Hanse Merkur PKV Beamte - Private Krankenversicherung

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§ 11Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte(1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte PersonErsatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet desgesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG (sieheAnhang), die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, inder aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattungsowie Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an den Versichererschriftlich abzutreten.(2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen(ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchsdienendes Recht unter Beachtung der geltendenForm- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzungdurch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.(3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Per-son vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten,ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet,als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Drittenerlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung derObliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung ineinem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältniszu kürzen.(4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Personein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grundgezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, fürdie der Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungenerbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechendanzuwenden.§ 12AufrechnungDer Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherersnur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oderrechtskräftig festgestellt ist. Gegen eine Forderung aus der Beitragspflichtkann jedoch ein Mitglied eines Versicherungsvereinsnicht aufrechnen.Ende der Versicherung§ 13Kündigung durch den Versicherungsnehmer(1) Endet die für eine versicherte Person bestehende Versicherungspflichtin der privaten Pflegepflichtversicherung, z. B. wegenEintritts der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherungnach § 20 oder § 21 SGB XI (siehe Anhang), wegenBeendigung der privaten Krankenversicherung mit Anspruchauf allgemeine Krankenhausleistungen oder wegenBeendigung einer der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Abs. 3VVG - siehe Anhang) genügenden privaten Krankenversicherung,deren Fortführung bei einem anderen Versicherer oderwegen Wegfall sonstiger die Versicherungspflicht der versichertenPerson begründender Voraussetzungen, so kann derVersicherungsnehmer die private Pflegepflichtversicherungdieser Person binnen drei Monaten seit Beendigung der Versicherungspflichtrückwirkend zu deren Ende kündigen. DieKündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer denEintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monatennachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textformaufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hatdie Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmervon seinem Kündigungsrecht Gebrauch,steht dem Versicherer der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt desEintritts der Versicherungspflicht zu. Später kann der Versicherungsnehmerdas Versicherungsverhältnis der betroffenen versichertenPerson nur zum Ende des Monats kündigen, in demer das Ende der Versicherungspflicht nachweist. Dem Versicherersteht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsverhältnisseszu. Der Versicherungspflicht steht dergesetzliche Anspruch auf Familienversicherung gleich.(2) Bei fortbestehender Versicherungspflicht wird eine Kündigungerst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb derKündigungsfrist nachweist, dass die versicherte Person bei einemneuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.(3) Bei Kündigung des Versicherungsverhältnisses und gleichzeitigemAbschluss eines neuen Vertrages der privaten Pflegepflichtversicherungkann der Versicherungsnehmer ab1. Januar 2009 verlangen, dass der Versicherer die für die versichertePerson kalkulierte Alterungsrückstellung in Höhe desÜbertragungswertes nach Maßgabe von § 13a Abs. 6 Kalkulationsverordnung(siehe Anhang) an den neuen Versichererüberträgt.Bestehen bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Beitragsrückstände,kann der Versicherer die zu übertragende Alterungsrückstellungbis zum vollständigen Beitragsausgleichzurückbehalten.(4) Ein wegen Auslandsaufenthalt auf einer besonderen Vereinbarunggemäß § 15 Abs. 3 beruhendes Versicherungsverhältniskann der Versicherungsnehmer zum Ende eines jeden Versicherungsjahres,frühestens aber zum Ablauf einer vereinbartenVertragsdauer von bis zu zwei Jahren, mit einer Frist von dreiMonaten kündigen. Der Versicherungsnehmer kann ein Versicherungsverhältnisgemäß Satz 1 ferner auch unter den Voraussetzungendes § 205 Abs. 3 und 4 VVG (siehe Anhang)kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personenbeschränkt werden.(5) Ein durch das Beitrittsrecht gemäß § 26a SGB XI (siehe Anhang)begründetes Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmerferner mit einer Frist von zwei Monaten zumMonatsende kündigen.(6) Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsscheinbezeichneten Zeitpunkt (technischer Versicherungsbeginn);es endet am 31. Dezember des betreffendenKalenderjahres. Die folgenden Versicherungsjahre fallen mitdem Kalenderjahr zusammen.§ 14Kündigung durch den Versicherer(1) Eine Beendigung der privaten Pflegepflichtversicherung durchKündigung oder Rücktritt seitens des Versicherers ist nichtmöglich, solange der Kontrahierungszwang gemäß § 110Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 SGB XI (siehe Anhang) besteht. Beieiner Verletzung der dem Versicherungsnehmer bei Schließungdes Vertrages obliegenden Anzeigepflicht kann der Versichererjedoch, falls mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einBeitragszuschlag erforderlich ist, vom Beginn des Versicherungsvertragesan den höheren Beitrag verlangen. § 8 Abs. 5bleibt unberührt.(2) In den Fällen des § 9 Abs. 5, § 13 Abs. 1 sowie beim Wegfalldes Kontrahierungszwanges gemäß Absatz 1 Satz 1 aus sonstigenGründen kann der Versicherer die private Pflegepflicht-48

