Hanse Merkur PKV Beamte - Private Krankenversicherung
Hanse Merkur PKV Beamte - Private Krankenversicherung Hanse Merkur PKV Beamte - Private Krankenversicherung
Auszug aus dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft[Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG]§ 1 Form und Voraussetzungen(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber demStandesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheiterklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führenzu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründeneine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können nichtunter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen,ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn dieLebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamteerklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist.Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwartvon bis zu zwei Zeugen erfolgen.(3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oderbereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaftführt;2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandtsind;3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaftdarüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäߧ 2 begründen zu wollen.(4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen,kann nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft geklagtwerden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des BürgerlichenGesetzbuchs gelten entsprechend.38
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)für die private PflegepflichtversicherungBedingungsteil (MB/PPV 2013)I n h a l t§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes§ 3 Wartezeit§ 4 Umfang der Leistungspflicht§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht§ 5a Leistungsausschluss§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistung§ 7 Ende des Versicherungsschutzes§ 8 Beitragszahlung§ 8a Beitragsberechnung§ 8b Beitragsänderungen§ 9 Obliegenheiten§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen§ 11 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte§ 12 Aufrechnung§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer§ 14 Kündigung durch den Versicherer§ 15 Sonstige Beendigungsgründe§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen§ 17 Gerichtsstand§ 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen§ 19 BeitragsrückerstattungDer Versicherungsschutz§ 1Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des VersicherungsschutzesAVB-PPV 01.13(1) Der Versicherer leistet im Versicherungsfall in vertraglichemUmfang Ersatz von Aufwendungen für Pflege oder ein Pflegegeldsowie sonstige Leistungen. Aufwendungen für Unterkunftund Verpflegung einschließlich besonderer Komfortleistungen,für zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen sowie fürberechnungsfähige Investitions- und sonstige betriebsnotwendigeKosten sind nicht erstattungsfähig.(2) Versicherungsfall ist die Pflegebedürftigkeit einer versichertenPerson. Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen,geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderungfür die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrendenVerrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlichfür mindestens sechs Monate, nach Maßgabe desAbsatzes 6 in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.(3) Die Hilfe im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 besteht in der Unterstützung,in der teilweisen oder vollständigen Übernahme derVerrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigungoder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigenÜbernahme dieser Verrichtungen.(4) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 2Satz 2 sinda) Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen amStütz- und Bewegungsapparat,b) Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,c) Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis-oder Orientierungsstörungen sowie endogenePsychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.(5) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungenim Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sinda) im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden,die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die DarmoderBlasenentleerung,b) im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereitenoder die Aufnahme der Nahrung,c) im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen undZu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen,Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchender Wohnung,d) im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen,Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechselnund Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.(6) Für die Gewährung von Leistungen sind versicherte Personeneiner der folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen:HanseMerkur Krankenversicherung AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: (0 40) 41 19-11 00, Fax: -32 57 www.hansemerkur.de39
- Seite 1 und 2: Krankenversicherung AGIhre Verbrauc
- Seite 3 und 4: Liebe Kundin, lieber Kunde,herzlich
- Seite 5 und 6: Informationsblatt derBundesanstalt
- Seite 7 und 8: Gültigkeitsdauer der zur Verfügun
- Seite 9 und 10: Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG ü
- Seite 11 und 12: Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG ü
- Seite 13 und 14: zu § 1 (2) MB/KK 2009:Als Versiche
