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Hanse Merkur PKV Beamte - Private Krankenversicherung

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oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig.§ 349 Beitragszahlung für sonstige Versicherungspflichtige(1) Für die Zahlung der Beiträge für Personen, die in Einrichtungender beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten, die ihnen eineErwerbstätigkeit ermöglichen soll, oder die in Einrichtungender Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,gelten die Vorschriften über die Beitragszahlung aus Arbeitsentgeltentsprechend.(2) Die Beiträge für Wehrdienstleistende, für Zivildienstleistendeund für Gefangene sind an die Bundesagentur zu zahlen.(3) Die Beiträge für Personen, die Sozialleistungen beziehen, sindvon den Leistungsträgern an die Bundesagentur zu zahlen. DieBundesagentur und die Leistungsträger regeln das Nähere überZahlung und Abrechnung der Beiträge durch Vereinbarung.(4) Die Beiträge für Personen, die Krankentagegeld beziehen, sindvon den privaten <strong>Krankenversicherung</strong>sunternehmen an dieBundesagentur zu zahlen. Die Beiträge können durch eine Einrichtungdieses Wirtschaftszweiges gezahlt werden. Mit dieserEinrichtung kann die Bundesagentur Näheres über Zahlung,Einziehung und Abrechnung vereinbaren; sie kann auch vereinbaren,dass der Beitragsabrechnung statistische Durchschnittswerteüber die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,für die Beiträge zu zahlen sind, und über Zeiten derArbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt werden. Der Bundesagentursind Verwaltungskosten für den Einzug der Beiträge in Höhevon zehn Prozent der Beiträge pauschal zu erstatten, wenn dieBeiträge nicht nach Satz 2 gezahlt werden.(4a)Die Beiträge für Personen, die als Pflegende während einerPflegezeit versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2b), sind vonden Stellen, die die Beiträge zu tragen haben, an die Bundesagenturzu zahlen. Das Nähere über das Verfahren der Beitragszahlungund Abrechnung der Beiträge können der SpitzenverbandBund der Pflegekassen, der Verband der privaten<strong>Krankenversicherung</strong> e. V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe,das Bundesversicherungsamt und die Bundesagenturdurch Vereinbarung regeln.(4b)Die Beiträge für Personen, die Leistungen für den Ausfall vonArbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende vonOrganen oder Geweben beziehen, sind von den Stellen, die dieBeiträge zu tragen haben, an die Bundesagentur zu zahlen.Absatz 4a Satz 2 gilt entsprechend.(5) Für die Zahlung der Beiträge nach den Absätzen 3 bis 4b sowiefür die Zahlung der Beiträge für Gefangene gelten die Vorschriftenfür den Einzug der Beiträge, die an die Einzugsstellen zuzahlen sind, entsprechend, soweit die Besonderheiten der Beiträgenicht entgegenstehen; die Bundesagentur ist zur Prüfungder Beitragszahlung berechtigt. Die Zahlung der Beiträge nachAbsatz 4a erfolgt in Form eines Gesamtbeitrags für das Kalenderjahr,in dem die Pflegezeit in Anspruch genommen wurde(Beitragsjahr). Abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 4 des ViertenBuches ist der Gesamtbeitrag spätestens im März des Jahresfällig, das dem Beitragsjahr folgt.Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV)Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung [SGB IV]§ 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbstständigeTätigkeit(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig imMonat 400 Euro nicht übersteigt, ...§ 8a Geringfügige Beschäftigung in PrivathaushaltenWerden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushaltenausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung imPrivathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushaltbegründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitgliederdes privaten Haushalts erledigt wird.§ 18 Bezugsgröße(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherungist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnenVersicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist,das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherungim vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren,durch 420 teilbaren Betrag.(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße (Ost))verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres aufden Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahrgeltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buchdurch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmtenvorläufigen Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird,aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannteGebiet.Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche <strong>Krankenversicherung</strong> [SGB V]§ 33 Hilfsmittel(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruchnehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Hat dieKrankenkasse Verträge nach § 127 Abs. 1 über die Versorgungmit bestimmten Hilfsmitteln geschlossen, erfolgt die Versorgungdurch einen Vertragspartner, der den Versicherten von derKrankenkasse zu benennen ist. Abweichend von Satz 2 könnenVersicherte ausnahmsweise einen anderen Leistungserbringerwählen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht; dadurch entstehendeMehrkosten haben sie selbst zu tragen.(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbartenPreise.§ 37 Häusliche Krankenpflege(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonstan einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen,Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarfauch in Werkstätten für behinderte Menschen neben derärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignetePflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, abernicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflegevermieden oder verkürzt wird. § 10 der Werkstättenverordnungbleibt unberührt. Die häusliche Krankenpflege um-55

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