halt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versichererin Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stelltder Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers,aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeigeverpflichtet.(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nachAbsatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wennder Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlichnoch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versichererdas Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist voneinem Monat zu kündigen.(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässigerVerletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nachAbsatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertragauch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auchzu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungenwerden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend,bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretendenPflichtverletzung ab der laufenden VersicherungsperiodeVertragsbestandteil.(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderteMitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzunghingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wennder Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder dieUnrichtigkeit der Anzeige kannte.(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderungdie Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt derVersicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigtenUmstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalbeines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherersohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hatden Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Rechthinzuweisen.§ 20 Vertreter des VersicherungsnehmersWird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmersgeschlossen, sind bei der Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4 unddes § 21 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 sowohl die Kenntnisund die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglistdes Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmerkann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlichoder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wennweder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz odergrobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.§ 21 Ausübung der Rechte des Versicherers(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehendenRechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vonder Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachteRecht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hatbei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, aufdie er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umständezur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn fürdiese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versicherungsfallesist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet,es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sichauf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellungdes Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder denUmfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hatder Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt,ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.(3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschennach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies giltnicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetretensind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlichoder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehnJahre.§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmervor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüberdem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertraginnerhalb eines Monats, nachdem er von der VerletzungKenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, essei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf groberFahrlässigkeit.(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einervom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheitnicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei,wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlichverletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheitist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einemder Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmersentsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast fürdas Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für denEintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch fürdie Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherersursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmerdie Obliegenheit arglistig verletzt hat.(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherersnach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt desVersicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheitzur Voraussetzung, dass der Versicherer denVersicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textformauf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt,ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist,zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmerhat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfallesnicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistungverpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat dieNichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei,wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderteMitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis imVersicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlungder Prämie aufmerksam gemacht hat.§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versichererdem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textformeine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochenbetragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wennsie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kostenim Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nachden Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; beizusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrenntanzugeben.(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmerbei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oderder Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zurLeistung verpflichtet.(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltungeiner Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mitder Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigungkann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbundenwerden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmerzu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Ver-36
zug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigungausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam,wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nachder Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbundenworden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf dieZahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.§ 39 Vorzeitige Vertragsbeendigung(1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablaufder Versicherungsperiode steht dem Versicherer für dieseVersicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, derdem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestandenhat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt aufGrund des § 19 Abs. 2 oder durch Anfechtung des Versichererswegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versichererdie Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärungzu. Tritt der Versicherer nach § 37 Abs. 1zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einenDritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über,soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergangkann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltendgemacht werden.(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder einzur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtungder geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren undbei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlichmitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer dieseObliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweitnicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz vondem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzungder Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seineLeistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmersentsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislastfür das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägtder Versicherungsnehmer.(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmersgegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicherGemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hatden Schaden vorsätzlich verursacht.§ 196 Befristung der Krankentagegeldversicherung(1) Bei der Krankentagegeldversicherung kann vereinbart werden,dass die Versicherung mit Vollendung des 65. Lebensjahresder versicherten Person endet. Der Versicherungsnehmer kannin diesem Fall vom Versicherer verlangen, dass dieser den Antragauf Abschluss einer mit Vollendung des 65. Lebensjahresbeginnenden neuen Krankentagegeldversicherung annimmt,die spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet. Aufdieses Recht hat der Versicherer ihn frühestens sechs Monatevor dem Ende der Versicherung unter Beifügung des Wortlautsdieser Vorschrift in Textform hinzuweisen. Wird der Antrag biszum Ablauf von zwei Monaten nach Vollendung des 65. Lebensjahresgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsschutzohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren, soweitder Versicherungsschutz nicht höher oder umfassender istals im bisherigen Tarif.(2) Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht nach Absatz1 Satz 3 auf das Ende der Versicherung hingewiesen undwird der Antrag vor Vollendung des 66. Lebensjahres gestellt,gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend, wobei die Versicherung mitZugang des Antrags beim Versicherer beginnt. Ist der Versicherungsfallschon vor Zugang des Antrags eingetreten, ist derVersicherer nicht zur Leistung verpflichtet.(3) Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend, wenn in unmittelbaremAnschluss an eine Versicherung nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz2 Satz 1 eine neue Krankentagegeldversicherung beantragtwird, die spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahresendet.(4) Die Vertragsparteien können ein späteres Lebensjahr als in denvorstehenden Absätzen festgelegt vereinbaren.Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung [SGB VI]§ 35 RegelaltersrenteVersicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie1. die Regelaltersgrenze erreicht und2. die allgemeine Wartezeit erfüllthaben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahreserreicht.§ 235 Regelaltersrente(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, habenAnspruch auf Regelaltersrente, wenn sie1. die Regelaltersgrenze erreicht und2. die allgemeine Wartezeit erfüllthaben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendungdes 65. Lebensjahres erreicht.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichendie Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geborensind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:Versicherte Anhebungauf AlterGeburtsjahr um Monate Jahr Monat1947 1 65 11948 2 65 21949 3 65 31950 4 65 41951 5 65 51952 6 65 61953 7 65 71954 8 65 81955 9 65 91956 10 65 101957 11 65 111958 12 66 01959 14 66 21960 16 66 41961 18 66 61962 20 66 81963 22 66 10Für Versicherte, die1. vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder2. Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbausbezogen haben,wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben.37