unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen.Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach derKündigung abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wennder Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versichertenPersonen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangthaben.§ 14Kündigung durch den Versicherer(1) Der Versicherer kann das Versicherungsverhältnis zum Endeeines jeden der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Fristvon drei Monaten kündigen, sofern kein gesetzlicher Anspruchauf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht.zu § 14 (1) MB/KT 2009:a) Der Versicherer beschränkt sein ordentliches Kündigungsrechtauf den Ablauftermin des zweiten und dritten Versicherungsjahres.b) Für Krankentagegeldversicherungen mit einer Karenzzeitvon 42 Tagen und länger verzichtet der Versicherer auchauf das Kündigungsrecht gemäß Buchst. a dieser Bestimmung,sofern die Krankentagegeldversicherung neben einerKrankheitskostenvollversicherung für ambulante und stationäreHeilbehandlung besteht.c) Der Versicherer verzichtet ferner auf das Kündigungsrechtgemäß Buchst. a dieser Bestimmung für Krankentagegeldversicherungenmit einer Karenzzeit von weniger als 42 Tagen,wenn die versicherte Person aus der gesetzlichen<strong>Krankenversicherung</strong> oder einem öffentlichen Dienstverhältnismit Anspruch auf Heilfürsorge ausscheidet. Voraussetzungist, dass die Versicherung spätestens zwei Monatenach Beendigung der Vorversicherung zusammen mit einerKrankheitskostenversicherung für ambulante und stationäreHeilbehandlung beantragt wurde und dieser Versicherungsschutzim unmittelbaren Anschluss beginnt. Entsprechendesgilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienstverhältnismit Anspruch auf Heilfürsorge.(2) Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentlicheKündigungsrecht bleiben unberührt.zu § 14 (2) MB/KT 2009:Der Versicherer kann wegen Verletzung der Anzeigepflichtdurch den Versicherungsnehmer nicht mehr gemäß §§ 19 bis21 VVG (siehe Anhang) vom Vertrag zurücktreten, wenn seitAbschluss oder Änderung des Versicherungsvertrages mehr alsdrei Jahre verstrichen sind; dies gilt nicht für Versicherungsfälle,die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmerdie Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt,beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.(3) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen, Tarifeoder auf nachträgliche Erhöhungen des Krankentagegeldes beschränktwerden.zu § 14 (3) MB/KT 2009:Für tariflich vorgesehene Anpassungen des Versicherungsschutzes,die nach Ablauf des 3. Versicherungsjahres beginnen,verzichtet der Versicherer auf sein ordentliches Kündigungsrecht.(4) Der Versicherer kann, sofern der Versicherungsnehmer dieKündigung nur für einzelne versicherte Personen oder Tarifeerklärt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigungdie Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zu demZeitpunkt verlangen, in dem diese wirksam wird. Das gilt nichtfür den Fall des § 13 Abs. 3.zu § 14 (4) MB/KT 2009:Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrechtgemäß § 14 Abs. 4 MB/KT 2009.§ 15Sonstige Beendigungsgründe(1) Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenenversicherten Personena) bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für dieVersicherungsfähigkeit zum Ende des Monats, in dem dieVoraussetzung weggefallen ist. Besteht jedoch zu diesemZeitpunkt in einem bereits eingetretenen VersicherungsfallArbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnisnicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seineim Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeitzu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nachWegfall der Voraussetzung;b) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor,wenn die versicherte Person nach medizinischem Befundim bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehrals 50 % erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu diesemZeitpunkt in einem bereits eingetretenen VersicherungsfallArbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnisnicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seineim Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeitzu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nachEintritt der Berufsunfähigkeit;c) mit dem Bezug von Altersrente, spätestens, sofern tariflichvereinbart, mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Sofern eineBeendigung mit Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbartist, hat die versicherte Person das Recht, nachMaßgabe von § 196 VVG (siehe Anhang) den Abschlusseiner neuen Krankentagegeldversicherung zu verlangen;d) mit dem Tod. Beim Tode des Versicherungsnehmers habendie versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnisunter Benennung des künftigen Versicherungsnehmersfortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweierMonate nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben;e) bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderenStaat als die in § 1 Abs. 8 genannten, es sei denn,dass das Versicherungsverhältnis aufgrund einer anderweitigenVereinbarung fortgesetzt wird.zu § 15 (1) b MB/KT 2009:Der Bezug einer Berufsunfähigkeits-/Erwerbsminderungsrentesteht der Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen(§§ 11 und 15 Abs. 1 Buchst. b MB/KT 2009) gleich.zu § 15 (1) c MB/KT 2009:Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenenversicherten Personen spätestens zum Ende des Monats, indem die Regelaltersgrenze (§§ 35 und 235 SGB VI - siehe Anhang)erreicht wird. Das Versicherungsverhältnis kann unterVoraussetzung weiterer Versicherungsfähigkeit auf Antrag desVersicherungsnehmers über die Regelaltersgrenze hinaus zuden bisherigen Bedingungen weitergeführt werden. Der Versichererwird den Versicherungsnehmer auf dieses Recht frühestenssechs Monate vor dem Ende der Versicherung hinweisen.zu § 15 (1) e MB/KT 2009:Europäische Staaten, die nicht in § 1 Abs. 8 MB/KT 2009 genanntsind, werden den dort genannten Staaten gleichgestellt.Dies gilt auch für die außereuropäischen Teile der Türkei und34
