Hanse Merkur PKV Beamte - Private Krankenversicherung

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13.07.2015 Aufrufe

Auszug aus dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft[Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG]§ 1 Form und Voraussetzungen(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber demStandesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheiterklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führenzu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründeneine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können nichtunter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen,ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn dieLebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamteerklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist.Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwartvon bis zu zwei Zeugen erfolgen.(3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oderbereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaftführt;2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandtsind;3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaftdarüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäߧ 2 begründen zu wollen.(4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen,kann nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft geklagtwerden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des BürgerlichenGesetzbuchs gelten entsprechend.38

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)für die private PflegepflichtversicherungBedingungsteil (MB/PPV 2013)I n h a l t§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes§ 3 Wartezeit§ 4 Umfang der Leistungspflicht§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht§ 5a Leistungsausschluss§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistung§ 7 Ende des Versicherungsschutzes§ 8 Beitragszahlung§ 8a Beitragsberechnung§ 8b Beitragsänderungen§ 9 Obliegenheiten§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen§ 11 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte§ 12 Aufrechnung§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer§ 14 Kündigung durch den Versicherer§ 15 Sonstige Beendigungsgründe§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen§ 17 Gerichtsstand§ 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen§ 19 BeitragsrückerstattungDer Versicherungsschutz§ 1Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des VersicherungsschutzesAVB-PPV 01.13(1) Der Versicherer leistet im Versicherungsfall in vertraglichemUmfang Ersatz von Aufwendungen für Pflege oder ein Pflegegeldsowie sonstige Leistungen. Aufwendungen für Unterkunftund Verpflegung einschließlich besonderer Komfortleistungen,für zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen sowie fürberechnungsfähige Investitions- und sonstige betriebsnotwendigeKosten sind nicht erstattungsfähig.(2) Versicherungsfall ist die Pflegebedürftigkeit einer versichertenPerson. Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen,geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderungfür die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrendenVerrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlichfür mindestens sechs Monate, nach Maßgabe desAbsatzes 6 in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.(3) Die Hilfe im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 besteht in der Unterstützung,in der teilweisen oder vollständigen Übernahme derVerrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigungoder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigenÜbernahme dieser Verrichtungen.(4) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 2Satz 2 sinda) Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen amStütz- und Bewegungsapparat,b) Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,c) Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis-oder Orientierungsstörungen sowie endogenePsychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.(5) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungenim Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sinda) im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden,die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die DarmoderBlasenentleerung,b) im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereitenoder die Aufnahme der Nahrung,c) im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen undZu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen,Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchender Wohnung,d) im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen,Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechselnund Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.(6) Für die Gewährung von Leistungen sind versicherte Personeneiner der folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen:HanseMerkur Krankenversicherung AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: (0 40) 41 19-11 00, Fax: -32 57 www.hansemerkur.de39

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)für die private PflegepflichtversicherungBedingungsteil (MB/PPV 2013)I n h a l t§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes§ 3 Wartezeit§ 4 Umfang der Leistungspflicht§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht§ 5a Leistungsausschluss§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistung§ 7 Ende des Versicherungsschutzes§ 8 Beitragszahlung§ 8a Beitragsberechnung§ 8b Beitragsänderungen§ 9 Obliegenheiten§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen§ 11 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte§ 12 Aufrechnung§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer§ 14 Kündigung durch den Versicherer§ 15 Sonstige Beendigungsgründe§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen§ 17 Gerichtsstand§ 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen§ 19 BeitragsrückerstattungDer Versicherungsschutz§ 1Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des VersicherungsschutzesAVB-PPV 01.13(1) Der Versicherer leistet im Versicherungsfall in vertraglichemUmfang Ersatz von Aufwendungen für Pflege oder ein Pflegegeldsowie sonstige Leistungen. Aufwendungen für Unterkunftund Verpflegung einschließlich besonderer Komfortleistungen,für zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen sowie fürberechnungsfähige Investitions- und sonstige betriebsnotwendigeKosten sind nicht erstattungsfähig.(2) Versicherungsfall ist die Pflegebedürftigkeit einer versichertenPerson. Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen,geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderungfür die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrendenVerrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlichfür mindestens sechs Monate, nach Maßgabe desAbsatzes 6 in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.(3) Die Hilfe im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 besteht in der Unterstützung,in der teilweisen oder vollständigen Übernahme derVerrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigungoder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigenÜbernahme dieser Verrichtungen.(4) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 2Satz 2 sinda) Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen amStütz- und Bewegungsapparat,b) Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,c) Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis-oder Orientierungsstörungen sowie endogenePsychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.(5) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungenim Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sinda) im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden,die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die DarmoderBlasenentleerung,b) im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereitenoder die Aufnahme der Nahrung,c) im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen undZu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen,Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchender Wohnung,d) im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen,Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechselnund Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.(6) Für die Gewährung von Leistungen sind versicherte Personeneiner der folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen:<strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: (0 40) 41 19-11 00, Fax: -32 57 www.hansemerkur.de39

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