Hanse Merkur PKV Beamte - Private Krankenversicherung

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Tarif P3BKrankheitskosten- und KrankenhaustagegeldtarifEs gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für dieKrankheitskosten- und KrankenhaustagegeldversicherungMusterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) mitTarifbedingungen 2009 (TB/KK 2009).A. VersicherungsfähigkeitNach dem Tarif P3B können Personen und ihre Familienangehörigen versichert werden, die Anspruch auf Beihilfe im Sinne der Beihilfevorschriftendes Bundes, der Länder, der Gemeinden oder sonstiger Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.B. Leistungen des Versicherers(§§ 4 - 6 Muster- und Tarifbedingungen)Volle Kostenerstattung bei stationärer Krankenhausbehandlung (auch bei E n t b i n d u n g e n ) - mit unbegrenzterLeistungsdauer - (außerdem v o l l e Erstattung der Kosten des Transports mit einem Krankenwagen zum örtlichenoder nächstgelegenen Krankenhaus und zurück) in einem Mehrbettzimmer oder KrankenhaustagegeldUnterbringung und Verpflegung, ärztliche Behandlung, Visiten, Sonderleistungen u. dgl., Laboruntersuchungen, Röntgen- undIsotopendiagnostik u. dgl., Röntgentherapie, Behandlung mit Radium, radioaktiven Isotopen u. dgl., Operationen einschl.Assistenz, Narkose und aller sonstigen Nebenkosten, Krankenpflege, Nachtwachen, Anwendung der Herz-Lungen-Maschine,der künstlichen Niere und anderer derartiger Geräte, Arzneien und Verbandmittel, Heilmittel (Bäder, Bestrahlungen u. dgl.),soweit sie gesondert berechenbar sind.1. Erstattungsfähige Kosten:Maßgeblich für die Kostenerstattung ist, für welche Unterbringungsart (Ein-, Zwei- oder Mehrbettzimmer) das Krankenhaus die allgemeinenKrankenhausleistungen sowie die Zuschläge für eine bessere Unterbringung im Einzelnen berechnet. Mit den Behandlungskostenrechnungensind diesbezügliche Nachweise vorzulegen. Erstattungsfähig sind bei stationärer Krankenhausbehandlung für Versichertenach Tarif P3B die Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen (Mehrbettzimmer), einschl. gesondert berechenbarer Nebenleistungen,gemäß der Bundespflegesatzverordnung (§§ 12 - 14 BPflV) bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz (§ 7 KHEntgG). Aufwendungenfür Wahlleistungen (§ 22 BPflV bzw. § 17 KHEntgG) sowie für Material- und Laborkosten im Zusammenhang mit Zahnbehandlung,-ersatz oder Kieferorthopädie sind nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes. Erstattungsfähig sind weiterhin gesondertberechenbare Leistungen eines Belegarztes bei Unterbringung im Mehrbettzimmer.Soweit Krankenhäuser nicht nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnen, werden Aufwendungenfür allgemeine Krankenhausleistungen im tariflichen Rahmen bis zu der Höhe erstattet, die gemäß BPflV oder KHEntgG angefallenwäre.Werden nach einer Entbindung für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung eines gesunden Neugeborenen Kosten berechnet, sogelten sie als für die Mutter entstanden. Sie werden im tariflichen Umfang zusammen mit den Entbindungskosten erstattet.2. Kostenerstattung bei Wahl einer anderen Unterbringungsart:Wird ein nach Tarif P3B Versicherter in einem Zwei- oder Einbettzimmer bei Berechnung entsprechender Zuschläge mit oder ohne privatärztlicheBehandlung untergebracht, so werden die Aufwendungen erstattet, die bei Inanspruchnahme der versicherten Unterbringungsartin dem aufgesuchten Krankenhaus entstanden wären.3. Krankenhaustagegeld:Anstelle anderer Leistungen kann ein Krankenhaustagegeld beansprucht werden, das nach Tarif P3B 65 EUR täglich beträgt. Nummer4. gilt für diese Leistung entsprechend.4. Versicherung mit prozentualer Kostenerstattung:Für die versicherten Personen wird eine prozentuale, beihilfekonforme Kostenerstattung vereinbart. Die Beiträge errechnen sich dannentsprechend dem als Kostenerstattung vereinbarten Prozentsatz. In diesem Fall werden die Leistungen in der vereinbarten prozentualenHöhe von dem Betrag gewährt, der sich bei