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Hanse Merkur PKV Beamte - Private Krankenversicherung

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Besondere Bedingungen für die <strong>Krankenversicherung</strong>im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages1. GruppenversicherungspartnerGruppenversicherungspartner im Sinne dieser Besonderen Bedingungenist der Arbeitgeber, der Verband oder der eingetrageneVerein, mit dem die <strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong>AG einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossenhat.2. Versicherungsnehmer / mitversicherte PersonenVersicherungsnehmer im Sinne dieser Besonderen Bedingungensind Vorstandsmitglieder bzw. Mitglieder der Geschäftsleitungsowie alle Mitarbeiter oder Mitglieder eines Gruppenversicherungspartners,die ihren ständigen Wohnsitz in der BundesrepublikDeutschland haben.Die Ehegatten, Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetzund Kinder der Mitarbeiter oder Mitglieder, Vorstandsmitgliederbzw. Mitglieder der Geschäftsleitung könnenmitversichert werden (mitversicherte Personen), Kinder jedochnur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Darüber hinauskönnen Kinder mitversichert werden, wenn und solange sie sichnoch in der Berufsausbildung befinden, nicht jedoch über das27. Lebensjahr hinaus.3. Gegenstand des GruppenversicherungsvertragesGegenstand des Gruppenversicherungsvertrages ist der mitdem Vertragspartner vereinbarte bzw. im Gruppenversicherungsvertragfestgelegte Versicherungsschutz. Die Tarife sindnur gültig in Verbindung mit den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen(AVB).Es gelten die in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegtentariflichen monatlichen Beitragsraten der Gruppenversicherungmit den dort festgelegten Nachlässen.Für die Pflegepflichtversicherung wird kein Nachlass im Rahmeneines Gruppenversicherungsvertrages gewährt. Ebensokönnen für im Rahmen einer Kooperation mit einer gesetzlichen<strong>Krankenversicherung</strong> im Hinblick auf ersparte Abschlusskostenschon begünstigte Tarife keine weiteren entsprechenden Nachlässegegeben werden.4. BeitragszahlungDer Gruppenversicherungspartner verpflichtet sich, die Beiträgemonatlich im Voraus in einer Summe an den Versicherer zuüberweisen und mit ihm abzurechnen.Im Sinne der o. g. Sammelüberweisung sorgt der Gruppenversicherungspartnerdafür, dass der Versicherungsnehmer demVersicherer eine Einzugsermächtigung erteilt.5. WartezeiterlassDie Wartezeiten werden - mit Ausnahme der Pflegepflicht- undder ergänzenden Pflegekrankenversicherung - zusätzlich zu § 3AVB erlassen,a) wenn binnen sechs Monaten nach Abschluss des GruppenversicherungsvertragesVersicherungsschutz beantragtwird,b) wenn neu eingestellte Mitarbeiter bzw. neue Mitglieder binnensechs Monaten nach ihrer Einstellung bzw. dem Beginnihrer Mitgliedschaft Versicherungsschutz beantragen,c) wenn bei der <strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AG derVersicherungsschutz wegen einer bereits anderweitig bestehendenVersicherung gegen das gleiche Risiko erst zueinem späteren Zeitpunkt beantragt wird.In der Pflegepflichtversicherung und in der ergänzenden Pflegekrankenversicherunggibt es keinen zusätzlichen Wartezeiterlass.6. Ausscheiden aus dem GruppenversicherungsvertragDas Ausscheiden des Versicherungsnehmers aus dem versicherbarenPersonenkreis ist dem Versicherer unverzüglich zumelden. Entsprechendes gilt für das Ausscheiden mitversicherterPersonen. Mit dem Ausscheiden entfallen die BesonderenBedingungen des Gruppenversicherungsvertrages ggf. auch fürmitversicherte Personen. Im Übrigen wird der Versicherungsvertragunverändert fortgeführt.Scheidet der Versicherungsnehmer oder eine mitversichertePerson aus dem versicherbaren Personenkreis aus, so kannder Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlichder betroffenen versicherten Person innerhalb von drei Monatennach dem Ausscheiden kündigen.Macht der Versicherungsnehmer von diesem KündigungsrechtGebrauch, so besteht für laufende Krankheitsfälle die Leistungspflichtdes Versicherers noch für die Dauer von vier Wochenfort.Als Ausscheiden gilt nicht der Eintritt in den Ruhestand, soferndie Voraussetzungen der Nummer 4 dieser Besonderen Bedingungenweiterhin eingehalten werden. Entsprechendes giltbeim Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personenhaben dann das Recht, das Versicherungsverhältnis unterBenennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen.7. Beendigung des GruppenversicherungsvertragesMit der Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages entfallendie Besonderen Bedingungen des Gruppenversicherungsvertrages.Wird der Gruppenversicherungsvertrag beendet, so kann derVersicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamtoder für einzelne mitversicherte Personen innerhalb von dreiMonaten nach Beendigung des Gruppenversicherungsvertrageskündigen.GRUPPEN 12.12<strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: (0 40) 41 19-11 00, Fax: -32 57 www.hansemerkur.de88

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