX und <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH;Datum 01.10.2013Seite 1 von 4


Fragen zum LieferantenwechselAnsprechpartner Telefonnummer E-Mail AdresseEnergiedatenmanagementAnsprechpartner Telefonnummer E-Mail Adresse<strong>Netz</strong>abrechnung SLPAnsprechpartner Telefonnummer E-Mail Adresse<strong>Netz</strong>abrechnung RLMAnsprechpartner Telefonnummer E-Mail Adresse<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> GasAnsprechpartner Telefonnummer E-Mail AdresseAnsprechpartner für das Nachrichtenformat MSCONS, UTILMD, INVOIC, REMADV,CONTRL und APERAKAnsprechpartner Telefonnummer E-Mail AdresseSicherer DatenaustauschDer elektronische Datenaustausch zwischen den Marktpartnern erfordert eine Verschlüsselungder relevanten Daten. Die Grundlage bildet der § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes.Prädestiniert ist hierbei das Verfahren S/MIME.Vor Beginn des verschlüsselten Datenaustausches stimmen sich die Marktpartnerdiesbezüglich ab.Für die Aufnahme der Verschlüsselung ist es notwendig, dass die Zertifikate derkommunizierenden Postfächer ausgetauscht werden. Bitte senden Sie uns in diesem Fall dieZertifikate an unser Postfach:XXXund nennen uns Ihr Postfach an das wir unsere Zertifikate senden können. DasVerschlüsselungsverfahren ist in dieser Anlage mitzuteilen.Anlage 1 zum <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> zwischen XXX und <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH;Datum 01.10.2013 Seite 2 von 4


Alle Ansprechpartner sind innerhalb der üblichen Bürozeiten erreichbar.§ 4 Angaben und Ansprechpartner TransportkundenName / Firma:Straße (Anschrift):PLZ Ort (Anschrift):________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________DVGW/ILN–Codenummer: ____________________________________________________Bilanzkreisverantwortliche(r): ___________________________________________________Bilanzkreisnummer(n) bzw.Sub-Bilanzkontonummer(n): ___________________________________________________Bankverbindung des Transportkunden:BLZ:_______________Kontonr.:____________LieferantenrahmenverträgeAnsprechpartner Telefonnummer E-Mail-AdresseTelefaxEnergiedatenmanagementAnsprechpartner Telefonnummer E-Mail-AdresseTelefaxAnlage 1 zum <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> zwischen XXX und <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH;Datum 01.10.2013 Seite 3 von 4


<strong>Netz</strong>abrechnungAnsprechpartner Telefonnummer E-Mail-AdresseTelefaxAnsprechpartner für das Nachrichtenformat MSCONS, UTILMD, INVOIC, REMADV,CONTRL und APERAK sowie für die Zertifikate für den verschlüsselten DatenaustauschAnsprechpartner Telefonnummer E-Mail-AdresseTelefaxAnlage 1 zum <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> zwischen XXX und <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH;Datum 01.10.2013 Seite 4 von 4