einer Versicherung ohne Kostenbeteiligung ergeben hätte.5. Tarifbezeichnung:Ist eine prozentuale Kostenerstattung gemäß Nummer 4. vereinbart, so wird zusätzlich zur Tarifbezeichnung der vereinbarte Prozentsatzangegeben. Die Bezeichnung P3B/30 bedeutet z. B., dass bei einer Behandlung in einem Mehrbettzimmer die Kosten mit 30 % erstattetwerden.6. Versicherungsfähigkeit nach Tarifstufe P3Z:Versicherungsfähig sind Beihilfeberechtigte, deren Beihilfeanspruch sich im Versorgungsfall um 20 % erhöht. Die Leistungen entsprechendenen der Tarifklasse P3B/20. Die Tarifstufe P3Z kann nur in Verbindung mit den Tarifklassen P3B/30 oder P3B/50 abgeschlossenwerden. Sie endet spätestens zum Ende des Monats, in dem der Versorgungsfall eintritt oder die Regelaltersgrenze nach demBundesbeamtengesetz erreicht wird. Bei Fortfall der Leistungsstufe Z wegen Erhalt von Versorgungsbezügen bzw. wegen Erreichender Regelaltersgrenze und gleichzeitig weiter bestehendem Beihilfeanspruch von 50 % kann der Versicherungsnehmer die Weiterversicherungnach Tarifklasse P3B/50 analog der Bestimmungen der Tarifbedingung b zu § 3 (6) MB/KK 2009 verlangen; bei unverändertemErstattungsprozentsatz ergeben sich dabei Mehrbeiträge.P3B 12.12C. Erfolgsabhängige BeitragsrückerstattungDie erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung erfolgt nach Maßgabe der Tarifbedingungen.HanseMerkur Krankenversicherung AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: (0 40) 41 19-11 00, Fax: -32 57 www.hansemerkur.de70

Tarif P2EBKrankheitskosten- und Krankenhaustagegeldtarif fürstationäre Krankenhausbehandlung im ZweibettzimmerEs gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für dieKrankheitskosten- und KrankenhaustagegeldversicherungMusterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) mitTarifbedingungen 2009 (TB/KK 2009).A. VersicherungsfähigkeitNach dem Tarif P2EB können Personen und ihre Familienangehörigen versichert werden, die Anspruch auf Beihilfe im Sinne der Beihilfevorschriftendes Bundes, der Länder, der Gemeinden oder sonstiger Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.B. Leistungen des Versicherers(§§ 4 - 6 Muster- und Tarifbedingungen)Erstattung der Wahlleistungen (§ 22 BPfIV bzw. § 17 KHEntgG) bei stationärer Krankenhausbehandlung (auch beiE n t b i n d u n g e n ) - mit unbegrenzter Leistungsdauer - in einem Zweibettzimmer oder Krankenhaustagegeld1. Erstattungsfähige Kosten:Erstattungsfähig sind die Kosten für Wahlleistungen gemäß § 22 der Bundespflegesatzverordnung (BPfIV) bzw. gemäß § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes(KHEntgG). Hiernach gelten als Wahlleistungen die gesondert berechenbare Unterkunft im Zweibettzimmerund die gesondert vereinbarte privatärztliche Behandlung. Soweit Krankenhäuser gesonderte Zuschläge für besondere Verpflegungsarten,Sanitärzelle, Fernsprecher, Radio- und Fernsehgeräte erheben, werden diese tarifgemäß erstattet. Die Kosten für gesondert berechneteärztliche Leistungen (privatärztliche Behandlung) sind im Rahmen der jeweils gültigen gesetzlichen Gebührenordnungen fürÄrzte und Zahnärzte erstattungsfähig (Tarifbedingung zu § 4 (2) MB/KK 2009). Aufwendungen für Material- und Laborkosten im Zusammenhangmit Zahnbehandlung, -ersatz oder Kieferorthopädie sind nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes.Maßgeblich für die Kostenerstattung ist, für welche Unterbringungsart das Krankenhaus den Zuschlag zu den allgemeinen Krankenhausleistungen(Mehrbettzimmer) berechnet. Mit den Behandlungskostenrechnungen sind diesbezügliche Nachweise vorzulegen.Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen (z. B. Pflegesätze, Fallpauschalen und Sonderentgelte) sind nicht erstattungsfähig.Soweit Krankenhäuser nicht nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnen, werden Aufwendungenfür Wahlleistungen im tariflichen Rahmen bis zu der Höhe erstattet, die gemäß BPflV oder KHEntgG angefallen wäre.2. Kostenerstattung bei Wahl einer anderen Unterbringungsart:Wird einem nach Tarif P2EB Versicherten ein Zuschlag für die Unterbringung in einem Einbettzimmer berechnet, so wird der Zuschlagin der Höhe erstattet, die bei Wahl eines Zweibettzimmers des aufgesuchten Krankenhauses berechnet worden wäre. Bietet das aufgesuchteKrankenhaus das Zweibettzimmer als allgemeine Krankenhausleistung ohne Zuschlag an, so erfolgt im Falle der Inanspruchnahmeeines Einbettzimmers eine Erstattung, die sich am Bundesdurchschnitt der Zweibettzimmerzuschläge bemisst.3. Krankenhaustagegeld:Wird weder eine privatärztliche Behandlung noch eine bessere Unterbringung oder sonstige Wahlleistung im Sinne der Nummer 1. inAnspruch genommen, so zahlt der Versicherer ein Krankenhaustagegeld in Höhe von 65 EUR täglich. Nummer 4. gilt für diese Leistungentsprechend.4. Versicherung mit prozentualer Kostenerstattung:Für die versicherten Personen wird eine prozentuale, beihilfekonforme Kostenerstattung vereinbart. Die Beiträge errechnen sich dannentsprechend dem als Kostenerstattung vereinbarten Prozentsatz. In diesem Fall werden die Leistungen in der vereinbarten prozentualenHöhe von dem Betrag gewährt, der sich bei einer Versicherung ohne Kostenbeteiligung ergeben hätte.5. Tarifbezeichnung:Bei voller Erstattung der tariflichen Leistungen wird die Bezeichnung P2EB/100 angewendet. Ist eine prozentuale Kostenerstattung gemäßNummer 4. vereinbart, so wird der als Kostenerstattung vereinbarte Prozentsatz angegeben. Die Bezeichnung P2EB/30 bedeutetz. B., dass bei einer Behandlung in einem Zweibettzimmer die Mehrkosten mit 30 % erstattet werden.6. Versicherungsfähigkeit nach Tarifstufe P2EZ:Versicherungsfähig sind Beihilfeberechtigte, deren Beihilfeanspruch für Wahlleistungen sich im Versorgungsfall um 20 % erhöht. DieLeistungen entsprechen denen der Tarifklasse P2EB/20. Die Tarifstufe P2EZ kann nur in Verbindung mit den Tarifklassen P2EB/30oder P2EB/50 abgeschlossen werden. Sie endet spätestens zum Ende des Monats, in dem der Versorgungsfall eintritt oder die Regelaltersgrenzenach dem Bundesbeamtengesetz erreicht wird. Bei Fortfall der Leistungsstufe Z wegen Erhalt von Versorgungsbezügenbzw. wegen Erreichen der Regelaltersgrenze und gleichzeitig weiter bestehendem Beihilfeanspruch von 50 % kann der Versicherungsnehmerdie Weiterversicherung nach Tarifklasse P2EB/50 analog der Bestimmungen der Tarifbedingung b zu § 3 (6) MB/KK 2009 verlangen;bei unverändertem Erstattungsprozentsatz ergeben sich dabei Mehrbeiträge.C. Erfolgsabhängige BeitragsrückerstattungP2EB 12.12Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung erfolgt nach Maßgabe der Tarifbedingungen.HanseMerkur Krankenversicherung AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: (0 40) 41 19-11 00, Fax: -32 57 www.hansemerkur.de71

Tarif P2EBKrankheitskosten- und Krankenhaustagegeldtarif fürstationäre Krankenhausbehandlung im ZweibettzimmerEs gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für dieKrankheitskosten- und KrankenhaustagegeldversicherungMusterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) mitTarifbedingungen 2009 (TB/KK 2009).A. VersicherungsfähigkeitNach dem Tarif P2EB können Personen und ihre Familienangehörigen versichert werden, die Anspruch auf Beihilfe im Sinne der Beihilfevorschriftendes Bundes, der Länder, der Gemeinden oder sonstiger Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.B. Leistungen des Versicherers(§§ 4 - 6 Muster- und Tarifbedingungen)Erstattung der Wahlleistungen (§ 22 BPfIV bzw. § 17 KHEntgG) bei stationärer Krankenhausbehandlung (auch beiE n t b i n d u n g e n ) - mit unbegrenzter Leistungsdauer - in einem Zweibettzimmer oder Krankenhaustagegeld1. Erstattungsfähige Kosten:Erstattungsfähig sind die Kosten für Wahlleistungen gemäß § 22 der Bundespflegesatzverordnung (BPfIV) bzw. gemäß § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes(KHEntgG). Hiernach gelten als Wahlleistungen die gesondert berechenbare Unterkunft im Zweibettzimmerund die gesondert vereinbarte privatärztliche Behandlung. Soweit Krankenhäuser