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Hanse Merkur PKV Beamte - Private Krankenversicherung

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Russlands.zu § 15 (1) MB/KT 2009:Bei Wechsel der beruflichen Tätigkeit hat der Versicherungsnehmerdas Recht, die Fortsetzung der Versicherung hinsichtlichder betroffenen versicherten Person in demselben oder einemanderen Krankentagegeldtarif zu verlangen, soweit die Voraussetzungenfür die Versicherungsfähigkeit erfüllt sind. DerVersicherer kann diese Weiterversicherung in Fällen der Risikoerhöhungoder -erweiterung von besonderen Vereinbarungenabhängig machen.(2) Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen habendas Recht, einen von ihnen gekündigten oder einen wegenEintritts der Berufsunfähigkeit gemäß Abs. 1 Buchstabe b) beendetenVertrag nach Maßgabe des Tarifs in Form einer Anwartschaftsversicherungfortzusetzen, sofern mit einer Wiederaufnahmeder Erwerbstätigkeit zu rechnen ist.zu § 15 (2) MB/KT 2009:a) Wird das Versicherungsverhältnis wegen Aufgabe einerErwerbstätigkeit beendet, kann der Versicherungsnehmeroder die versicherte Person das Versicherungsverhältnis fürdie Dauer der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit als Anwartschaftsversicherungfortsetzen.b) Der Antrag auf Anwartschaftsversicherung ist innerhalb vonzwei Monaten seit Aufgabe einer Erwerbstätigkeit oder seitEintritt der Berufsunfähigkeit, bei erst späterem Bekanntwerdendes Ereignisses gerechnet ab diesem Zeitpunkt, zustellen.Sonstige Bestimmungen§ 16Willenserklärungen und AnzeigenWillenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfender Schriftform, sofern nicht ausdrücklich Textform vereinbartist.§ 17Gerichtsstand(1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmerist das Gericht des Ortes zuständig, an demder Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelungeines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.(2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Sitzdes Versicherers oder bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichenAufenthalt des Versicherungsnehmers anhängiggemacht werden.(3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinenWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, dernicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaatdes Abkommens über dem Europäischen Wirtschaftsraum ist,oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunktder Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitzdes Versicherers zuständig.§ 18Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderungder Verhältnisse des Gesundheitswesens können die AllgemeinenVersicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungenden veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenndie Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange derVersicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängigerTreuhänder die Voraussetzungen für die Änderungenüberprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungenwerden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf dieMitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründean den Versicherungsnehmer folgt.(2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungendurch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einenbestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden,kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen,wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oderwenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung füreine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessender anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellenwürde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unterWahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmerangemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen,nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichenGründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.AnhangAuszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz [VVG]§ 14 Fälligkeit der Geldleistung(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigungder zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangesder Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seitder Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der VersicherungsnehmerAbschlagszahlungen in Höhe des Betragsverlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zuzahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungeninfolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmersnicht beendet werden können.(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtungzur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.§ 19 Anzeigepflicht(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärungdie ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschlussdes Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten In-35

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