13.07.2015 Aufrufe

Hanse Merkur PKV Beamte - Private Krankenversicherung

Hanse Merkur PKV Beamte - Private Krankenversicherung

Hanse Merkur PKV Beamte - Private Krankenversicherung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Buches) zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nachNummer 1, 2 oder 3 versichert war.§ 10 Abs. 4 und 5 des Fünften Buches gilt entsprechend.(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandteEhegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nach § 22 vonder Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in der privatenPflegeversicherung pflichtversichert ist und sein Gesamteinkommenregelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenzenach dem Fünften Buch übersteigt und regelmäßighöher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Rentenwird der Zahlbetrag berücksichtigt.(4) Die Versicherung nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 bleibt bei Personen,die aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienstoder die Dienstleistungen oder Übungen nach dem ViertenAbschnitt des Soldatengesetzes leisten, für die Dauer desDienstes bestehen. Dies gilt auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnisbesonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.§ 26a Beitrittsrecht(1) Personen mit Wohnsitz im Inland, die nicht pflegeversichertsind, weil sie zum Zeitpunkt der Einführung der Pflegeversicherungam 1. Januar 1995 trotz Wohnsitz im Inland keinen Tatbestandder Versicherungspflicht oder der Mitversicherung in dersozialen oder privaten Pflegeversicherung erfüllten, sind berechtigt,die freiwillige Mitgliedschaft bei einer der nach § 48Abs. 2 wählbaren sozialen Pflegekassen zu beantragen odereinen Pflegeversicherungsvertrag mit einem privaten Versicherungsunternehmenabzuschließen. Ausgenommen sind Personen,die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem ZwölftenBuch beziehen sowie Personen, die nicht selbst in der Lagesind, einen Beitrag zu zahlen. Der Beitritt ist gegenüber der gewähltenPflegekasse oder dem gewählten privaten Versicherungsunternehmenbis zum 30. Juni 2002 schriftlich zu erklären;er bewirkt einen Versicherungsbeginn rückwirkend zum 1. April2001. Die Vorversicherungszeiten nach § 33 Abs. 2 gelten alserfüllt. Auf den privaten Versicherungsvertrag findet § 110Abs. 1 Anwendung.(2) Personen mit Wohnsitz im Inland, die erst ab einem Zeitpunktnach dem 1. Januar 1995 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzesnicht pflegeversichert sind und keinen Tatbestand der Versicherungspflichtnach diesem Buch erfüllen, sind berechtigt, diefreiwillige Mitgliedschaft bei einer der nach § 48 Abs. 2 wählbarensozialen Pflegekassen zu beantragen oder einen Pflegeversicherungsvertragmit einem privaten Versicherungsunternehmenabzuschließen. Vom Beitrittsrecht ausgenommen sinddie in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen sowie Personen,die nur deswegen nicht pflegeversichert sind, weil sie nach dem1. Januar 1995 ohne zwingenden Grund eine private KrankenundPflegeversicherung aufgegeben oder von einer möglichenWeiterversicherung in der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong>oder in der sozialen Pflegeversicherung keinen Gebrauch gemachthaben. Der Beitritt ist gegenüber der gewählten Pflegekasseoder dem gewählten privaten Versicherungsunternehmenbis zum 30. Juni 2002 schriftlich zu erklären. Er bewirkt einenVersicherungsbeginn zum 1. Januar 2002. Auf den privatenVersicherungsvertrag findet § 110 Abs. 3 Anwendung.(3) Ab dem 1. Juli 2002 besteht ein Beitrittsrecht zur sozialen oderprivaten Pflegeversicherung nur für nicht pflegeversicherte Personen,die als Zuwanderer oder Auslandsrückkehrer bei Wohnsitznahmeim Inland keinen Tatbestand der Versicherungspflichtnach diesem Buch erfüllen und das 65. Lebensjahr nochnicht vollendet haben, sowie für nicht versicherungspflichtigePersonen mit Wohnsitz im Inland, bei denen die Ausschlussgründenach Absatz 1 Satz 2 entfallen sind. Der Beitritt ist gegenüberder nach § 48 Abs. 2 gewählten Pflegekasse oder demgewählten privaten Versicherungsunternehmen schriftlich innerhalbvon drei Monaten nach Wohnsitznahme im Inland odernach Wegfall der Ausschlussgründe nach Absatz 1 Satz 2 mitWirkung vom 1. des Monats zu erklären, der auf die Beitrittserklärungfolgt. Auf den privaten Versicherungsvertrag findet§ 110 Abs. 3 Anwendung. Das Beitrittsrecht nach Satz 1 istnicht gegeben in Fällen, in denen ohne zwingenden Grund vonden in den Absätzen 1 und 2 geregelten Beitrittsrechten keinGebrauch gemacht worden ist oder in denen die in Absatz 2Satz 2 aufgeführten Ausschlussgründe vorliegen.