Anlage 2: Ergänzende Geschäftsbedingungen1. AnwendungsbereichDie Ergänzenden Geschäftsbedingungen gelten für alle mit <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbHabgeschlossenen Ausspeisverträge zur Belieferung von Letztverbrauchern, dieunmittelbar an ein örtliches Verteilnetz der <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH angeschlossensind.2. Entgelte2.1 <strong>Netz</strong>entgelte für Ausspeisepunkte ohne registrierende LastgangmessungDas Entgelt setzt sich aus einem Arbeitspreis und einem Grundpreis zusammen. DieErmittlung des Grundpreises und des Arbeitspreises erfolgt auf Basis der tatsächlichbezogenen Jahresarbeit.2.2 <strong>Netz</strong>entgelt für Ausspeisepunkte mit registrierender LastgangmessungDas Entgelt setzt sich zusammen aus einem Arbeitspreis und einem Leistungspreis.Die Ermittlung des Leistungspreises erfolgt auf Basis der am Ausspeispunkttatsächlich in Anspruch genommenen Jahreshöchstleistung. Als Jahreshöchstleistunggilt der höchste ermittelte 1-h-Leistungsmittelwert der Gasdurchflussmenge desAbrechnungsjahres.Die Ermittlung des Arbeitspreises erfolgt auf Basis der tatsächlich bezogenenJahresarbeit.2.3 Entgelt für Messung und Abrechnung<strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH erhebt je Zählpunkt ein Entgelt für die Abrechnung.Soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 21b Abs. 2 EnWG getroffenworden ist, erhebt <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH je Zählpunkt ein Entgelt für Messung. DasMessentgelt besteht aus den Komponenten „Messstellenbetrieb“ und „Messung “.3. Abrechnung3.1 AllgemeinesDer Abrechnungszeitraum für einen Ausspeisepunkt beginnt mit der Aufnahme der<strong>Netz</strong>nutzung für diesen Ausspeisepunkt durch den Transportkunden und beträgt inder Regel 12 Monate.3.2 Abrechnung für Ausspeisepunkte mit zugeordnetem Standardlastprofil (SLP):Die Rechnungslegung für Ausspeisepunkte zu Letztverbrauchern mit zugeordnetemStandardlastprofil erfolgt nach Ermittlung des Zählerstandes entsprechend DVGWArbeitsblatt G 685 im rollierenden Ableseverfahren turnusmäßig sowie nach Ablaufdes Vertrages. Bis zur Rechnungslegung zahlt der Transportkunde die von <strong>Hamburg</strong><strong>Netz</strong> GmbH vorgegebenen Abschlagszahlungen laut Abschlagsplan entsprechend derAnlage 2 zum <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> zwischen XXX und <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH;Datum 01.10.2013 Seite 1 von 3


Zahlungsfristen. Die auf Grund der Abschlagszahlungen bereits geleistetenZahlungen werden im Rahmen der Rechnungslegung angerechnet. Für die Ermittlungdes Arbeitspreises und des Grundpreises wird die Zählerstandsdifferenz zwischenaktueller und dem Zählerstand der vorhergehenden Abrechnung herangezogen.Sofern der Abrechnungszeitraum kürzer oder länger als 1 Jahr ist, wird derVerbrauch auf 1 Jahr umgerechnet.<strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH ist berechtigt, den Verbrauch des Letztverbrauchers im Wegeder rechnerischen Abgrenzung zu ermitteln oder diesen auf Basis der letztenAblesung zu schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zuberücksichtigen.3.3 Abrechnung für Ausspeisepunkte mit registrierender LastgangmessungDer Abrechnungszeitraum beginnt mit dem Gaswirtschaftsjahr oder abweichend mitBeginn der Belieferung durch den Transportkunden und endet mit Abschluss desGaswirtschaftsjahres oder zum Vertragsende.Monatlich vorläufige Abrechnung:Für Ausspeisepunkte mit registrierender Lastgangmessung zahlt der Transportkundemonatlich vom <strong>Netz</strong>betreiber in Rechnung gestellte vorläufige Entgelte, die sich nachden gemessenen Werten richten.Wird die bisher vorläufig abgerechnete Maximalleitung aus den Vormonaten imAbrechnungsmonat überschritten, wird diese im betreffenden Abrechnungsmonatnachberechnet.Endgültige Abrechnung:Die endgültige Abrechnung für einen Ausspeisepunkt erfolgt nach Beendigung der<strong>Netz</strong>nutzung bzw. nach Ablauf eines jeden Abrechnungszeitraumes.4. Zahlungsbedingungen4.1 Der Transportkunde ist verpflichtet, für die Leistungen der. <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH dieEntgelte nach Maßgabe der auf der Internetseite unter www.hh-netz.comveröffentlichten Preisblätter jeweils zuzüglich etwaiger Konzessionsabgaben undsonstiger Abgaben und Steuern zu zahlen.4.2 Die Rechnungen sind gebührenfrei und ohne Abzug zu bezahlen. Maßgeblich für dieZahlungserfüllung ist der Zahlungseingang bei <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH. Zahlungen sinderst dann rechtzeitig erbracht, wenn die betreffenden Beträge innerhalb der genanntenFristen auf dem angegebenen Konto der <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH gutgeschrieben wordensind. Der Transportkunde erteilt <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH eineLastschrifteneinzugsermächtigung für die geschuldeten Entgelte. Alternativ hierzuAnlage 2 zum <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> zwischen XXX und <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH;Datum 01.10.2013 Seite 2 von 3