Russlands.zu § 15 (1) MB/KT 2009:Bei Wechsel der beruflichen Tätigkeit hat der Versicherungsnehmerdas Recht, die Fortsetzung der Versicherung hinsichtlichder betroffenen versicherten Person in demselben oder einemanderen Krankentagegeldtarif zu verlangen, soweit die Voraussetzungenfür die Versicherungsfähigkeit erfüllt sind. DerVersicherer kann diese Weiterversicherung in Fällen der Risikoerhöhungoder -erweiterung von besonderen Vereinbarungenabhängig machen.(2) Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen habendas Recht, einen von ihnen gekündigten oder einen wegenEintritts der Berufsunfähigkeit gemäß Abs. 1 Buchstabe b) beendetenVertrag nach Maßgabe des Tarifs in Form einer Anwartschaftsversicherungfortzusetzen, sofern mit einer Wiederaufnahmeder Erwerbstätigkeit zu rechnen ist.zu § 15 (2) MB/KT 2009:a) Wird das Versicherungsverhältnis wegen Aufgabe einerErwerbstätigkeit beendet, kann der Versicherungsnehmeroder die versicherte Person das Versicherungsverhältnis fürdie Dauer der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit als Anwartschaftsversicherungfortsetzen.b) Der Antrag auf Anwartschaftsversicherung ist innerhalb vonzwei Monaten seit Aufgabe einer Erwerbstätigkeit oder seitEintritt der Berufsunfähigkeit, bei erst späterem Bekanntwerdendes Ereignisses gerechnet ab diesem Zeitpunkt, zustellen.Sonstige Bestimmungen§ 16Willenserklärungen und AnzeigenWillenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfender Schriftform, sofern nicht ausdrücklich Textform vereinbartist.§ 17Gerichtsstand(1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmerist das Gericht des Ortes zuständig, an demder Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelungeines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.(2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Sitzdes Versicherers oder bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichenAufenthalt des Versicherungsnehmers anhängiggemacht werden.(3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinenWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, dernicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaatdes Abkommens über dem Europäischen Wirtschaftsraum ist,oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunktder Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitzdes Versicherers zuständig.§ 18Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderungder Verhältnisse des Gesundheitswesens können die AllgemeinenVersicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungenden veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenndie Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange derVersicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängigerTreuhänder die Voraussetzungen für die Änderungenüberprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungenwerden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf dieMitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründean den Versicherungsnehmer folgt.(2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungendurch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einenbestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden,kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen,wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oderwenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung füreine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessender anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellenwürde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unterWahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmerangemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen,nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichenGründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.AnhangAuszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz [VVG]§ 14 Fälligkeit der Geldleistung(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigungder zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangesder Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seitder Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der VersicherungsnehmerAbschlagszahlungen in Höhe des Betragsverlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zuzahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungeninfolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmersnicht beendet werden können.(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtungzur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.§ 19 Anzeigepflicht(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärungdie ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschlussdes Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten In-35