gungsstrukturen insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige.Die privaten Versicherungsunternehmen, die die privatePflegepflichtversicherung durchführen, beteiligen sich an dieserFörderung mit insgesamt 10 vom Hundert des in Satz 1 genanntenFördervolumens.(2) Der Zuschuss aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherungergänzt eine Förderung der niedrigschwelligen Betreuungsangeboteund der Modellvorhaben zur Weiterentwicklungder Versorgungsstrukturen für Pflegebedürftige mit erheblichemallgemeinem Betreuungsbedarf durch das jeweiligeLand oder die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft. DerZuschuss wird jeweils in gleicher Höhe gewährt wie der Zuschuss,der vom Land oder von der kommunalen Gebietskörperschaftfür die einzelne Fördermaßnahme geleistet wird, sodass insgesamt ein Fördervolumen von 50 Millionen Euro imKalenderjahr erreicht wird. Soweit Mittel der Arbeitsförderungbei einem Projekt eingesetzt werden, sind diese einem vomLand oder von der Kommune geleisteten Zuschuss gleichgestellt.(3) Niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne des Absatzes1 Satz 1 sind Betreuungsangebote, in denen Helfer undHelferinnen unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung vonPflegebedürftigen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigungund Betreuung in Gruppen oder im häuslichenBereich übernehmen sowie pflegende Angehörige entlastenund beratend unterstützen. Die Förderung dieser niedrigschwelligenBetreuungsangebote erfolgt als Projektförderung unddient insbesondere dazu, Aufwandsentschädigungen für dieehrenamtlichen Betreuungspersonen zu finanzieren, sowienotwendige Personal- und Sachkosten, die mit der Koordinationund Organisation der Hilfen und der fachlichen Anleitung undSchulung der Betreuenden durch Fachkräfte verbunden sind.Dem Antrag auf Förderung ist ein Konzept zur Qualitätssicherungdes Betreuungsangebotes beizufügen. Aus dem Konzeptmuss sich ergeben, dass eine angemessene Schulung undFortbildung der Helfenden sowie eine kontinuierliche fachlicheBegleitung und Unterstützung der ehrenamtlich Helfenden inihrer Arbeit gesichert ist. Als grundsätzlich förderungsfähigeniedrigschwellige Betreuungsangebote kommen in Betracht Betreuungsgruppenfür Demenzkranke, Helferinnenkreise zurstundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichenBereich, die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuungdurch anerkannte Helfer, Agenturen zur Vermittlungvon Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige im Sinnedes § 45a sowie Familienentlastende Dienste.(4) Im Rahmen der Modellförderung nach Absatz 1 Satz 1 solleninsbesondere modellhaft Möglichkeiten einer wirksamen Vernetzungder für demenzkranke Pflegebedürftige erforderlichenHilfen in einzelnen Regionen erprobt werden. Dabei könnenauch stationäre Versorgungsangebote berücksichtigt werden.Die Modellvorhaben sind auf längstens fünf Jahre zu befristen.Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhabenkann im Einzelfall von den Regelungen des Siebten Kapitelsabgewichen werden. Für die Modellvorhaben ist eine wissenschaftlicheBegleitung und Auswertung vorzusehen. Soweit imRahmen der Modellvorhaben personenbezogene Daten benötigtwerden, können diese nur mit Einwilligung des Pflegebedürftigenerhoben, verarbeitet und genutzt werden.(5) Um eine gerechte Verteilung der Fördermittel der Pflegeversicherungauf die Länder zu gewährleisten, werden die Fördermittelder sozialen und privaten Pflegeversicherung nach demKönigsteiner Schlüssel aufgeteilt. Mittel, die in einem Land imjeweiligen Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen werden,können in das Folgejahr übertragen werden.(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit demVerband der privaten <strong>Krankenversicherung</strong> e. V. nach Anhörungder Verbände der Behinderten und Pflegebedürftigen aufBundesebene Empfehlungen über die Voraussetzungen, Ziele,Dauer, Inhalte und Durchführung der Förderung sowie zu demVerfahren zur Vergabe der Fördermittel für die niedrigschwelligenBetreuungsangebote und die Modellprojekte. In den Empfehlungenist unter anderem auch festzulegen, dass jeweils imEinzelfall zu prüfen ist, ob im Rahmen der neuen Betreuungsangeboteund Versorgungskonzepte Mittel und Möglichkeitender Arbeitsförderung genutzt werden können. Die Empfehlungenbedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheitund der Länder. Die Landesregierungen werden ermächtigt,durch Rechtsverordnung das Nähere über die Umsetzungder Empfehlungen zu bestimmen.(7) Der Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmenentfällt, kann von dem Verband der privaten <strong>Krankenversicherung</strong>e. V. unmittelbar an das Bundesversicherungsamtzugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung(§ 65) überwiesen werden. Näheres über das Verfahrender Auszahlung der Fördermittel, die aus dem Ausgleichsfondszu finanzieren sind, sowie über die Zahlung und Abrechnungdes Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmenregeln das Bundesversicherungsamt, der SpitzenverbandBund der Pflegekassen und der Verband der privaten <strong>Krankenversicherung</strong>e. V. durch Vereinbarung.