können die Zahlungen an <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH kosten- und gebührenfrei perÜberweisung auf die von <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH in der Rechnung bezeichneteBankverbindung erfolgen.<strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH ist berechtigt, offene Abschlags- und Rechnungsbeträgegegenüber dem Transportkunden monatlich zusammengefasst über alle oder einemTeil der Ausspeisepunkte in Summe anzufordern (Sammelzahlungsverfahren). DerTransportkunde wird in diesem Fall ausschließlich Zahlungen mit Bezug auf dieseSummenforderung leisten.4.3 Die für die Ermittlung der spezifischen Entgelte bzw. Preise erforderlichenBerechnungen werden ohne Auf- oder Abrundungen durchgeführt. Die errechnetenEntgelte werden dann kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet.4.4 Wird ein Zahlungstermin nicht eingehalten, ist die betroffene Partei berechtigt,unbeschadet weiterer Forderungen, Zinsen zu verlangen. Die Zinsberechnung erfolgtnach einem jährlichen Satz von 8 %-Punkten plus Basiszinssatz (gemäß §247 BGB) in der von der Deutschen Bundesbank am ersten Bankentag desRechnungsmonats bekannt gemachten Höhe.5. RechnungsstellungWird zwischen den Vertragspartnern die elektronische <strong>Netz</strong>abrechnung mittelsINVOIC /REMADV vereinbart, ist der gesonderte Abschluss einer „Vereinbarungüber den elektronischenDatenaustausch (EDI)“ erforderlich. In diesem Fall stellt<strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH dem Transportkunden den entsprechenden Vertrag zurVerfügung. Erfolgt die INVOIC-Abrechnung mittels qualifizierter digitaler Signatur,ist der Abschluss einer solchen EDI-Vereinbarung nicht erforderlich.6. Änderungen der BedingungenDie Regelung des § 15 des <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>es gilt für diese Bedingungenentsprechend.Anlage 2 zum <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> zwischen XXX und <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH;Datum 01.10.2013 Seite 3 von 3


Anlage 3: Standardlastprofilverfahren und Verfahren zur Mehr-/MindermengenabrechnungDer <strong>Netz</strong>betreiber verwendet für die Abwicklung des Transportes an Letztverbraucher bis zu einermaximalen stündlichen Ausspeiseleistung von 500 Kilowatt und bis zu einer maximalen jährlichenEntnahme von 1,5 Millionen Kilowattstunden vereinfachte Verfahren (Standardlastprofile).Für den Heizgas-Letztverbraucher kommen folgende Standardlastprofile zur Anwendung:Einfamilienhaushalte (H14): Jahresverbrauch < 50.000 kWh/aMehrfamilienhaushalte (H24): Jahresverbrauch = > 50.000 kWh/aFür den Kochgas-Letztverbraucher kommen folgende Standardlastprofile zur AnwendungKochgas (HK3): Jahresverbrauch = < 1.000 kWh/aFür Gewerbebetriebe kommen die folgenden Standardlastprofile zur Anwendung:KO3: Gebietskörperschaften, Kreditanstalten, Organisationen ohne ErwerbszweckMK3: Metall- und Kfz-GewerbeHA3: Einzelhandel, GroßhandelDie Lastprofile H14, H24, KO3, MK3, HA3 sowie HK3 können der Veröffentlichung unterwww.hh-netz.com entnommen werden.Maßgeblich für die zur Anwendung des Standardlastprofils notwendige Temperaturprognose sinddie bis jeweils 08:00 Uhr gemeldeten prognostizierten Tagestemperaturen für den Folgetag derWetterstation <strong>Hamburg</strong>-Fuhlsbüttel. Dabei wird die Temperatur, die in die Lastprofilfunktioneneingesetzt wird, als geometrische Reihe gemäß nachstehender Formel aus vier Temperaturengebildetmit: T t = Temperatur für Betrachtungstag (D) PrognosetemperaturT t-1 = Temperatur des Vortages (D-1)PrognosetemperaturT t-2 = Temperatur des Vor-Vortages (D-2) IsttemperaturT t-3 = Temperatur des Vor-Vor-Vortages (D-3) IsttemperaturAnlage 3 zum <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> zwischen XXX und <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH;Datum 01.10.2013 Seite 1 von 3


