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Hanse Merkur PKV Beamte - Private Krankenversicherung

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tungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgungsowie für Betreuungsleistungen nach § 36 Absatz 1 zuvereinbaren. In dem Vertrag ist weiter zu regeln, dass die Pflegekräftemit dem Pflegebedürftigen, dem sie Leistungen derhäuslichen Pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erbringen,kein Beschäftigungsverhältnis eingehen dürfen. Soweitdavon abweichend Verträge geschlossen sind, sind sie zu kündigen.Die Sätze 4 und 5 gelten nicht, wenn1. das Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Mai 1996 bestandenhat und2. die vor dem 1. Mai 1996 erbrachten Pflegeleistungen vonder zuständigen Pflegekasse aufgrund eines von ihr mit derPflegekraft abgeschlossenen Vertrages vergütet wordensind.In den Pflegeverträgen zwischen den Pflegebedürftigen undden Pflegekräften sind mindestens Art, Inhalt und Umfang derLeistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern vereinbartenVergütungen zu beschreiben. § 120 Absatz 1 Satz 2gilt entsprechend.§ 82 Finanzierung der Pflegeeinrichtungen(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft undVerpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werdenfür1. Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betriebder Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigenabschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen,wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhaltenoder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauchbestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütungnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind,2. den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken,3. Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken,Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern,4. den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen,5. die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellungauf andere Aufgaben.(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oderMitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähigeAnlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderunggemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtungdiesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigengesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungennach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstigerückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnungbedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde;das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe undLaufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbarenAufwendungen auf die Pflegebedürftigen, wird durch Landesrechtbestimmt.(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden,können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungenden Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigenLandesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnungist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.§ 87b Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichemallgemeinem Betreuungsbedarf(1) Stationäre Pflegeeinrichtungen haben abweichend von § 84Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 sowie unter entsprechenderAnwendung der §§ 45a, 85 und 87a für die zusätzliche Betreuungund Aktivierung der pflegebedürftigen Heimbewohner miterheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und BetreuungAnspruch auf Vereinbarung leistungsgerechter Zuschlägezur Pflegevergütung. Die Vereinbarung der Vergütungszuschlägesetzt voraus, dass1. die Heimbewohner über die nach Art und Schwere derPflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinaus zusätzlichbetreut und aktiviert werden,2. das Pflegeheim für die zusätzliche Betreuung und Aktivierungder Heimbewohner über zusätzliches Betreuungspersonal,in vollstationären Pflegeeinrichtungen in sozialversicherungspflichtigerBeschäftigung verfügt und die Aufwendungenfür dieses Personal weder bei der Bemessung derPflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigtwerden,3. die Vergütungszuschläge auf der Grundlage vereinbartwerden, dass in der Regel für jeden Heimbewohner mit erheblichemallgemeinem Bedarf an Beaufsichtigung und Betreuungder vierundzwanzigste Teil der Personalaufwendungenfür eine zusätzliche Vollzeitkraft finanziert wird und4. die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass dervereinbarte Vergütungszuschlag nicht berechnet werdendarf, soweit die zusätzliche Betreuung und Aktivierung fürHeimbewohner nicht erbracht wird.Eine Vereinbarung darf darüber hinaus nur mit Pflegeheimengetroffen werden, die Pflegebedürftige und ihre Angehörigen imRahmen der Verhandlung und des Abschlusses des Heimvertragesnachprüfbar und deutlich darauf hinweisen, dass ein zusätzlichesBetreuungsangebot, für das ein Vergütungszuschlagnach Absatz 1 gezahlt wird, besteht. Die Leistungs- und Preisvergleichslistenach § 7 Abs. 3 ist entsprechend zu ergänzen.(2) Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen undvon dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen desvereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2ist entsprechend anzuwenden. Mit den Vergütungszuschlägensind alle zusätzlichen Leistungen der Betreuung und Aktivierungfür Heimbewohner im Sinne von Absatz 1 abgegolten. DieHeimbewohner und die Träger der Sozialhilfe dürfen mit denVergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastetwerden. Mit der Zahlung des Vergütungszuschlags von derPflegekasse an die Pflegeeinrichtung hat der PflegebedürftigeAnspruch auf Erbringung der zusätzlichen Betreuung und Aktivierunggegenüber der Pflegeeinrichtung.(3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat für die zusätzlicheinzusetzenden Betreuungskräfte auf der Grundlage des§ 45c Abs. 3 Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgabenin der stationären Versorgung der Pflegebedürftigen zu beschließen;er hat hierzu die Bundesvereinigungen der Trägerstationärer Pflegeeinrichtungen anzuhören und den allgemeinanerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zubeachten. Die Richtlinien werden für alle Pflegekassen und derenVerbände sowie für die stationären Pflegeeinrichtungen erstnach Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheitwirksam; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.§ 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung(1) Die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichenVersorgung wird, soweit nicht die Gebührenordnungnach § 90 Anwendung findet, zwischen dem Trägerdes Pflegedienstes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 füralle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart.Sie muss leistungsgerecht sein. Die Vergütung muss einemPflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen,seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftragzu erfüllen; eine Differenzierung in der Vergütungnach Kostenträgern ist unzulässig.§ 90 Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmenmit dem Bundesministerium für Familie, Senioren,Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Arbeit undSoziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-63

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