§ 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze(1) Der Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich 2,05 vom Hundertder beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder; er wird durchGesetz festgesetzt. Für Personen, bei denen § 28 Abs. 2 Anwendungfindet, beträgt der Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzesnach Satz 1.(2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von1/360 der in § 6 Abs. 7 des Fünften Buches festgelegten Jahresarbeitsentgeltgrenzefür den Kalendertag zu berücksichtigen(Beitragsbemessungsgrenze).§ 71 Pflegeeinrichtungen(3) Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft imSinne von Absatz 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildungals1. Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- undKrankenpfleger,2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits-und Kinderkrankenpfleger oder3. Altenpflegerin oder Altenpflegereine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberufvon zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre erforderlich.Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderteMenschen pflegen und betreuen, gelten auch nachLandesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflegersowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher miteiner praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalbder letzten acht Jahre als ausgebildete Pflegefachkraft. DieRahmenfrist nach Satz 1 oder 2 beginnt acht Jahre vor demTag, zu dem die verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne desAbsatzes 1 oder 2 bestellt werden soll.Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist fernerVoraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme für leitendeFunktionen mit einer Mindeststundenzahl, die 460 Stundennicht unterschreiten soll, erfolgreich durchgeführt wurde.§ 77 Häusliche Pflege durch Einzelpersonen(1) Zur Sicherstellung der häuslichen Pflege und Betreuung sowieder hauswirtschaftlichen Versorgung soll die Pflegekasse Verträgemit einzelnen geeigneten Pflegekräften schließen, umdem Pflegebedürftigen zu helfen, ein möglichst selbstständigesund selbstbestimmtes Leben zu führen oder dem besonderenWunsch des Pflegebedürftigen zur Gestaltung der Hilfe zu entsprechen;Verträge mit Verwandten oder Verschwägerten desPflegebedürftigen bis zum dritten Grad sowie mit Personen, diemit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben,sind unzulässig. In dem Vertrag sind Inhalt, Umfang, Qualität,Qualitätssicherung, Vergütung sowie Prüfung der Qualität undWirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen zu regeln; § 112ist entsprechend anzuwenden. Die Vergütungen sind für Leis-62
tungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgungsowie für Betreuungsleistungen nach § 36 Absatz 1 zuvereinbaren. In dem Vertrag ist weiter zu regeln, dass die Pflegekräftemit dem Pflegebedürftigen, dem sie Leistungen derhäuslichen Pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erbringen,kein Beschäftigungsverhältnis eingehen dürfen. Soweitdavon abweichend Verträge geschlossen sind, sind sie zu kündigen.Die Sätze 4 und 5 gelten nicht, wenn1. das Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Mai 1996 bestandenhat und2. die vor dem 1. Mai 1996 erbrachten Pflegeleistungen vonder zuständigen Pflegekasse aufgrund eines von ihr mit derPflegekraft abgeschlossenen Vertrages vergütet wordensind.In den Pflegeverträgen zwischen den Pflegebedürftigen undden Pflegekräften sind mindestens Art, Inhalt und Umfang derLeistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern vereinbartenVergütungen zu beschreiben. § 120 Absatz 1 Satz 2gilt entsprechend.§ 82 Finanzierung der Pflegeeinrichtungen(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft undVerpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werdenfür1. Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betriebder Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigenabschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen,wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhaltenoder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauchbestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütungnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind,2. den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken,3. Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken,Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern,4. den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen,5. die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellungauf andere Aufgaben.