Be- und Abrechnung von Mehr-/Mindermengen Gas1. Verfahren zur Ermittlung der Mehr-/Mindermengen:Monatsverfahren: Die Ablesung der Zähler findet rollierend statt. Die Verbrauchsmengenwerden vom <strong>Netz</strong>betreiber auf einzelne Monate aufgeteilt. Für die Mehr-Mindermengenwerden die Verbrauchsmengen – abgegrenzt auf den Abrechnungsmonat - den in denBilanzkreis/ das Sub-Bilanzkonto allokierten Mengen für den analogen Zeitraumgegenübergestellt. Lieferantenwechsel werden tagesscharf in der Allokation und in derMengenabgrenzung berücksichtigt.2. Abrechnungsart: RLM Zählpunkt scharf, SLP TK scharf3. Abrechnungszeitraum: RLM monatlich, SLP monatlich mit einem Timelag von 12 MonatenBeispiel:Nach Ablauf des Gastages 31.10.2012 werden für die Gesamtheit aller Zählpunkte eines<strong>Netz</strong>es die Mehr-/ Mindermengen für den Monat Oktober 2011 ermittelt. Erst zu diesemZeitpunkt ist in der Regel der letzte SLP-Ausspeisepunkt, der noch Absatzmengen im Oktober2011 besitzt, abgelesen worden. Die Energiemengen werden je TK auf die einzelnen Monateaufgeteilt und den je TK aggregierten Allokationsmengen in den jeweiligen Monatengegenübergestellt.4. Preis: Die Basis für den Mehr-/Mindermengenpreis bilden die veröffentlichten täglichenpositiven und negativen Ausgleichsenergiepreise der Fernleitungsnetzbetreiber. Es handeltsich um einen symmetrischen Preis, sowohl für die Mehrmengen als auch für dieMindermengen. Pro Tag wird der Mittelwert aus dem positiven und negativenAusgleichsenergiepreis berechnet. Anschließend wird pro Monat der ungewichteteDurchschnitt über alle Tagesdurchschnittspreise des Monats gebildet. Für die Abrechnung derSLP und RLM-Mehr-/Mindermengen kommt der jeweilige monatliche Mehr-/Mindermengenpreis zum Ansatz.5. Gewichtungsverfahren: Variante 2: Erneutes Ausrollen der Lastprofile. Der NB errechnet aufBasis der abgelesenen Verbrauchswerte und der Ist-Temperaturen bei Anwendung dessynthetischen SLP-Verfahrens einen neuen Kundenwert bzw. einen neuen normiertenJahresverbrauch. Der Kundenwert bzw. normierter Jahresverbrauch wird nach jeder Ablesungneu errechnet, um Verbrauchsveränderungen des Kunden für die SLP-Allokation zuberücksichtigen. Mit diesem neuen Kundenwert bzw. normierten Jahresverbrauch und den Ist-Temperaturen wird der abgelesene Verbrauch des Kunden auf die einzelnen Monateaufgeteilt.6. Zeitpunkt der Rechnungserstellung: RLM monatlich, bis spätestens 3 Monate nach Ablauf desMonats, SLP monatlich, bis spätestens 3 Monate nach dem Tag, an dem der letzte Kunden ausder monatlichen Abrechnungstranche abgelesen wurde (Timelag 12 Monate),Anlage 3 zum <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> zwischen XXX und <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH;Datum 01.10.2013 Seite 2 von 3


