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Hanse Merkur PKV Beamte - Private Krankenversicherung

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(7) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abge- treten noch verpfändet werden.§ 7Ende des VersicherungsschutzesDer Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versiche-rungsfälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.Pflichten des Versicherungsnehmers§ 8Beitragszahlung(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 ist für jede versicherte Personein Beitrag zu zahlen. Der Beitrag ist ein Monatsbeitragund am Ersten eines jeden Monats fällig. Der Beitrag ist an dievom Versicherer bezeichnete Stelle zu entrichten.(2) Kinder einer in der privaten Pflegepflichtversicherung versichertenPerson sowie die Kinder von beitragsfrei versichertenKindern sind beitragsfrei versichert, wenn siea) nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 oder 11 oder § 20 Abs. 3SGB XI (siehe Anhang) versicherungspflichtig sind,b) nicht nach § 22 SGB XI (siehe Anhang) von der Versicherungspflichtbefreit sind,c) keinen Anspruch auf Familienversicherung in der sozialenPflegeversicherung nach § 25 SGB XI (siehe Anhang) haben,d) nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind unde) kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monatein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18SGB IV (siehe Anhang) überschreitet; bei Renten wird derZahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeitenentfallenden Teil berücksichtigt; das Einkommeneines Kindes aus einem landwirtschaftlichen Unternehmen,in dem es Mitunternehmer ist, ohne als landwirtschaftlicherUnternehmer im Sinne des Zweiten Gesetzesüber die <strong>Krankenversicherung</strong> der Landwirte zu gelten,bleibt außer Betracht; für geringfügig Beschäftigte nach § 8Abs. 1 Nr. 1, § 8a SGB IV (siehe Anhang) beträgt das zulässigeGesamteinkommen 400 Euro.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 besteht Anspruchauf Beitragsfreiheit bei Kinderna) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,b) bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nichterwerbstätig sind,c) bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich inSchul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilligessoziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr imSinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienstleisten; wird die Schul- oder Berufsausbildungdurch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht desKindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Beitragsfreiheitauch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechendenZeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus; diesgilt ab dem 1. Juli 2011 auch bei einer Unterbrechung fürdie Dauer von höchstens zwölf Monaten durch den freiwilligenWehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes,einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,dem Jugendfreiwilligendienstegesetz odereinen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oderdurch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des§ 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,d) ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistigeroder seelischer Behinderung (§ 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch(SGB) - Neuntes Buch (IX) - siehe Anhang) außerstandesind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dassdie Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem dasKind nach Buchstaben a), b) oder c) versichert war.Als Kinder im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungengelten auch Stiefkinder und Enkel, die die versicherte Personüberwiegend unterhält, sowie Personen, die mit der versichertenPerson durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnismit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Elternverbunden sind (Pflegekinder). Kinder, die mit dem Ziel derAnnahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommensind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligungder Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmendenund nicht als Kinder der leiblichen Eltern. Die Beitragsfreiheitnach Buchstaben a), b) und c) bleibt bei Personen, die aufgrundgesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten,für die Dauer des Dienstes bestehen.(4) Die Beitragsfreiheit nach den Absätzen 2 und 3 besteht auchdann, wenn die Eltern und das Kind bei unterschiedlichen privatenVersicherern versichert sind. Die Beitragsfreiheit für Kinderendet zum Ersten des Monats, in dem sie eine Erwerbstätigkeitaufnehmen.(5) Für versicherte Personen, die über eine ununterbrochene Vorversicherungszeitvon mindestens fünf Jahren in der privatenPflegepflichtversicherung oder in der privaten <strong>Krankenversicherung</strong>mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungenverfügen, wird der zu zahlende Beitrag auf den jeweiligenHöchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung begrenzt; dieserbemisst sich nach dem durch Gesetz festgesetzten bundeseinheitlichenBeitragssatz und der Beitragsbemessungsgrenzegemäß § 55 Abs. 1 und 2 SGB XI (siehe Anhang). FürPersonen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oderGrundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe oderauf freie Heilfürsorge haben, wird der Beitrag unter den Voraussetzungendes Satzes 1 auf 50 v. H. des Höchstbeitragesder sozialen Pflegeversicherung begrenzt.(6) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist unverzüglichnach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen.(7) Wird ein Beitrag nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, ist derVersicherungsnehmer zum Ausgleich der Kosten verpflichtet,die dem Versicherer im Rahmen der Beitreibung entstehen.(8) Gerät der Versicherungsnehmer bei der privaten Pflegepflichtversicherungmit sechs oder mehr Monatsbeiträgen in Verzug,kann von der zuständigen Verwaltungsbehörde ein Bußgeldbis zu 2.500 Euro verhängt werden. Gerät der Versicherungsnehmerbei einer aufgrund besonderer Vereinbarung gemäߧ 15 Abs. 3 abgeschlossenen Auslandsversicherung in Verzug,kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis unterden Voraussetzungen des § 38 VVG (siehe Anhang) kündigen.(9) Der Beitrag ist bis zum Ablauf des Tages zu zahlen, an demdas Versicherungsverhältnis endet.§ 8aBeitragsberechnung(1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe des § 110 SGB XI (siehe Anhang) und ist in den technischen Be-46

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