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Hanse Merkur PKV Beamte - Private Krankenversicherung

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sicherung zusammen mit einer Krankheitskostenversicherungbeantragt wurde und der Versicherungsschutz in Abweichungvon § 2 im unmittelbaren Anschluss beginnen soll. Entsprechendesgilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienstverhältnismit Anspruch auf Heilfürsorge.(6) Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen fürden hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.§ 4Umfang der Leistungspflicht(1) Höhe und Dauer der Versicherungsleistungen ergeben sich ausdem Tarif mit Tarifbedingungen.zu § 4 (1) MB/KT 2009:Die Zahlung des vereinbarten Krankentagegeldes setzt mit Ablaufder tariflichen Karenzzeit ein. Tritt jedoch innerhalb von6 Monaten nach dem Ende einer Arbeitsunfähigkeit eine erneuteArbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit oder Unfallfolgeein, so werden die in den letzten 12 Monaten vor Beginn dererneuten Arbeitsunfähigkeit nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitszeitenwegen dieser Krankheit oder Unfallfolge auf die Karenzzeitangerechnet.(2) Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage-und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete,aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommennicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommensist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monatevor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit,sofern der Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht.zu § 4 (2) MB/KT 2009:a) Neben sonstigen Krankentage- und Krankengeldern werdenauch die vom Arbeitgeber gewährte Lohnfortzahlungund sonstige von ihm aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit erbrachteLeistungen auf die Versicherungsleistung, und zwarauch rückwirkend, angerechnet.b) Das Krankentagegeld wird fällig, wenn der Versicherungsnehmerseinen tatsächlichen Verdienstausfall dem Versichererin hierzu geeigneter Form (z. B. Gehaltsabrechnungoder Einkommensteuerbescheid) nachweist. Der Versichererkann bis zur Vorlage dieser Nachweise unter dem Vorbehaltder Rückforderung von Überzahlungen Abschlagszahlungenauf das Krankentagegeld leisten.(3) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglicheine nicht nur vorübergehende Minderung des ausder Berufstätigkeit herrührenden Nettoeinkommens mitzuteilen.(4) Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, dass das Nettoeinkommender versicherten Person unter die Höhe des dem Vertragezugrunde gelegten Einkommens gesunken ist, so kann erohne Unterschied, ob der Versicherungsfall bereits eingetretenist oder nicht, das Krankentagegeld und den Beitrag mit Wirkungvom Beginn des zweiten Monats nach Kenntnis entsprechenddem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen. Biszum Zeitpunkt der Herabsetzung wird die Leistungspflicht imbisherigen Umfang für eine bereits eingetretene Arbeitsunfähigkeitnicht berührt.zu § 4 (2) bis (4) MB/KT 2009:a) Anstelle des Nettoeinkommens der versicherten Persongelten als Bemessungsgrundlage 80 % der nach den Vorschriftendes Einkommensteuergesetzes ermittelten Summeder Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit in Land- undForstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger und nichtselbstständigerArbeit in den letzten 12 Monaten vor Eintrittder Arbeitsunfähigkeit.b) Bei Aufnahme oder Änderung einer beruflichen Tätigkeitwährend der letzten 12 Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeitwerden als Bemessungsgrundlage das durchschnittlichetägliche Einkommen gemäß Buchst. a dieser Bestimmungder letzten 3 Monate herangezogen.(5) Die Zahlung von Krankentagegeld setzt voraus, dass die versichertePerson während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit durcheinen niedergelassenen approbierten Arzt oder Zahnarzt bzw.im Krankenhaus behandelt wird.(6) Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenenapprobierten Ärzten und Zahnärzten frei.(7) Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sind durch Bescheinigungdes behandelnden Arztes oder Zahnarztes nachzuweisen.Etwaige Kosten derartiger Nachweise hat der Versicherungsnehmerzu tragen. Bescheinigungen von Ehegatten, Lebenspartnerngemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe Anhang),Eltern oder Kindern reichen zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeitnicht aus.(8) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat dieversicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privatenKrankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen,über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeitenverfügen und Krankengeschichten führen.(9) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung inKrankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungdurchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigenaber die Voraussetzungen von Abs. 8 erfüllen, werden dietariflichen Leistungen nur dann erbracht, wenn der Versichererdiese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. BeiTbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch bei stationärerBehandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.zu § 4 (9) MB/KT 2009:Die tariflichen Leistungen werden auch dann gewährt, wennsich innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung einer Krankenhausbehandlung,für die Leistungspflicht besteht, eine vomKrankenhausarzt veranlasste weitere Behandlung in einerKrankenanstalt gemäß § 4 Abs. 9 MB/KT 2009 Satz 1 anschließt.Voraussetzung ist, dass die Anschlussheilbehandlungnotwendig ist, um die zuvor im Krankenhaus behandelte Krankheitzu heilen oder zu bessern. Der vorherigen Leistungszusagedes Versicherers bedarf es nicht.Besteht gleichzeitig ein Anspruch gegenüber einem gesetzlichenRehabilitationsträger, so ist der Versicherer - unbeschadetder Ansprüche auf Krankenhaustagegeld - nur für die Aufwendungenleistungspflichtig, welche trotz der Leistungen des anderenKostenträgers notwendig bleiben.§ 5Einschränkung der Leistungspflicht(1) Keine Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfähigkeita) wegen solcher Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowiewegen Folgen von Unfällen, die durch Kriegsereignisseverursacht oder als Wehrdienstbeschädigungen anerkanntund nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossensind;b) wegen auf Vorsatz beruhender Krankheiten und Unfälleeinschließlich deren Folgen sowie wegen Entziehungsmaßnahmeneinschließlich Entziehungskuren;c) wegen Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenussbedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführensind;29

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