7. Erstellung der Mehr-/Mindermengenabrechnung gemeinsam mit der <strong>Netz</strong>nutzungsabrechnung:nein8. Übermittlung der Rechnung:Separate Mehr-/Mindermengenabrechnung zusätzlich zur <strong>Netz</strong>nutzungsabrechnung mitgetrennten Rechnungen je TK,Rechnungen derzeit ausschließlich in Papierform mit Zahlungsziel von 10 WerktagenAnlage 3 zum <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> zwischen XXX und <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH;Datum 01.10.2013 Seite 3 von 3


Anlage 4: Preisblätter für den <strong>Netz</strong>zugangAnlage 4 zum <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> zwischen XXX und <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH;Datum 01.10.2013 Seite 1 von 9


Anlage 4 zum <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> zwischen XXX und <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH;Datum 01.10.2013 Seite 2 von 9


Anlage 4 zum <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> zwischen XXX und <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH;Datum 01.10.2013 Seite 3 von 9


Anlage 4 zum <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> zwischen XXX und <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH;Datum 01.10.2013 Seite 4 von 9


Anlage 4 zum <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> zwischen XXX und <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH;Datum 01.10.2013 Seite 5 von 9


Anlage 4 zum <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> zwischen XXX und <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH;Datum 01.10.2013 Seite 6 von 9


Anlage 4 zum <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> zwischen XXX und <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH;Datum 01.10.2013 Seite 7 von 9


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Anlage 5: § 18 NDAVHaftung bei Störungen der Anschlussnutzung(1) Soweit der <strong>Netz</strong>betreiber für Schäden, die einAnschlussnutzer durch Unterbrechung oder durchUnregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, ausVertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubterHandlung haftet und dabei Verschulden desUnternehmens oder eines Erfüllungs- oderVerrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglichvermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeitvorliegt,2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sachewiderleglich vermutet, dass Vorsatz oderFahrlässigkeit vorliegt.Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftungfür sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässigverursachten Sachschäden ist die Haftung des<strong>Netz</strong>betreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern aufjeweils 5.000 Euro begrenzt. Die Haftung für nichtvorsätzlich verursachte Sachschäden ist jeSchadensereignis insgesamt begrenzt auf1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene<strong>Netz</strong> angeschlossenen Anschlussnutzern;2. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an daseigene <strong>Netz</strong> angeschlossenen Anschlussnutzern;3. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an daseigene <strong>Netz</strong> angeschlossenen Anschlussnutzern;4. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million andas eigene <strong>Netz</strong> angeschlossenen Anschlussnutzern;5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an daseigene <strong>Netz</strong> angeschlossene Anschlussnutzern.In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden vonAnschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck einbezogen,wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfallentsprechend Satz 1 begrenzt ist.(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche vonAnschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einendritten <strong>Netz</strong>betreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 desEnergiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlunggeltend machen. Die Haftung dritter <strong>Netz</strong>betreiber imSinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist jeSchadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifachedes Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat derdritte <strong>Netz</strong>betreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 desEnergiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das <strong>Netz</strong>angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieserVerordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach denSätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüchevon nicht unter diese Verordnung fallenden Kundeneinbezogen werden, die diese gegen das dritteUnternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen,wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz2 Satz 1 begrenzt sind. Der <strong>Netz</strong>betreiber ist verpflichtet,seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit derSchadensverursachung durch einen dritten <strong>Netz</strong>betreiberim Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzeszusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zugeben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm inzumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihreKenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzeserforderlich ist.(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschädenist die Haftung des<strong>Netz</strong>betreibers, an dessen <strong>Netz</strong> der Anschlussnutzerangeschlossen ist, oder eines dritten <strong>Netz</strong>betreibers, gegenden der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht,gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vomHundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweiligeHöchstgrenze, so wird der Schadensersatz in demVerhältnis gekürzt, in dem die Summe allerSchadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sindnach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweilsauch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nichtunter diese Verordnung fallenden Kunden in dieHöchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei derKürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. BeiAnsprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquotenicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten<strong>Netz</strong>betreibers.(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro,die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachtworden sind.(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schadenunverzüglich dem <strong>Netz</strong>betreiber oder, wenn diesesfeststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen.Anlage 5 zum <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> zwischen XXX und <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH;Datum 01.10.2013 Seite 1 von 1