versicherung auch seinerseits mit den für den Versicherungsnehmergeltenden Fristen und zu dem für diesen maßgeblichenZeitpunkt kündigen. Später kann der Versicherer nur miteiner Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres(§ 13 Abs. 6) kündigen.(3) Bei einem wegen Auslandsaufenthalt auf einer besonderenVereinbarung gemäß § 15 Abs. 3 beruhenden Versicherungsverhältnisverzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht.Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentlicheKündigungsrecht bleiben unberührt. Die Kündigungkann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden.§ 15Sonstige Beendigungsgründe(1) Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers.Die versicherten Personen haben jedoch diePflicht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung deskünftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen, wenn und solangefür sie eine private Krankenversicherung mit Anspruchauf Kostenerstattung für allgemeine Krankenhausleistungenbesteht. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach demTode des Versicherungsnehmers abzugeben.(2) Bei Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.(3) Das Versicherungsverhältnis endet mit der Verlegung desWohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Versicherungsnehmersins Ausland, es sei denn, dass insoweit einebesondere Vereinbarung getroffen wird. Ein diesbezüglicherAntrag ist spätestens innerhalb eines Monats nach Verlegungdes Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes zu stellen.Der Versicherer verpflichtet sich, den Antrag anzunehmen,falls er innerhalb der vorgenannten Frist gestellt wurde.Für die Dauer der besonderen Vereinbarung ist der für die privatePflegepflichtversicherung maßgebliche Beitrag zu zahlen;die Leistungspflicht des Versicherers ruht gemäß § 5 Abs. 1 a)Halbsatz 1.Für versicherte Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichenAufenthalt in Deutschland beibehalten, gilt Absatz 1Satz 2 und 3 entsprechend.(4) Bei Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalteseiner versicherten Person ins Ausland endet insoweit dasVersicherungsverhältnis, es sei denn, dass eine besondereVereinbarung getroffen wird. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.Sonstige Bestimmungen§ 16Willenserklärungen und AnzeigenWillenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfender Schriftform, sofern nicht ausdrücklich Textform vereinbartist.§ 17GerichtsstandFür Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Rechtsweg zuden Sozialgerichten eröffnet. Örtlich zuständig ist das Sozialgericht,in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebungseinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinenAufenthaltsort hat. Steht der Versicherungsnehmer in einemBeschäftigungsverhältnis, kann er auch vor dem für den Beschäftigungsortzuständigen Sozialgericht klagen.§ 18Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderungder Verhältnisse des Gesundheitswesens können die AllgemeinenVersicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungenden veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenndie Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange derVersicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängigerTreuhänder die Voraussetzungen für die Änderungenüberprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungenwerden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, derauf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichenGründe an den Versicherungsnehmer folgt.(2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungendurch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einenbestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärtworden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelungersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendigist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelungfür eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung derInteressen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härtedarstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sieunter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmerangemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen,nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichenGründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt wordensind, Vertragsbestandteil.§ 19BeitragsrückerstattungDie aus dem Abrechnungsverband private Pflegepflichtversicherungder Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugeführten Mittelwerden insbesondere zur Limitierung der Beiträge der versichertenPersonen und zur Finanzierung von Leistungsverbesserungen verwendet.49

