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Hanse Merkur PKV Beamte - Private Krankenversicherung

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§ 11Anzeigepflicht bei Wegfall der VersicherungsfähigkeitDer Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeitoder der Eintritt der Berufsunfähigkeit (vgl. § 15Abs. 1 Buchstabe b) einer versicherten Person ist dem Versichererunverzüglich anzuzeigen. Erlangt der Versicherer von dem Eintrittdieses Ereignisses erst später Kenntnis, so sind beide Teile verpflichtet,die für die Zeit nach Beendigung des Versicherungsverhältnissesempfangenen Leistungen einander zurückzugewähren.zu § 11 MB/KT 2009:Nach allen Tarifen können Personen versichert werden, die ihrenBeruf als Selbstständige ausüben und einkommensteuerpflichtigsind; nach Tarifen mit einer Karenzzeit von 42 undmehr Tagen außerdem solche Personen, die als Arbeitnehmerin einem festen Arbeitsverhältnis stehen und lohnsteuerpflichtigsind.§ 11aObliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte (Tarífbedingungen)(1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüchegegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichenForderungsüberganges gemäß § 86 VVG (siehe Anhang),die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in deraus dem Versicherungsvertrag Ersatz von Verdienstausfall geleistetwird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.(2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen(ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchsdienendes Recht unter Beachtung der geltenden FormundFristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzungdurch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.(3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Personvorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten,ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet,als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangenkann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheitist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einemder Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältniszu kürzen.§ 12AufrechnungDer Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherersnur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oderrechtskräftig festgestellt ist.Ende der Versicherung§ 13Kündigung durch den Versicherungsnehmer(1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältniszum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist vondrei Monaten kündigen.zu § 13 (1) MB/KT 2009:a) Zur Definition des Versicherungsjahres vgl. die Tarifbedingungzu § 8 Abs. 1 MB/KT 2009.b) Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf des zweiten Versicherungsjahresmöglich.(2) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oderTarife beschränkt werden.(3) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes krankenversicherungspflichtig,so kann der Versicherungsnehmer binnen dreiMonaten nach Eintritt der Versicherungspflicht die Krankentagegeldversicherungoder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherungrückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflichtkündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmerden Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalbvon zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihnhierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmerhat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten.Macht der Versicherungsnehmer von seinem KündigungsrechtGebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur bis zumZeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht zu. Später kannder Versicherungsnehmer die Krankentagegeldversicherungoder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung nurzum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflichtnachweist. Dem Versicherer steht der Beitragin diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsvertrages zu.Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche Anspruchauf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehendeAnspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oderähnlichen Dienstverhältnis.zu § 13 (3) MB/KT 2009:Bei gesetzlicher <strong>Krankenversicherung</strong>spflicht kann der dadurchentbehrlich gewordene Teil des Versicherungsverhältnissesauch zu entsprechend herabgesetzten Beiträgen nach Maßgabeder Bestimmungen über die Anwartschaftsversicherung (TarifAwV) vorübergehend zum Ruhen gebracht werden.(4) Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklauseloder vermindert er seine Leistungen gemäߧ 18 Abs. 1 oder macht er von seinem Recht auf Herabsetzunggemäß § 4 Abs. 4 Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmerdas Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenenversicherten Person innerhalb eines Monats vom Zugang derÄnderungsmitteilung an zum Zeitpunkt des Wirksamwerdensder Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung kann derVersicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bisund zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.zu § 13 (4) MB/KT 2009:Das Sonderkündigungsrecht gemäß § 13 Abs. 4 MB/KT 2009gilt auch dann, wenn eine Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungengemäß § 18 Abs. 2 (höchstrichterliche Entscheidungoder bestandskräftiger Verwaltungsakt) zu einerMinderung der Leistungen führt.(5) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer die Anfechtung,den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versichertePersonen oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochennach Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des übrigenTeils der Versicherung zum Schlusse des Monats verlangen, indem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist, beiKündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.(6) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnisinsgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben dieversicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis33

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