Anlage 6: Begriffsbestimmungen1. Anschlussnutzernach § 1 Abs. 3 NDAV, gilt entsprechend für Mittel- und Hochdrucknetz.2. Ausspeisenetzbetreiber<strong>Netz</strong>betreiber, mit dem der Transportkunde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GasNZV einen Ausspeisevertrag, auchin Form eines <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>es, abschließt.3. AusspeisepunktEin Punkt innerhalb eines Marktgebietes, an dem Gas durch einen Transportkunden aus einem <strong>Netz</strong> eines<strong>Netz</strong>betreibers zur Belieferung von Letztverbrauchern oder zum Zwecke der Einspeicherung entnommenwerden kann bzw. an Marktgebietsgrenzen oder Grenzübergängen übertragen werden kann. AlsAusspeisepunkt gilt im Fernleitungsnetz auch die Zusammenfassung mehrerer Ausspeisepunkte zu einerZone gemäß § 11 Abs. 2 GasNZV.4. BilanzierungsbrennwertDer Bilanzierungsbrennwert stellt die Vorausschätzung eines Abrechnungsbrennwertes jeBrennwertgebiet dar. Er unterliegt der monatlichen Überprüfung. Das Brennwertgebiet ist ein <strong>Netz</strong>gebiet,in dem ein einheitlicher Abrechnungsbrennwert angewendet wird.5. BilanzkreisnummerEindeutige Nummer, die von dem Marktgebietsverantwortlichen an einen Bilanzkreisverantwortlichen füreinen Bilanzkreis vergeben wird und insbesondere der Identifizierung der Nominierungen oderRenominierungen von Gasmengen dient.6. GaswirtschaftsjahrDer Zeitraum vom 1. Oktober, 06:00 Uhr, eines Kalenderjahres bis zum 1. Oktober, 06:00 Uhr, desfolgenden Kalenderjahres.7. GeLi GasFestlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate der Bundesnetzagentur (Az. BK7-06-067)vom 20. August 2007 oder einer diese Festlegung ersetzende oder ergänzende Festlegung derBundesnetzagentur.8. Monat MMonat M ist der Liefermonat.9. Sub-BilanzkontoDas Sub-Bilanzkonto ist ein Konto, das einem Bilanzkreis zugeordnet ist und die Zuordnung von EinundAusspeisemengen zu Transportkunden und/oder die übersichtliche Darstellung von Teilmengenermöglicht.10. WerktageAbweichend von der Definition in § 2 Nr. 16 GasNZV sind im Folgenden unter Werktagen für dieFristenregelung alle Tage zu verstehen, die kein Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sind.Wenn in einem Bundesland ein Tag als Feiertag ausgewiesen wird, gilt dieser Tag bundesweit alsFeiertag. Der 24. Dezember und der 31. Dezember eines jeden Jahres gelten als Feiertage.Anlage 6 zum <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> zwischen XXX und <strong>Hamburg</strong> <strong>Netz</strong> GmbH;Datum 01.10.2013 Seite 1 von 1

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