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Hanse Merkur PKV Beamte - Private Krankenversicherung

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umfassen, unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge übernommen.Jedoch ist den Beschädigten von ihren Versorgungsbezügenzur Bestreitung der sonstigen Bedürfnisse ein Betragin Höhe der Beschädigtengrundrente nach einem Grad derSchädigungsfolgen von 100 und den Angehörigen ein Betragmindestens in Höhe der Hinterbliebenenbezüge zu belassen,die ihnen zustehen würden, wenn Beschädigte an den Folgender Schädigung gestorben wären. Bei der Berechnung der Bezügeder Angehörigen ist auch das Einkommen der Beschädigtenzu berücksichtigen, soweit es nicht ausnahmsweise für andereZwecke, insbesondere die Erfüllung anderer Unterhaltspflichten,einzusetzen ist.Auszug aus dem Pflege-Versicherungsgesetz [PflegeVG]Artikel 41Übergangsregelungen für Fristen bei Wahlrechten der Versicherten(1) Personen, die am 1. Januar 1995 in der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong>freiwillig versichert sind, können sich bis zum30. Juni 1995 von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherungbefreien lassen. Befreiungsanträge können bereitsvor dem 1. Januar 1995 mit Wirkung ab dem 1. Januar1995 gestellt werden. § 22 Abs. 1 und 2 Satz 2 und 3 des ElftenBuches Sozialgesetzbuch gilt.(2) Personen, für die nach § 23 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuchzum 1. Januar 1995 Versicherungspflicht in der privatenPflegeversicherung eintritt, können ihr Wahlrecht nach§ 23 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch auch schonvor dem 1. Januar 1995 mit Wirkung zum 1. Januar 1995 ausüben.Auszug aus dem Gesetz über die Pflegezeit [Pflegezeitgesetz - PflegeZG]§ 3 Pflegezeit(1) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweisefreizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahenAngehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit). DerAnspruch nach Satz 1 besteht nicht gegenüber Arbeitgebernmit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.(2) Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigendurch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasseoder des Medizinischen Dienstes der <strong>Krankenversicherung</strong>nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherungversicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweiszu erbringen.(3) Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeberspätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigenund gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchemUmfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruchgenommen werden soll. Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruchgenommen wird, ist auch die gewünschte Verteilung derArbeitszeit anzugeben.(4) Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird,haben Arbeitgeber und Beschäftigte über die Verringerung unddie Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zutreffen. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigtenzu entsprechen, es sei denn, dass dringende betrieblicheGründe entgegenstehen.Auszug aus dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft [LPartG]§ 1 Form und Voraussetzungen(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber demStandesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheiterklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führenzu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründeneine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können nichtunter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen,ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn dieLebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamteerklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist.Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwartvon bis zu zwei Zeugen erfolgen.(3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oderbereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaftführt;2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandtsind;3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaftdarüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäߧ 2 begründen zu wollen.(4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen,kann nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft geklagtwerden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des BürgerlichenGesetzbuchs gelten entsprechend.Auszug aus der Kalkulationsverordnung [KalV]§ 13a Übertragungswert(6) Wechselt der Versicherte in der Pflege-Pflichtversicherung zueinem anderen Unternehmen, gilt die Alterungsrückstellung alsÜbertragungswert im Sinne des § 12f Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.66

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