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Hanse Merkur PKV Beamte - Private Krankenversicherung

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D. Vollstationäre Pflege und Pflege in vollstationären Einrichtungender Hilfe für behinderte Menschen(11) Versicherte Personen haben gemäß Nr. 7.1 und 7.2 des TarifsPV Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für allgemeinePflegeleistungen sowie sonstige Leistungen in vollstationärenEinrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nichtmöglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Fallesnicht in Betracht kommt. Absatz 8 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.Erstattungsfähig ist gemäß Nr. 7.3 des Tarifs PV auchein von der vollstationären Pflegeeinrichtung berechnetes zusätzlichesEntgelt, wenn die versicherte Person nach derDurchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen ineine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicherPflegebedürftigkeit zurückgestuft wurde.Die vorübergehende Abwesenheit der versicherten Person ausder Pflegeeinrichtung unterbricht den Leistungsanspruch nicht,solange der Pflegeplatz bis zu 42 Tage im Kalenderjahr für dieversicherte Person freigehalten wird; dieser Abwesenheitszeitraumverlängert sich bei Krankenhausaufenthalten und Aufenthaltenin Rehabilitationseinrichtungen um die Dauer dieserAufenthalte.(12) Wählen versicherte Personen vollstationäre Pflege gemäßNr. 7.1 des Tarifs PV, obwohl diese nicht erforderlich ist, erhaltensie zu den pflegebedingten Aufwendungen einen Zuschussbis zur Höhe des im Tarif PV nach den Tarifstufen PVN undPVB für häusliche Pflegehilfe in der jeweiligen Pflegestufe vorgesehenenHöchstbetrages.E. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen(13) Für Pflegepersonen, die regelmäßig nicht mehr als 30 Stundenwöchentlich erwerbstätig sind und eine oder ab 1. Januar 2013mehrere pflegebedürftige Personen ehrenamtlich wenigstens14 Stunden wöchentlich in ihrer häuslichen Umgebung pflegen,zahlt der Versicherer Beiträge an den zuständigen Trägerder gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Antrag an diezuständige berufsständische Versorgungseinrichtung gemäßNr. 8 des Tarifs PV. Die versicherte Person oder die Pflegepersonhaben darzulegen und auf Verlangen des Versicherersglaubhaft zu machen, dass Pflegeleistungen in dem vom medizinischenDienst der privaten Pflegepflichtversicherung festgestelltenund erforderlichen zeitlichen Umfang auch tatsächlicherbracht werden. Erholungsurlaub der Pflegeperson vonbis zu sechs Wochen im Kalenderjahr unterbricht die Beitragszahlungnicht. Üben mehrere Pflegepersonen die Pflege gemeinsamaus, richtet sich die Höhe des vom Versicherer zuentrichtenden Beitrags nach dem Verhältnis des Umfanges derjeweiligen Pflegetätigkeit der Pflegeperson zum Umfang derPflegetätigkeit insgesamt.Ferner meldet der Versicherer die Pflegepersonen zwecks Einbeziehungin den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherungan den zuständigen Unfallversicherungsträger.F. Leistungen bei Pflegezeit der Pflegeperson(14) Für Pflegepersonen, die als Beschäftigte gemäß § 3 Pflegezeitgesetz(siehe Anhang) von der Arbeitsleistung vollständigfreigestellt werden oder deren Beschäftigung durch Reduzierungder Arbeitszeit zu einer geringfügigen Beschäftigung imSinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) – ViertesBuch (IV) – (siehe Anhang) wird, zahlt der Versicherer nachMaßgabe von Nr. 9 des Tarifs PV auf Antrag Zuschüsse zurKranken- und Pflegepflichtversicherung sowie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.G. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen(15) Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeitinteressierte Personen können Schulungskurse besuchen.Diese sollen Fertigkeiten für eine eigenständige Durchführungder Pflege vermitteln. Die Schulung soll auch in der häuslichenUmgebung der pflegebedürftigen Person stattfinden. Der Umfangder Leistungen des Versicherers ergibt sich aus Nr. 10des Tarifs PV.H. Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinemBetreuungsbedarf(16) Versicherte Personen in häuslicher Pflege, bei denen nebendem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichenVersorgung ein erheblicher Bedarf an allgemeinerBeaufsichtigung und Betreuung gegeben ist, haben neben denLeistungen bei häuslicher Pflege (Abs. 1) und teilstationärerPflege (Abs. 8) Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen fürzusätzliche Betreuungsleistungen gemäß Nr. 11.1 des TarifsPV. Versicherte Personen in stationärer Pflege, bei denen nebendem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und derhauswirtschaftlichen Versorgung ein erheblicher Bedarf an allgemeinerBeaufsichtigung und Betreuung gegeben ist, habenneben den Leistungen bei vollstationärer Pflege (Abs. 11) Anspruchauf Ersatz von Aufwendungen für leistungsgerechteZuschläge zur Pflegevergütung gemäß Nr. 11.2 des Tarifs PV.Der Anspruch setzt voraus, dass die versicherte Person entwederpflegebedürftig nach Pflegestufe I, II oder III ist oderdass sie einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege undhauswirtschaftlichen Versorgung hat, der nicht das Ausmaßder Pflegestufe I erreicht, ferner dass bei der versicherten Persondemenzbedingte Fähigkeitsstörungen, geistige Behinderungenoder psychische Erkrankungen vorliegen und der medizinischeDienst der privaten Pflegepflichtversicherung alsFolge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf dieAktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaftzu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführthaben.(16a)Versicherte Personen, die wegen erheblich eingeschränkterAlltagskompetenz die Voraussetzungen des Absatz 16 erfüllen,haben neben den Leistungen nach Absatz 16 ab dem1. Januar 2013 Anspruch auf Leistungen nach Nr. 15 des TarifsPV.(17) Für die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenzauf Dauer erheblich ist, sind folgende Schädigungen undFähigkeitsstörungen maßgebend:a) unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz);b) Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen;c) unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständenoder potenziell gefährdenden Substanzen;d) tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennungder Situation;e) im situativen Kontext inadäquates Verhalten;f) Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühleoder Bedürfnisse wahrzunehmen;g) Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischenoder schützenden Maßnahmen als Folge einertherapieresistenten Depression oder Angststörung;h) Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungendes Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen),die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungengeführt haben;i) Störung des Tag- / Nacht-Rhythmus;j) Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen undzu strukturieren;k) Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagierenin Alltagssituationen;l) ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten;43

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