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Hanse Merkur PKV Beamte - Private Krankenversicherung

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für Versicherte nach Absatz 1 die Begrenzungen gemäß Absatz2 sowie die durch das Verbot von Risikozuschlägen gemäßAbsatz 1 Satz 3 auftretenden Mehraufwendungen zu berücksichtigen.(4) Die gemäß Absatz 1 abgeschlossenen Versicherungsverträgeim Standardtarif werden zum 1. Januar 2009 auf Verträge imBasistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzesumgestellt.Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung [SGB VI]§ 3 Sonstige VersicherteVersicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,1. für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),1a. in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 des ElftenBuches nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlichin seiner häuslichen Umgebung pflegen (nicht erwerbsmäßigtätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruchauf Leistungen aus der sozialen oder einer privatenPflegeversicherung hat,2. in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienstleisten,2a. in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Artnach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden,wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, inder sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren,3. für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld,Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeldbeziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistungzuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einemJahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen desBezugs von Arbeitslosengeld II,3a. für die sie von einem privaten <strong>Krankenversicherung</strong>sunternehmen,von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigenöffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällenauf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereichdes Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgungoder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten inKrankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht diesvorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften imZusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzeserfolgenden Spende von Organen oder Gewebenbeziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlungzuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einemJahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen desBezugs von Arbeitslosengeld II,4. für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbarvor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem Pflegebedürftigenein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der Pflegetätigkeitentsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buchesnicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweitnicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßigtätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehrals 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbstständig tätigsind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. Wehrdienstleistendeoder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihresDienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen für Selbstständigenach § 13a des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten,sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigungoder selbstständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen.Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 imRahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einerVersicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, gehtdie Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlensind. Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 und 4 erstrecktsich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Auslandhaben.§ 137 Besonderheit bei der Durchführung der Versicherungund bei den LeistungenDie Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt dieVersicherung für Personen, die wegen1. einer Kindererziehung,2. eines Wehrdienstes oder Zivildienstes,3. eines Bezuges von Sozialleistungen oder von Vorruhestandsgeldbei ihr versichert sind, in der knappschaftlichen Rentenversicherungdurch, wenn diese im letzten Jahr vor Beginn dieser Zeiten zuletztwegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherungversichert waren.§ 166 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind1. bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienstleistende versichertsind, 60 vom Hundert der Bezugsgröße, jedoch beiPersonen, die eine Verdienstausfallentschädigung nachdem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten, das Arbeitsentgelt,das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilenzugrunde liegt,1a. bei Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis besondererArt nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzesversichert sind, die daraus gewährten Dienstbezüge in demUmfang, in dem sie bei Beschäftigten als Arbeitsentgelt zuberücksichtigen wären,2. bei Personen, die Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Krankengeld,Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld beziehen,80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegendenArbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einemnicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehensind, und bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeldneben einer anderen Leistung das dem Krankengeld zugrundeliegende Einkommen nicht zu berücksichtigen ist,2a. bei Personen, die im Anschluss an den Bezug von ArbeitslosengeldII Übergangsgeld oder Verletztengeld beziehen,monatlich der Betrag von 205 Euro,2b. bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buchesbeziehen, das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgeltoder Arbeitseinkommen; wird dieses Krankengeldnach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gilt Nummer2,2c. bei Personen, die Teilarbeitslosengeld oder Teilübergangsgeldbeziehen, 80 vom Hundert des dieser Leistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts,2d. bei Personen, die von einem privaten <strong>Krankenversicherung</strong>sunternehmen,von einem Beihilfeträger des Bundes,von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kostenin Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Trägerder Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Trägerder truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichenTräger von Kosten in Krankheitsfällen aufLandesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungenfür den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhangmit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgeset-57

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