§ 43a Inhalt der LeistungFür Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe fürbehinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und amLeben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehungbehinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecksstehen (§ 71 Abs. 4), übernimmt die Pflegekasse zur Abgeltungder in § 43 Abs. 2 genannten Aufwendungen zehn vom Hundertdes nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches vereinbarten Heimentgelts.Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfallje Kalendermonat 256 Euro nicht überschreiten. Wird für die Tage,an denen die pflegebedürftigen Behinderten zu Hause gepflegt undbetreut werden, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tageder An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege.§ 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit(1) Beschäftigte, die nach § 3 des Pflegezeitgesetzes von der Arbeitsleistungvollständig freigestellt wurden oder deren Beschäftigungdurch Reduzierung der Arbeitszeit zu einer geringfügigenBeschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Bucheswird, erhalten auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- undPflegeversicherung. Zuschüsse werden gewährt für eine freiwilligeVersicherung in der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong>, einePflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buchesoder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die<strong>Krankenversicherung</strong> der Landwirte, eine Versicherung bei einemprivaten <strong>Krankenversicherung</strong>sunternehmen, eine Versicherungbei der Postbeamtenkrankenkasse oder der Krankenversorgungder Bundesbahnbeamten, soweit im Einzelfallkeine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist, sowie füreine damit in Zusammenhang stehende Pflege-Pflichtversicherung.Die Zuschüsse belaufen sich auf die Höhe der Mindestbeiträge,die von freiwillig in der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong>versicherten Personen zur gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong>(§ 240 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches) und zur sozialenPflegeversicherung (§ 57 Abs. 4) zu entrichten sind unddürfen die tatsächliche Höhe der Beiträge nicht übersteigen;dabei wird ab 1. Januar 2009 für die Berechnung der Mindestbeiträgezur gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> der allgemeineBeitragssatz zugrunde gelegt. In der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember2008 wird bei Mitgliedern der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong>der allgemeine Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse(§ 241 des Fünften Buches), bei Mitgliedern der landwirtschaftlichen<strong>Krankenversicherung</strong> der durchschnittliche allgemeineBeitragssatz der Krankenkassen sowie jeweils der zusätzlicheBeitragssatz in Höhe von 0,9 vom Hundert (§ 241ades Fünften Buches) zugrunde gelegt. Bei Personen, die nichtMitglieder in der gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> sind, wird inder Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 der durchschnittlicheallgemeine Beitragssatz der Krankenkassen nach § 245Abs. 1 des Fünften Buches sowie der zusätzliche Beitragssatzin Höhe von 0,9 vom Hundert (§ 241a des Fünften Buches) zugrundegelegt. Beschäftigte haben Änderungen in den Verhältnissen,die sich auf die Zuschussgewährung auswirken können,unverzüglich der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen,bei dem der Pflegebedürftige versichert ist,mitzuteilen.(2) Pflegende Personen sind während der Inanspruchnahme einerPflegezeit im Sinne des Pflegezeitgesetzes nach Maßgabe desDritten Buches nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert.§ 45c Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen(1) Zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepteinsbesondere für demenzkranke Pflegebedürftigefördert der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Wegeder Anteilsfinanzierung aus Mitteln des Ausgleichsfonds mit25 Millionen Euro je Kalenderjahr den Auf- und Ausbau vonniedrigschwelligen Betreuungsangeboten sowie Modellvorhabenzur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versor-61

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!