(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oderMitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähigeAnlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderunggemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtungdiesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigengesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungennach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstigerückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnungbedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde;das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe undLaufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbarenAufwendungen auf die Pflegebedürftigen, wird durch Landesrechtbestimmt.(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden,können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungenden Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigenLandesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnungist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.§ 87b Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichemallgemeinem Betreuungsbedarf(1) Stationäre Pflegeeinrichtungen haben abweichend von § 84Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 sowie unter entsprechenderAnwendung der §§ 45a, 85 und 87a für die zusätzliche Betreuungund Aktivierung der pflegebedürftigen Heimbewohner miterheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und BetreuungAnspruch auf Vereinbarung leistungsgerechter Zuschlägezur Pflegevergütung. Die Vereinbarung der Vergütungszuschlägesetzt voraus, dass1. die Heimbewohner über die nach Art und Schwere derPflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinaus zusätzlichbetreut und aktiviert werden,2. das Pflegeheim für die zusätzliche Betreuung und Aktivierungder Heimbewohner über zusätzliches Betreuungspersonal,in vollstationären Pflegeeinrichtungen in sozialversicherungspflichtigerBeschäftigung verfügt und die Aufwendungenfür dieses Personal weder bei der Bemessung derPflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigtwerden,3. die Vergütungszuschläge auf der Grundlage vereinbartwerden, dass in der Regel für jeden Heimbewohner mit erheblichemallgemeinem Bedarf an Beaufsichtigung und Betreuungder vierundzwanzigste Teil der Personalaufwendungenfür eine zusätzliche Vollzeitkraft finanziert wird und4. die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass dervereinbarte Vergütungszuschlag nicht berechnet werdendarf, soweit die zusätzliche Betreuung und Aktivierung fürHeimbewohner nicht erbracht wird.Eine Vereinbarung darf darüber hinaus nur mit Pflegeheimengetroffen werden, die Pflegebedürftige und ihre Angehörigen imRahmen der Verhandlung und des Abschlusses des Heimvertragesnachprüfbar und deutlich darauf hinweisen, dass ein zusätzlichesBetreuungsangebot, für das ein Vergütungszuschlagnach Absatz 1 gezahlt wird, besteht. Die Leistungs- und Preisvergleichslistenach § 7 Abs. 3 ist entsprechend zu ergänzen.(2) Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen undvon dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen desvereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2ist entsprechend anzuwenden. Mit den Vergütungszuschlägensind alle zusätzlichen Leistungen der Betreuung und Aktivierungfür Heimbewohner im Sinne von Absatz 1 abgegolten. DieHeimbewohner und die Träger der Sozialhilfe dürfen mit denVergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastetwerden. Mit der Zahlung des Vergütungszuschlags von derPflegekasse an die Pflegeeinrichtung hat der PflegebedürftigeAnspruch auf Erbringung der zusätzlichen Betreuung und Aktivierunggegenüber der Pflegeeinrichtung.(3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat für die zusätzlicheinzusetzenden Betreuungskräfte auf der Grundlage des§ 45c Abs. 3 Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgabenin der stationären Versorgung der Pflegebedürftigen zu beschließen;er hat hierzu die Bundesvereinigungen der Trägerstationärer Pflegeeinrichtungen anzuhören und den allgemeinanerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zubeachten. Die Richtlinien werden für alle Pflegekassen und derenVerbände sowie für die stationären Pflegeeinrichtungen erstnach Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheitwirksam; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.§ 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung(1) Die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichenVersorgung wird, soweit nicht die Gebührenordnungnach § 90 Anwendung findet, zwischen dem Trägerdes Pflegedienstes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 füralle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart.Sie muss leistungsgerecht sein. Die Vergütung muss einemPflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen,seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftragzu erfüllen; eine Differenzierung in der Vergütungnach Kostenträgern ist unzulässig.§ 90 Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmenmit dem Bundesministerium für Familie, Senioren,Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Arbeit undSoziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-63