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Hanse Merkur PKV Beamte - Private Krankenversicherung

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a) Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige)sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährungoder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungenaus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmaltäglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in derWoche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.b) Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige)sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährungoder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenenTageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlichmehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichenVersorgung benötigen.c) Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige)sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährungoder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auchnachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in derWoche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.(7) Bei Kindern ist für die Zuordnung zu einer Pflegestufe der zusätzlicheHilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigenKind maßgebend.(8) Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine anderenicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichenLeistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichenVersorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitta) in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbeimüssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen,b) in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen;hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zweiStunden entfallen,c) in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen;hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stundenentfallen.Bei der Feststellung des Zeitaufwandes ist ein Zeitaufwand fürerforderliche verrichtungsbezogene krankheitsspezifischePflegemaßnahmen zu berücksichtigen; dies gilt auch dann,wenn der Hilfebedarf zu Leistungen aus der <strong>Krankenversicherung</strong>führt. Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmensind Maßnahmen der Behandlungspflege, beidenen der behandlungspflegerische Hilfebedarf untrennbarerBestandteil einer Verrichtung nach § 1 Abs. 5 ist oder mit einersolchen Verrichtung notwendig in einem unmittelbaren zeitlichenund sachlichen Zusammenhang steht.(9) Der Versicherungsfall beginnt mit der ärztlichen Feststellungder Pflegebedürftigkeit. Er endet, wenn Pflegebedürftigkeitnicht mehr besteht.(10) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus demVersicherungsschein, ergänzenden schriftlichen Vereinbarungen,den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (BedingungsteilMB/PPV 2013, Tarif PV) sowie den gesetzlichenVorschriften, insbesondere dem Sozialgesetzbuch (SGB) - ElftesBuch (XI) - Soziale Pflegeversicherung. Wenn und soweitsich die gesetzlichen Bestimmungen ändern, werden die demSGB XI gleichwertigen Teile der AVB gemäß § 18 geändert.(11) Entfällt bei versicherten Personen der Tarifstufe PVB der Beihilfeanspruch,werden sie nach Tarifstufe PVN weiterversichert.Stellt der Versicherungsnehmer innerhalb von sechsMonaten seit dem Wegfall des Beihilfeanspruchs einen entsprechendenAntrag, erfolgt die Erhöhung des Versicherungsschutzesohne Risikoprüfung und Wartezeiten zum Ersten desMonats, in dem der Beihilfeanspruch entfallen ist.Werden versicherte Personen der Tarifstufe PVN beihilfeberechtigt,wird die Versicherung nach Tarifstufe PVB weitergeführt.Der Versicherungsnehmer und die versicherte Personsind verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich den Erwerb einesBeihilfeanspruchs anzuzeigen.(12) Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.(13) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Pflege in der BundesrepublikDeutschland, soweit sich nicht aus § 5 Abs. 1 etwasanderes ergibt.§ 2Beginn des Versicherungsschutzes(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsscheinbezeichneten Zeitpunkt (technischer Versicherungsbeginn),jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages,nicht vor Zahlung des ersten Beitrags und nicht vor Ablauf derWartezeit.(2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschlägeab Vollendung der Geburt, wenn am Tage derGeburt für einen Elternteil eine Versicherungsdauer von mindestensdrei Monaten erfüllt ist. Die Wartezeit nach § 3 gilt beiNeugeborenen als erfüllt, wenn am Tage der Geburt für einenElternteil die Wartezeit gemäß § 3 erfüllt ist. Die Anmeldungzur Versicherung soll spätestens zwei Monate nach dem Tageder Geburt rückwirkend erfolgen.(3) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern dasKind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. MitRücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist, sofern nicht Beitragsfreiheitgemäß § 8 Abs. 2 bis 4 besteht sowie vorbehaltlich derHöchstbeitragsgarantie des § 8 Abs. 5, die Vereinbarung einesRisikozuschlages bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.§ 3Wartezeit(1) Die Wartezeit rechnet vom technischen Versicherungsbeginn(§ 2 Abs. 1) an.(2) Sie beträgt bei erstmaliger Stellung eines Leistungsantrageszwei Jahre, wobei das Versicherungsverhältnis innerhalb der letzten10 Jahre vor Stellung des Leistungsantrages mindestens zweiJahre bestanden haben muss.(3) Für versicherte Kinder gilt die Wartezeit als erfüllt, wenn ein Elternteilsie erfüllt.(4) Personen, die aus der sozialen Pflegeversicherung ausscheidenoder von einer privaten Pflegepflichtversicherung zu eineranderen wechseln, wird die nachweislich dort ununterbrochenzurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit angerechnet.§ 4Umfang der LeistungspflichtA. Leistungen bei häuslicher Pflege(1) Versicherte Personen erhalten bei häuslicher Pflege Ersatzvon Aufwendungen für Grundpflege und hauswirtschaftlicheVersorgung (häusliche Pflegehilfe) gemäß Nr. 1 des Tarifs PV.Leistungen der häuslichen Pflegehilfe werden auch erbracht,wenn die versicherte Person nicht in ihrem eigenen Haushaltgepflegt wird; keine Leistungspflicht besteht jedoch bei häusli-40

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