- Seite 15 und 16: zu § 4 (1) MB/KK 2009:a) Betragsm
- Seite 17: Leistungen zu beanspruchen sind, we
- Seite 20 und 21: den noch nicht abgelaufenen Teil de
- Seite 22 und 23: ung fortzusetzen.§ 14Kündigung du
- Seite 24 und 25: § 21 Ausübung der Rechte des Vers
- Seite 26 und 27: Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SG
- Seite 28 und 29: (5) Der Versicherungsnehmer kann di
- Seite 30 und 31: d) ausschließlich wegen Schwangers
- Seite 32 und 33: zu § 8a (1) MB/KT 2009:Als Eintrit
- Seite 34 und 35: unter Benennung des künftigen Vers
- Seite 36 und 37: halt zu schließen, erheblich sind
- Seite 40 und 41: a) Pflegebedürftige der Pflegestuf
- Seite 42 und 43: samen Wohnung mit häuslicher pfleg
- Seite 44 und 45: m) zeitlich überwiegend Niedergesc
- Seite 46 und 47: (7) Ansprüche auf Versicherungslei
- Seite 48 und 49: § 11Obliegenheiten und Folgen von
- Seite 50 und 51: Zusatzvereinbarungen für Versicher
- Seite 52 und 53: nur abgelehnt werden, wenn der Antr
- Seite 54 und 55: (3) Der Bemessungsrahmen wird auf z
- Seite 56 und 57: fasst die im Einzelfall erforderlic
- Seite 58 und 59: zes erfolgenden Spende von Organen
- Seite 60 und 61: 10. Personen, die zu ihrer Berufsau
- Seite 62 und 63: gungsstrukturen insbesondere für d
- Seite 64 und 65: ates eine Gebührenordnung für die
- Seite 66 und 67: umfassen, unter Anrechnung auf die
- Seite 68 und 69: Darüber hinaus sind lebenserhalten
- Seite 70 und 71: Tarif P3BKrankheitskosten- und Kran
- Seite 72 und 73: Tarif BETErgänzungstarif für Beih
- Seite 74 und 75: 8. Schutzimpfungen 100 % bis zu 105
- Seite 76 und 77: Tarif KHKrankenhaustagegeldversiche
- Seite 78 und 79: C. Anpassung des Versicherungsschut
- Seite 80 und 81: ) für Pflegebedürftige der Pflege
- Seite 82 und 83: 345, 347, 349 SGB III (siehe Anhang
- Seite 84 und 85: Preis- und Leistungsverzeichnisfür
- Seite 86 und 87: Sonderbedingungen für diemodifizie
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)für die private PflegepflichtversicherungBedingungsteil (MB/PPV 2013)I n h a l t§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes§ 3 Wartezeit§ 4 Umfang der Leistungspflicht§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht§ 5a Leistungsausschluss§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistung§ 7 Ende des Versicherungsschutzes§ 8 Beitragszahlung§ 8a Beitragsberechnung§ 8b Beitragsänderungen§ 9 Obliegenheiten§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen§ 11 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte§ 12 Aufrechnung§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer§ 14 Kündigung durch den Versicherer§ 15 Sonstige Beendigungsgründe§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen§ 17 Gerichtsstand§ 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen§ 19 BeitragsrückerstattungDer Versicherungsschutz§ 1Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des VersicherungsschutzesAVB-PPV 01.13(1) Der Versicherer leistet im Versicherungsfall in vertraglichemUmfang Ersatz von Aufwendungen für Pflege oder ein Pflegegeldsowie sonstige Leistungen. Aufwendungen für Unterkunftund Verpflegung einschließlich besonderer Komfortleistungen,für zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen sowie fürberechnungsfähige Investitions- und sonstige betriebsnotwendigeKosten sind nicht erstattungsfähig.(2) Versicherungsfall ist die Pflegebedürftigkeit einer versichertenPerson. Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen,geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderungfür die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrendenVerrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlichfür mindestens sechs Monate, nach Maßgabe desAbsatzes 6 in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.(3) Die Hilfe im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 besteht in der Unterstützung,in der teilweisen oder vollständigen Übernahme derVerrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigungoder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigenÜbernahme dieser Verrichtungen.(4) Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 2Satz 2 sinda) Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen amStütz- und Bewegungsapparat,b) Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,c) Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis-oder Orientierungsstörungen sowie endogenePsychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.(5) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungenim Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sinda) im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden,die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die DarmoderBlasenentleerung,b) im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereitenoder die Aufnahme der Nahrung,c) im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen undZu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen,Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchender Wohnung,d) im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen,Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechselnund Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.(6) Für die Gewährung von Leistungen sind versicherte Personeneiner der folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen:<strong>Hanse</strong><strong>Merkur</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> AG Siegfried-Wedells-Platz 1 20354 Hamburg Tel.: (0 40) 41 19-11 00, Fax: -32 57 www.hansemerkur.de39