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Hanse Merkur PKV Beamte - Private Krankenversicherung

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d) ausschließlich wegen Schwangerschaft, ferner wegenSchwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung;e) während der gesetzlichen Beschäftigungsverbote für werdendeMütter und Wöchnerinnen in einem Arbeitsverhältnis(Mutterschutz). Diese befristete Einschränkung der Leistungspflichtgilt sinngemäß auch für selbstständig Tätige, essei denn, dass die Arbeitsunfähigkeit in keinem Zusammenhangmit den unter d) genannten Ereignissen steht;f) wenn sich die versicherte Person nicht an ihrem gewöhnlichenAufenthalt in Deutschland aufhält, es sei denn, dasssie sich - unbeschadet des Absatzes 2 - in medizinischnotwendiger stationärer Heilbehandlung befindet (vgl. § 4Abs. 8 und 9). Wird die versicherte Person in Deutschlandaußerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthalts arbeitsunfähig,so steht ihr das Krankentagegeld auch zu, solange die Erkrankungoder Unfallfolge nach medizinischem Befund eineRückkehr ausschließt;g) während Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie währendRehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger,wenn der Tarif nichts anderes vorsieht.zu § 5 (1) a MB/KT 2009:Abweichend von § 5 Abs. 1 Buchst. a MB/KT 2009 wird bei Arbeitsunfähigkeitwegen Krankheiten und ihrer Folgen sowie wegenFolgen von Unfällen, die durch Kriegsereignisse im Auslandverursacht sind, geleistet, wenn das Auswärtige Amt fürdas betroffene Land vor Beginn des Auslandsaufenthalts keineReisewarnung ausgesprochen hat. Wird eine Reisewarnungwährend des Auslandsaufenthalts ausgesprochen, besteht solange Versicherungsschutz, bis die Ausreise aus dem Kriegsgebietmöglich ist.zu § 5 (1) c MB/KT 2009:Zugunsten des Versicherungsnehmers besteht abweichend von§ 5 Abs. 1 Buchst. c MB/KT 2009 Anspruch auf das tariflicheKrankentagegeld.zu § 5 (1) d und e MB/KT 2009:Zugunsten des Versicherungsnehmers besteht abweichend von§ 5 Abs. 1 Buchst. d MB/KT 2009 Anspruch auf das tariflicheKrankentagegeld. Während der gesetzlichen Beschäftigungsverbotefür werdende Mütter und Wöchnerinnen wird für die Zeitder stationären Unterbringung in einem Krankenhaus oder einemEntbindungsheim - ohne Rücksicht auf die tariflichen Karenzzeiten- das Krankentagegeld gezahlt.(2) Während des Aufenthaltes in einem Heilbad oder Kurort - auchbei einem Krankenhausaufenthalt - besteht keine Leistungspflicht.Die Einschränkung entfällt, wenn die versicherte Persondort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder während eines vorübergehendenAufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweckunabhängige akute Erkrankung oder einen dort eingetretenenUnfall arbeitsunfähig wird, solange dadurch nach medizinischemBefund die Rückkehr ausgeschlossen ist.zu § 5 (1) g und (2) MB/KT 2009:Für Arbeitsunfähigkeit bei Kur- und Sanatoriumsbehandlungsowie Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträgernach einer seit mindestens 6 Wochen bestehendenArbeitsunfähigkeit kann Krankentagegeld gezahlt werden, wennder Versicherer dieses aufgrund eines ausführlichen Attestesvorher zugesagt hat. Der Versicherer kann auch das Gutachteneines von ihm bestimmten Arztes verlangen.§ 6Auszahlung der Versicherungsleistungen(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die vonihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentumdes Versicherers.zu § 6 (1) MB/KT 2009:a) Der Versicherungsnehmer soll die Nachweise auf den vomVersicherer zur Verfügung gestellten Vordrucken erbringen,die vom Versicherten und dem Behandler vollständig auszufüllensind.b) Das Krankentagegeld wird nachträglich, gegebenenfalls inTeilbeträgen nach Maßgabe der eingereichten Nachweisegezahlt (vgl. dazu § 9 Abs. 1 MB/KT 2009).(2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeitder Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang).(3) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zuleisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textformals Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungenbenannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur derVersicherungsnehmer die Leistung verlangen.(4) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen undfür Übersetzungen können von den Leistungen abgezogenwerden.zu § 6 (4) MB/KT 2009:Von den Leistungen können nur die Kosten für Übersetzungenaus außereuropäischen Sprachen und die Kosten abgezogenwerden, die dadurch entstehen, dass der Versicherer auf Verlangendes Versicherungsnehmers Überweisungen in das Auslandvornimmt oder besondere Überweisungsformen wählt.(5) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetretennoch verpfändet werden.§ 7Ende des VersicherungsschutzesDer Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungsfälle- mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses(§§ 13 bis 15). Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnisgemäß § 14 Abs. 1, so endet der Versicherungsschutz für schwebendeVersicherungsfälle erst am dreißigsten Tage nach Beendigungdes Versicherungsverhältnisses. Endet das Versicherungsverhältniswegen Wegfalls einer der im Tarif bestimmten Voraussetzungenfür die Versicherungsfähigkeit oder wegen Eintritts derBerufsunfähigkeit, so bestimmt sich die Leistungspflicht nach § 15Abs. 1 Buchstabe a oder b.Pflichten des Versicherungsnehmers§ 8Beitragszahlung(1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginnan berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahreszu entrichten, kann aber auch in gleichen monatlichenBeitragsraten gezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeitder Beitragsrate als gestundet gelten. Die Beitragsraten sindam Ersten eines jeden Monats fällig. Wird der Jahresbeitragwährend des Versicherungsjahres neu festgesetzt, so ist derUnterschiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Be-30

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