§ 11Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte(1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte PersonErsatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet desgesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG (sieheAnhang), die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, inder aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattungsowie Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an den Versichererschriftlich abzutreten.(2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen(ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchsdienendes Recht unter Beachtung der geltendenForm- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzungdurch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.(3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Per-son vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten,ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet,als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Drittenerlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung derObliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung ineinem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältniszu kürzen.(4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Personein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grundgezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, fürdie der Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungenerbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechendanzuwenden.§ 12AufrechnungDer Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherersnur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oderrechtskräftig festgestellt ist. Gegen eine Forderung aus der Beitragspflichtkann jedoch ein Mitglied eines Versicherungsvereinsnicht aufrechnen.Ende der Versicherung§ 13Kündigung durch den Versicherungsnehmer(1) Endet die für eine versicherte Person bestehende Versicherungspflichtin der privaten Pflegepflichtversicherung, z. B. wegenEintritts der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherungnach § 20 oder § 21 SGB XI (siehe Anhang), wegenBeendigung der privaten <strong>Krankenversicherung</strong> mit Anspruchauf allgemeine Krankenhausleistungen oder wegenBeendigung einer der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Abs. 3VVG - siehe Anhang) genügenden privaten <strong>Krankenversicherung</strong>,deren Fortführung bei einem anderen Versicherer oderwegen Wegfall sonstiger die Versicherungspflicht der versichertenPerson begründender Voraussetzungen, so kann derVersicherungsnehmer die private Pflegepflichtversicherungdieser Person binnen drei Monaten seit Beendigung der Versicherungspflichtrückwirkend zu deren Ende kündigen. DieKündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer denEintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monatennachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textformaufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hatdie Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmervon seinem Kündigungsrecht Gebrauch,steht dem Versicherer der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt desEintritts der Versicherungspflicht zu. Später kann der Versicherungsnehmerdas Versicherungsverhältnis der betroffenen versichertenPerson nur zum Ende des Monats kündigen, in demer das Ende der Versicherungspflicht nachweist. Dem Versicherersteht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsverhältnisseszu. Der Versicherungspflicht steht dergesetzliche Anspruch auf Familienversicherung gleich.(2) Bei fortbestehender Versicherungspflicht wird eine Kündigungerst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb derKündigungsfrist nachweist, dass die versicherte Person bei einemneuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.(3) Bei Kündigung des Versicherungsverhältnisses und gleichzeitigemAbschluss eines neuen Vertrages der privaten Pflegepflichtversicherungkann der Versicherungsnehmer ab1. Januar 2009 verlangen, dass der Versicherer die für die versichertePerson kalkulierte Alterungsrückstellung in Höhe desÜbertragungswertes nach Maßgabe von § 13a Abs. 6 Kalkulationsverordnung(siehe Anhang) an den neuen Versichererüberträgt.Bestehen bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Beitragsrückstände,kann der Versicherer die zu übertragende Alterungsrückstellungbis zum vollständigen Beitragsausgleichzurückbehalten.(4) Ein wegen Auslandsaufenthalt auf einer besonderen Vereinbarunggemäß § 15 Abs. 3 beruhendes Versicherungsverhältniskann der Versicherungsnehmer zum Ende eines jeden Versicherungsjahres,frühestens aber zum Ablauf einer vereinbartenVertragsdauer von bis zu zwei Jahren, mit einer Frist von dreiMonaten kündigen. Der Versicherungsnehmer kann ein Versicherungsverhältnisgemäß Satz 1 ferner auch unter den Voraussetzungendes § 205 Abs. 3 und 4 VVG (siehe Anhang)kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personenbeschränkt werden.(5) Ein durch das Beitrittsrecht gemäß § 26a SGB XI (siehe Anhang)begründetes Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmerferner mit einer Frist von zwei Monaten zumMonatsende kündigen.(6) Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsscheinbezeichneten Zeitpunkt (technischer Versicherungsbeginn);es endet am 31. Dezember des betreffendenKalenderjahres. Die folgenden Versicherungsjahre fallen mitdem Kalenderjahr zusammen.§ 14Kündigung durch den Versicherer(1) Eine Beendigung der privaten Pflegepflichtversicherung durchKündigung oder Rücktritt seitens des Versicherers ist nichtmöglich, solange der Kontrahierungszwang gemäß § 110Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 SGB XI (siehe Anhang) besteht. Beieiner Verletzung der dem Versicherungsnehmer bei Schließungdes Vertrages obliegenden Anzeigepflicht kann der Versichererjedoch, falls mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einBeitragszuschlag erforderlich ist, vom Beginn des Versicherungsvertragesan den höheren Beitrag verlangen. § 8 Abs. 5bleibt unberührt.(2) In den Fällen des § 9 Abs. 5, § 13 Abs. 1 sowie beim Wegfalldes Kontrahierungszwanges gemäß Absatz 1 Satz 1 aus sonstigenGründen kann der Versicherer die private Pflegepflicht-48

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