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Hanse Merkur PKV Beamte - Private Krankenversicherung

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zu § 8a (1) MB/KT 2009:Als Eintrittsalter gilt die Differenz zwischen dem Jahr des Versicherungsbeginnsund dem Geburtsjahr. Für Kinder ist ab Endedes Kalenderjahres, in dem sie das 14. Lebensjahr vollenden,der Beitrag entsprechend einem Eintrittsalter von 15-19 Jahrenund für Jugendliche ab Ende des Kalenderjahres, in dem siedas 19. Lebensjahr vollenden, der Beitrag entsprechend einemEintrittsalter von 20 Jahren zu entrichten.(2) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung desVersicherungsschutzes, wird das Geschlecht und das (die) beiInkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter (Lebensaltersgruppe)der versicherten Person berücksichtigt; diesgilt in Ansehung des Geschlechts nicht für Tarife, deren Beiträgegeschlechtsunabhängig erhoben werden. Dabei wird demEintrittsalter der versicherten Person dadurch Rechnung getragen,dass eine Alterungsrückstellung gemäß den in den technischenBerechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen angerechnetwird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderungder Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdensder versicherten Person ist jedoch während der Dauer des Versicherungsverhältnissesausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellungzu bilden ist.(3) Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besondersvereinbarte Risikozuschläge entsprechend ändern.(4) Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, stehtdem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzeszusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlagzu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetriebdes Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichenGrundsätzen.§ 8bBeitragsanpassung(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich dieLeistungen des Versicherers z. B. wegen häufigerer Arbeitsunfähigkeitder Versicherten, wegen längerer Arbeitsunfähigkeitszeitenoder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern.Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlichfür jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagenkalkulierten Versicherungsleistungen undSterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung füreine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung vonmehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz,werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vomVersicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmungdes Treuhänders angepasst. Unter den gleichen Voraussetzungenkann auch ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechendgeändert werden.zu § 8b (1) MB/KT 2009:Als Beobachtungseinheiten gelten: Männer, Frauen und Erwachsene(im Falle, dass die Beiträge geschlechtsunabhängigerhoben werden). Der tariflich festgelegte Vomhundertsatz beträgt5.(2) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wennnach übereinstimmender Beurteilung durch den Versichererund den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungenals vorübergehend anzusehen ist.(3) Beitragsanpassungen sowie Änderungen von evtl. vereinbartenRisikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam,der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmersfolgt.§ 9Obliegenheiten(1) Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist dem Versichererunverzüglich, spätestens aber innerhalb der im Tarif festgesetztenFrist, durch Vorlage eines Nachweises (§ 4 Abs. 7) anzuzeigen.Bei verspätetem Zugang der Anzeige kann das Krankentagegeldbis zum Zugangstage nach Maßgabe des § 10 gekürztwerden oder ganz entfallen; eine Zahlung vor dem im Tarifvorgesehenen Zeitpunkt erfolgt jedoch nicht. Fortdauernde Arbeitsunfähigkeitist dem Versicherer innerhalb der im Tarif festgesetztenFrist nachzuweisen. Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeitist dem Versicherer binnen drei Tagen anzuzeigen.zu § 9 (1) MB/KT 2009:Der Eintritt von Arbeitsunfähigkeit ist spätestens innerhalb derersten Woche nach Ablauf der tariflichen Karenzzeit anzuzeigen.Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit kann der Versichererwöchentliche Nachweise verlangen. Diese sollen auf den Vordruckendes Versicherers erbracht werden.(2) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannteversicherte Person (vgl. § 6 Abs. 3) haben auf Verlangendes Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellungdes Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherersund ihres Umfanges erforderlich ist. Die gefordertenAuskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zuerteilen.(3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet,sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arztuntersuchen zu lassen.(4) Die versicherte Person hat für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeitzu sorgen; sie hat insbesondere die Weisungendes Arztes gewissenhaft zu befolgen und alle Handlungen zuunterlassen, die der Genesung hinderlich sind.zu § 9 (4) MB/KT 2009:Zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit hat die versichertePerson sich einer fortlaufenden Heilbehandlung zu unterziehen.(5) Jeder Berufswechsel der versicherten Person ist unverzüglichanzuzeigen.(6) Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitigbestehenden Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegelddarf nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommenwerden.§ 10Folgen von Obliegenheitsverletzungen(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang)vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweisevon der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9Abs. 1 bis 6 genannten Obliegenheiten verletzt wird.(2) Wird eine der in § 9 Abs. 5 und 6 genannten Obliegenheitenverletzt, so kann der Versicherer unter der Voraussetzung des§ 28 Abs. 1 VVG (siehe Anhang) innerhalb eines Monats nachdem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltungeiner Frist auch kündigen.(3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Personstehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmersgleich.32

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