gesonderte Zuschläge für besondere Verpflegungsarten,Sanitärzelle, Fernsprecher, Radio- und Fernsehgeräte erheben, werden diese tarifgemäß erstattet. Die Kosten für gesondert berechneteärztliche Leistungen (privatärztliche Behandlung) sind im Rahmen der jeweils gültigen gesetzlichen Gebührenordnungen fürÄrzte und Zahnärzte erstattungsfähig (Tarifbedingung zu § 4 (2) MB/KK 2009). Aufwendungen für Material- und Laborkosten im Zusammenhangmit Zahnbehandlung, -ersatz oder Kieferorthopädie sind nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes.Maßgeblich für die Kostenerstattung ist, für welche Unterbringungsart das Krankenhaus den Zuschlag zu den allgemeinen Krankenhausleistungen(Mehrbettzimmer) berechnet. Mit den Behandlungskostenrechnungen sind diesbezügliche Nachweise vorzulegen.Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen (z. B. Pflegesätze, Fallpauschalen und Sonderentgelte) sind nicht erstattungsfähig.Soweit Krankenhäuser nicht nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnen, werden Aufwendungenfür Wahlleistungen im tariflichen Rahmen bis zu der Höhe erstattet, die gemäß BPflV oder KHEntgG angefallen wäre.2. Kostenerstattung bei Wahl einer anderen Unterbringungsart:Wird einem nach Tarif P2EB Versicherten ein Zuschlag für die Unterbringung in einem Einbettzimmer berechnet, so wird der Zuschlagin der Höhe erstattet, die bei Wahl eines Zweibettzimmers des aufgesuchten Krankenhauses berechnet worden wäre. Bietet das aufgesuchteKrankenhaus das Zweibettzimmer als allgemeine Krankenhausleistung ohne Zuschlag an, so erfolgt im Falle der Inanspruchnahmeeines Einbettzimmers eine Erstattung, die sich am Bundesdurchschnitt der Zweibettzimmerzuschläge bemisst.3. Krankenhaustagegeld:Wird weder eine privatärztliche Behandlung noch eine bessere Unterbringung oder sonstige Wahlleistung im Sinne der Nummer 1. inAnspruch genommen, so zahlt der Versicherer ein Krankenhaustagegeld in Höhe von 65 EUR täglich. Nummer 4. gilt für diese Leistungentsprechend.4. Versicherung mit prozentualer Kostenerstattung:Für die versicherten Personen wird eine prozentuale, beihilfekonforme Kostenerstattung vereinbart. Die Beiträge errechnen sich dannentsprechend dem als Kostenerstattung vereinbarten Prozentsatz. In diesem Fall werden die Leistungen in der vereinbarten prozentualenHöhe von dem Betrag gewährt, der sich bei einer Versicherung ohne Kostenbeteiligung ergeben hätte.5. Tarifbezeichnung:Bei voller Erstattung der tariflichen Leistungen wird die Bezeichnung P2EB/100 angewendet. Ist eine prozentuale Kostenerstattung gemäßNummer 4. vereinbart, so wird der als Kostenerstattung vereinbarte Prozentsatz angegeben. Die Bezeichnung P2EB/30 bedeutetz. B., dass bei einer Behandlung in einem Zweibettzimmer die Mehrkosten mit 30 % erstattet werden.6. Versicherungsfähigkeit nach Tarifstufe P2EZ:Versicherungsfähig sind Beihilfeberechtigte, deren Beihilfeanspruch für Wahlleistungen sich im Versorgungsfall um 20 % erhöht. DieLeistungen entsprechen denen der Tarifklasse P2EB/20. Die Tarifstufe P2EZ kann nur in Verbindung mit den Tarifklassen P2EB/30oder P2EB/50 abgeschlossen werden. Sie endet spätestens zum Ende des Monats, in dem der Versorgungsfall eintritt oder die Regelaltersgrenzenach dem Bundesbeamtengesetz erreicht wird. Bei Fortfall der Leistungsstufe Z wegen Erhalt von Versorgungsbezügenbzw. wegen Erreichen der Regelaltersgrenze und gleichzeitig weiter bestehendem Beihilfeanspruch von 50 % kann der Versicherungsnehmerdie Weiterversicherung nach Tarifklasse P2EB/50 analog der Bestimmungen der Tarifbedingung b zu § 3 (6) MB/KK 2009 verlangen;bei unverändertem Erstattungsprozentsatz ergeben sich dabei Mehrbeiträge.C. Erfolgsabhängige BeitragsrückerstattungP2EB 12.12Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung erfolgt nach Maßgabe der Tarifbedingungen.<strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: (0 40) 41 19-11 00, Fax: -32 57 www.hansemerkur.de71

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