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Hanse Merkur PKV Beamte - Private Krankenversicherung

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zug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigungausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam,wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nachder Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbundenworden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf dieZahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.§ 39 Vorzeitige Vertragsbeendigung(1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablaufder Versicherungsperiode steht dem Versicherer für dieseVersicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, derdem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestandenhat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt aufGrund des § 19 Abs. 2 oder durch Anfechtung des Versichererswegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versichererdie Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärungzu. Tritt der Versicherer nach § 37 Abs. 1zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einenDritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über,soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergangkann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltendgemacht werden.(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder einzur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtungder geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren undbei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlichmitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer dieseObliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweitnicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz vondem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzungder Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seineLeistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmersentsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislastfür das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägtder Versicherungsnehmer.(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmersgegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicherGemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hatden Schaden vorsätzlich verursacht.§ 196 Befristung der Krankentagegeldversicherung(1) Bei der Krankentagegeldversicherung kann vereinbart werden,dass die Versicherung mit Vollendung des 65. Lebensjahresder versicherten Person endet. Der Versicherungsnehmer kannin diesem Fall vom Versicherer verlangen, dass dieser den Antragauf Abschluss einer mit Vollendung des 65. Lebensjahresbeginnenden neuen Krankentagegeldversicherung annimmt,die spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet. Aufdieses Recht hat der Versicherer ihn frühestens sechs Monatevor dem Ende der Versicherung unter Beifügung des Wortlautsdieser Vorschrift in Textform hinzuweisen. Wird der Antrag biszum Ablauf von zwei Monaten nach Vollendung des 65. Lebensjahresgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsschutzohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren, soweitder Versicherungsschutz nicht höher oder umfassender istals im bisherigen Tarif.(2) Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht nach Absatz1 Satz 3 auf das Ende der Versicherung hingewiesen undwird der Antrag vor Vollendung des 66. Lebensjahres gestellt,gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend, wobei die Versicherung mitZugang des Antrags beim Versicherer beginnt. Ist der Versicherungsfallschon vor Zugang des Antrags eingetreten, ist derVersicherer nicht zur Leistung verpflichtet.(3) Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend, wenn in unmittelbaremAnschluss an eine Versicherung nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz2 Satz 1 eine neue Krankentagegeldversicherung beantragtwird, die spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahresendet.(4) Die Vertragsparteien können ein späteres Lebensjahr als in denvorstehenden Absätzen festgelegt vereinbaren.Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung [SGB VI]§ 35 RegelaltersrenteVersicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie1. die Regelaltersgrenze erreicht und2. die allgemeine Wartezeit erfüllthaben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahreserreicht.§ 235 Regelaltersrente(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, habenAnspruch auf Regelaltersrente, wenn sie1. die Regelaltersgrenze erreicht und2. die allgemeine Wartezeit erfüllthaben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendungdes 65. Lebensjahres erreicht.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichendie Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geborensind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:Versicherte Anhebungauf AlterGeburtsjahr um Monate Jahr Monat1947 1 65 11948 2 65 21949 3 65 31950 4 65 41951 5 65 51952 6 65 61953 7 65 71954 8 65 81955 9 65 91956 10 65 101957 11 65 111958 12 66 01959 14 66 21960 16 66 41961 18 66 61962 20 66 81963 22 66 10Für Versicherte, die1. vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder2. Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbausbezogen haben,wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben.37

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